Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165212/10/Fra/Gr VwSen-165536/7/Fra/Gr

Linz, 05.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn X, vertreten durch Herrn X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. Mai 2010, VerkR96-1677-1-2009, und vom 5. Oktober 2009, VerkR96-2061-2009, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.Der Berufung gegen das Straferkennntis vom 25. Mai 2010, VerkR96-1677-1-2009, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 iVm § 9 VStG wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

Der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 5. Oktober 2009, VerkR96-2061-2009, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit. d KFG 1967 iVm § 9 VStG wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für die Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 Prozent der neu bemessenen Strafen (insgesamt 20 Euro).

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 16 und 19 VStG

Zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1 Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 25. Mai 2010, VerkR96-1677-1-2009, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der Firma
X - diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ - nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Bescheiddaten: Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 2008, Zahl: lb-262-2008/0101.

Nicht erfüllte Auflage: Transportbegleitung – Stufe 1 (Gesamtbreite: 3,18 m).

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8 bei Kilometer 25.000, Parkplatz Kematen –  am Innbach, Fahrtrichtung Passau.

Tatzeit: 19. November 2008, 14:30 Uhr

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, X, orange.

Kennzeichen X, Sattelanhänger, X, orange.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 2009, VerkR96-2061-2009, über den Bw wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 iVm § 9 Abs.2 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 210 Euro (EFS 42 Stunden), verhängt weil er

als verantwortlicher Beauftragter der Firma X, in X, X - diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ - nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Landgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder dessen letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Nr.8, bei Kilometer 24.900, Verkehrskontrollplatz Kematen Süd, Fahrtrichtung Graz.

Tatzeit: 18. November 2008, 20:00 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen: X, Sattelzugfahrzeug, X, X, orange, Kennzeichen: X, Sattelanhänger, X, orange. Bescheiddaten: Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Dezember 2007, Zahl lB-262-2007/1920.

Nicht erfüllte Auflage: Das höchste Gesamtgewicht bei der Lastfahrt von 60.000 Kilogramm wurde durch die Beladung (Generator) um 5600 Kilogramm überschritten.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2 Dagegen richteten sie die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, als nunmehr belangte Behörde, legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der weil in den angefochtenen Schuldsprüchen weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat seine ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachte Rechtsmittel im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich Berufungsentscheidungen zu entfallen haben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafen, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist unter Zugrundelegung der o.a. Grundsätze zu einem Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafen vorzunehmen ist.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Familien- u. Vermögensverhältnisse des Bw geschätzt. Dieser Schätzung hat der Bw nicht widersprochen, weshalb diese Annahmen auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Bw ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand hat nach höchstgerichtlicher Rechtssprechung als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Ein weiterer zu berücksichtigender Umstand für eine Strafreduzierung ist die lange Verfahrensdauer. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 EMRK liegt in diesem Zusammenhang nur dann nicht vor, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. die Strafgerichte nicht nur die lange Verfahrensdauer feststellen (anerkennen), sondern diese müsse sich auch in einer entsprechenden und "messbaren" Reduzierung der Strafe niederschlagen (VfSlg 16.385 im Fall X sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09).

 

Der OÖ. Verwaltungssenat stellt fest, dass mit den neu bemessenen Strafen der jeweilige Strafrahmen nur zu 2 Prozent ausgeschöpft wurde. § 21 VStG konnte jedoch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht angewendet werden. Diesbezüglich ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach die Schuld eines Beschuldigten nur dann als geringfügig angesehen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- u Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im gegenständlichen Fall deshalb nicht ausgegangen werden, zumal der Bw keine Argumente vorgebracht hat, die den Schluss auf ein wirksames Kontrollsystem zulassen würden. Im Übrigen liegt auch das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretungen nicht vor, da durch die Übertretungen die Interessen der Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt wurden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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