Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165598/2/BP/Gr

Linz, 27.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 23. November 2010, GZ.: VerkR96-2185-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 250 Euro, der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 65f. VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom
23. November 2010, GZ.: VerkR96-2185-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeuges eine Tierbeförderung durchgeführt habe und dabei Tiere transportiert worden seien, welche nicht transportfähig gewesen seien, obwohl Tiere nur befördert werden dürften, wenn sie transportfähig seien.

 

Am 14. Juni 2010 sei im Zuge einer Lebendtieruntersuchung festgestellt worden, dass der Bw eine näher bezeichnete Kuh, die eine hochgradige Umfangsvermehrung im Bereich der rechten Vorderextremitäten aufgewiesen habe. Auf Grund des pathologischen Zustandes der Kuh sei diese nicht transportfähig gewesen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 21 Abs. 1 Z. 3 des Tiertransportgesetzes iVm. Art. 3 lit.b der Verordnung (EG) 1/2005 angeführt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde sowohl vom Vorliegen der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

 

Insbesondere wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass die in Rede stehende Kuh, die gemeinsam mit elf anderen Rindern vom Bw transportiert worden sei, augenscheinlich nicht transportfähig gewesen sei. Das Tier sei zwar gestanden, sei aber lediglich auf 3 Beinen gehumpelt, wobei laut Befund keine Belastung der rechten vorderen Extremität, welche immer wieder nach hinten weggerutscht sei, möglich gewesen sei. Bei versuchter Belastung sei eine Abwinklung des Beines nach hinten erfolgt. Weiters sei eine hochgradige Umfangvermehrung dieser Extremität im Bereich des Carpalgelenkes diagnostiziert worden. Die Fortbewegung sei demnach für die betroffene Kuh nicht ohne Schmerzen möglich gewesen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung sei von keinen Erschwerungsgründen, jedoch von der bisherigen Unbescholtenheit des Bws als Milderungsgrund auszugehen gewesen.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung gegen das oa. Straferkenntnis.

 

Darin wird das in Rede stehende Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarztes ergebe, habe dieser Rücksprache mit der Tierbesitzerin bzw. der Mutter gehalten. Dabei sei anzumerken, dass die Tierbesitzer die Gebrüder X seien. Die Mutter sei nicht Tierbesitzerin und könne, wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt worden sei, zur Verletzung der Kuh überhaupt keine Angaben machen, da sie auf Grund ihres Alters nicht einmal den Stall betreten habe. Der Amtstierarzt komme in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das Tier vor etwa vor einem halben Jahr einen Beinbruch erlitten habe. Dies sei auch von den Tierbesitzern nicht bestritten worden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 ausgeführt, habe das Tier im November 2009 eine Verletzung im Stall erlitten, wobei es sich eine Sehnenverletzung zugezogen habe. Seit dem sei der Fuß eingezogen gewesen. Das Tier habe an einem Sehnenstelzfuß gelitten. Bis zum Zeitpunkt des Transports am 14. Juni 2010 seien seit der Verletzung bereits 7 Monate vergangen gewesen. Allerdings sei die Annahme der belangten Behörde, dass das Tier nur deshalb, weil es einen derartigen Sehnenstelzfuß gehabt habe, auch an Schmerzen gelitten habe, überhaupt nicht erwiesen und eine bloße Behauptung. Es gebe hierfür keinen Nachweis. Auch der Amtsarzt könne dies nicht sagen, da er das Tier selbst nicht gesehen habe. Zumindest hätte die Behörde rechtlich zum Schluss kommen müssen, dass es für den Bw nicht habe erkennbar sein können, dass Gründe vorgelegen seien, weshalb das Tier nicht transportfähig gewesen sei. Feststehe, dass die im November 2009 zugezogene Verletzung vollkommen ausgeheilt gewesen sei. Das Tier habe zwar auf Grund der mangelhaften Ausheilung der Verletzung nach wie vor den Sehnenstelzfuß aufgewiesen, auf Grund dessen jedoch keinerlei Schmerzen verspürt. Über dies habe es die Behörde verabsäumt diesbezüglich die Tierbesitzer ein zu vernehmen.

 

Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis vom
23. November 2010 ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Dezember 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus ergibt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist, lediglich Rechtsfragen strittig sind, im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und kein Parteienantrag vorlag, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem – im Übrigen vom Bw nicht substantiell bestrittenen - unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Strittig war lediglich, in wie weit die betroffene Kuh durch die im November 2009 erlittene Verletzung zum Tatzeitpunkt noch Schmerzen verspürte und somit transportfähig war. Diesbezüglich ist sowohl auf die fachkundige Einschätzung des Tierarztes vor Ort als auch auf die des Amtstierarztes bei der belangten Behörde zu verweisen, denen der Bw keinesfalls auf gleicher sachliche Ebene entgegentrat. Die vom Bw beantragten Zeugeneinvernahmen der Tierbesitzer hinsichtlich der erlittenen Verletzung sind deshalb nicht erforderlich, da sie ohnehin als glaubwürdig eingestuft werden und auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Art. 3 lit.b der Verordnung (EG) Nr.1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind.  

 

Gemäß Art.3 der Verordnung des Rates und des Parlaments (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus muss u.a. gemäß lit. b leg. cit. die Bedingung erfüllt sein, dass die Tiere transportfähig sind.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Bw den in Rede stehenden Tiertransport von 12 Rindern durchführte. Unwidersprochen ist auch, dass die betreffende Kuh nur auf drei Beinen gehen konnte, und dass eine vom November 2009 datierende Verletzung diese Beeinträchtigung wie auch die starke Umfangsvermehrung am Carpalgelenk verursacht hatte. Fraglich ist nun, ob die Kuh aufgrund dieser Einschränkungen transportunfähig im Sinne der oa. EG-Verordnung war oder nicht.

 

3.3. Aus Art. 3 der oa. EG-Verordnung ergibt sich, dass ein Tier nicht als transportfähig angesehen werden kann, wenn der Transport ihm unnötige Schmerzen oder Leiden zufügen würde. Unabhängig von der exakten Verletzungsnatur im November 2009 waren zum Tatzeitpunkt für den anwesenden Amtstierarzt X eindeutig Symptome von mit Schmerzen einhergehenden Bewegungseinschränkungen ersichtlich und wurden von ihm auch schließlich zur Anzeige gebracht. Auch für einen veterinären Laien liegt es auf der Hand, dass, wenn eine Belastung einer vorderen Extremität eines Tieres zu deren Abwinklung nach hinten führt, die Bewegungsfreiheit einschränkende Schmerzen vorliegen müssen, da sich ansonsten die Kuh ja unter gleicher Belastung ihrer vier Beine fortbewegt haben würde. Somit liegen aber jedenfalls – korrespondierend zur Anzeige des am Tatort anwesenden Amtstierarztes sowie auch zum Prüfprotokoll des Amtstierarztes der belangten Behörde, dem die Situationsbeschreibung vom 14. Juni 2010 zu Grunde lag -  Umstände vor, die zweifelsfrei geeignet sind, die Transportfähigkeit der in Rede stehenden Kuh zu verneinen. An diesen Feststellungen könnten auch – allein schon auf Grund der Tatsache, dass die in Rede stehende Kuh bereits geschlachtet wurde – weitere Beweisaufnahmen nichts mehr ändern.

 

Es ist somit vom Vorliegen der objektiven Tatseite auszugehen.

 

3.4. § 21 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Das Verschulden des Bw liegt hier in Form einer Sorgfaltsverletzung vor, der offensichtlichen Bewegungseinschränkung der Kuh die rechtlich gebotenen Konsequenzen folgen zu lassen. Zumindest hätte er bei Feststellung der Beeinträchtigung weitere Schritte zur Klärung der Frage, ob die Kuh Schmerzen durch den Transport erleiden könnte, ergreifen müssen. Dies wäre von einem sorgfältigen Transporteur zu erwarten gewesen. Ein derartiger Entlastungsbeweis ist ihm jedoch nicht gelungen.

 

Das Verschulden und somit die subjektive Tatseite liegt in Form fahrlässigen Verhaltens ebenfalls vor.

 

3.5.  Hinsichtlich der Strafbemessung sah sich das erkennende  Mitglied des Oö. Verwaltungssenates veranlasst, die Strafhöhe zu senken. Einerseits ist festzuhalten, dass hier fraglos die den Transport Veranlassenden, die im Übrigen auch für das Nicht-Ausheilen der Verletzung verantwortlich zeichnen, einen höheren Grad an Verschulden trifft und das grundsätzliche Verschulden des Bw – wenn auch nicht geringfügig – doch beträchtlich hinter dem dieser Personen zurückbleibt, auch wenn klar ist, dass hier die Strafdrohung den Transport Durchführenden trifft. In Anbetracht des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des Nicht-Vorliegens von Erschwerungsgründen scheint die nun festgesetzte Geldstrafe angemessen und auch ausreichend den Bw von der zukünftigen Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die ursprünglich ebenfalls schon zu hoch bemessen gewesen wäre, war aliquot anzupassen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG kam schon mangels geringfügigen Verschuldens aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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