Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522734/2/Fra/Gr

Linz, 22.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 2010, GZ: 38521/2007/KP, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z.1 lit.a und 19 Abs.9 FSG

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid angeordnet, dass sich die Berufungswerberin (Bw) auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde die Bw verpflichtet, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheins zu beantragen (Probezeitverlängerung).

Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 22. Juli 2009, Zahl: 38521-2007.

 

Dieser Bescheid wurde am 25. November 2010 zugestellt. Die Bw erhob innerhalb offener Frist die Berufung vom 29. November 2010.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw befindet sich innerhalb der Probezeit. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über die Bw mit Strafverfügung vom 11. November 2010, VerkR96-46677-2010 wegen Übertretung des § 20 Abs.1 iVm § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des PKWs X in der Gemeinde X auf der X in Fahrtrichtung stadteinwärts 221 m vom Messort BX entfernt in Fahrtrichtung stadteinwärts am 1. September 2010 um 14:45 Uhr die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen. In ihrem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid bringt die Bw vor, dass am 1. September 2010 um 14:45 Uhr ihre Schwester mit o.a. Kraftfahrzeug gefahren sei. Die Strafe habe sie einbezahlt, weil sie nicht gewusst hätte, was sie sonst tun sollte.

 

Hiezu ist in rechtlicher Sicht auszuführen, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft wird, in Angelegenheit der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung an diesen Strafbescheid besteht. Bei Überschreitung der jeweils geltenden Höchstgeschwindigkeit (§ 99 Abs.3 lit.a iVm §20 Abs.2 oder § 52 lit.a Z.10a oder § 52 lit.a Z.11a StVO 1960) besteht an das im Strafbescheid angeführte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung. Im konkreten Fall ist jedoch festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Gemeinde Traun vom 3. September 2010, GZ: PA-1114-1571/10, erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät: Riegl FG21-P, Nummer Messgerät: S2100387. Ohne Berücksichtigung der Messtoleranz wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h, mit Berücksichtung der Messtoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h festgestellt.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern. Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 leg.cit mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Auf Grund der o.a. Ausführungen steht sohin bindend fest, dass die Bw den im § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG beschriebenen schweren Verstoß verwirklicht hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Bw verpflichtet hat, innerhalb einer bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren und den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeit – innerhalb einer näher bezeichneten Frist bei - der belangten Behörde abzuliefern.

 

Aus den genannten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum