Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150810/8/Lg/Hue

Linz, 11.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X – X & X, X, X, gegen das Straferkenntnis  des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. November 2010, Zl. 0025167/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 12. April 2010 um 12.51 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige Bundesautobahn A7, Mautabschnitt Linz VOEST – Linz Wiener Straße, km 7.999, benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der ASFINAG dahingehend, dass auf dem Beweisfoto erkennbar sei, dass die GO-Box in Ruhestellung der Scheibenwischer von diesen überlappt werde, unerklärlich und nicht nachvollziehbar seien. Die GO-Box sei seit der Erstzulassung im Jahr 2005 stets an der selben Stelle montiert gewesen und habe auch stets funktioniert. Weshalb sollte jetzt ausgerechnet nach fünf Jahren hier ein Problem auftauchen? Es sei sohin auszuschließen, dass gerade am Tattag der Mautbetrag an besagter Stelle nicht abgebucht worden sei, da weitere Abbuchungen davor und danach erfolgt seien. Sollte dies der Fall gewesen sein, so liege die Ursache dafür an der nicht funktionierenden Mautstelle. Aufgrund der Tatsache, dass eben die Nichtregistrierung immer an derselben Stelle erfolgt sei, sei der begründete Verdacht gegeben, dass im Tatzeitraum die im Spruch angeführte Mautregistrierungsstelle  nicht einwandfrei funktioniert habe. Daher sei die Mautregistrierungsstelle zu überprüfen. Es sei bereits aus mehreren Verfahren hinreichend bekannt, dass die betreffende Mautstelle des Öfteren schon nicht funktioniert habe (vgl. UVS-Entscheidung vom 29.8.2008, Zl. VwSen-150669/Re/Hue). Es sei vom Bw beantragt worden, von der ASFINAG eine genaue Auflistung über sämtliche Mautportale einzuholen, um zu überprüfen, ob überhaupt auf Grundlage eines Zeit-Weg-Diagramms nachvollziehbar sei, dass der LKW von dem "einen Portal" zum "anderen" gefahren sei. Auch dies sei ein Beweis dafür, dass das Mautportal an der oben erwähnten Stelle nicht funktioniert habe.

Entsprechend der Sammelrechnung X sei am Tattag für das gegenständliche Kfz eine Entrichtung der Maut in der Höhe von 35 Cent erfolgt. Dies spreche eindeutig dafür, dass es nicht an der angeblich mangelhaften Montierung der GO-Box gelegen sei. Die angeblich mangelnde bzw. falsche Montierung der GO-Box sei also nicht kausal für die Nichtentrichtung der Maut gewesen. Kausal sei, dass die Mautstelle an betreffender Stelle nicht funktioniert habe. Aufgrund dieses Umstandes könne der Bw nicht bestraft werden.

Von einer Falschmontage könne daher keine Rede sein, da ansonsten in den letzten fünf Jahren Probleme auftauchen hätten müssen, was aber nachweislich nicht gegeben sei. Dem Bw treffe daher kein Verschulden, leichte Fahrlässigkeit liege nicht vor. Es stelle sich daher die Frage, wie die Erstbehörde zur Auffassung gelangt sei, dass der Bw die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

Der Bw gehe berechtigt davon aus, dass aus den von der ASFINAG übermittelten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne, ob auch für Teile jener Mautstrecke, auf die der gegenständliche Tatort Bezug nehme, von der ASFINAG eine Nachentrichtung der Maut bereits akzeptiert worden sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass eine Nachentrichtung der Maut auch für Mautabschnitte im Deliktsbildungszeitraum stattgefunden habe, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren – im Zweifel – einzustellen sei. Zudem habe die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt. Das angefochtene Erkenntnis sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides, in eventu die Erkennung dahingehend, dass im Fall der Einstellung des Strafverfahrens oder Aufhebung des Erkenntnisses die Kosten des Verfahrens gem. § 66 VStG von der belangten Behörde zu tragen seien, falls diese aber schon bezahlt seien, von dieser an den Bw binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Zeitgleich ergingen am 9. Juni 2010 von der ASFINAG zwei Anzeigen an die Erstbehörde, wonach die GO-Box beim gegenständlichen Kfz sowohl am 8. als auch am 12. April 2010 nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Übertretung vom 8. April 2010 wird von der belangten Behörde unter der Aktenzahl 0025172/2010 und das Mautvergehen vom 12. April 2010 unter der Aktenzahl 0025167/2010 geführt.  

 

Anlässlich der beiden Lenkererhebungen vertauschte der Zulassungsbesitzer offensichtlich irrtümlich die beiden vorgedruckten Formulare des Magistrats Linz und benannte für die Aktenzahl 0025172/2010 (zugeteilt der Tat vom 8. April 2010) Herrn X X und für die Aktenzahl 0025167/2010 (zugeteilt der Tat vom 12. April 2010) Herrn X X als Lenker des Kfz, wobei der Zulassungsbesitzer dabei jedoch gleichzeitig zu den Namen das jeweils korrekte Tatdatum hinzugefügt hat: X X als Lenker am 8. April 2010, X X als Lenker am 12. April 2010,

 

Trotz dieser (korrekten) Ergänzungen des Zulassungsbesitzers teilte die belangte Behörde die Lenkerauskünfte den jeweils falschen Tattagen zu und führte die Strafverfahren damit gegen jeweils falsche Lenker.

 

Das gegenständliche erstinstanzliche Verfahren endet mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus der Einsichtnahme in die beiden Akten der Erstbehörde, Zl. 0025167/2010 und 0025172/2010 geht hervor, dass der gegenständliche Bw nicht Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 12. April 2010 gewesen ist. Da sich der Straftatbestand des § 20 BStMG ausschließlich auf den Lenker eines Kfz bezieht und aus dem erstbehördlichen Akt kein Schriftstück ersichtlich ist, dass auf die Täterschaft des Bw schließen lässt, somit eine Lenkereigenschaft des Bw am angegebenen Tattag nicht erweislich ist, war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum