Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165488/4/Fra/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2010, VerkR96-45063-2009-Pm/Pi, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I .Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 36 lit.a KFG 1967) und hinsichtlich des Faktums 2 ( § 36 lit.d KFG 1967) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

Der Berufung der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 3 (§ 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 KDV) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen (insgesamt: 20 Euro) zu entrichten.

 

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 3 entfällt sowohl ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren als auch ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.


 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.1Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a.     wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),

b.     wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 legt.cit eine Geldstrafe von 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

c.      wegen Übertretung des § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er

 

a.       am 14. August 2009 um 11:15 Uhr in der Gemeinde X,

     als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen X, Kleinkraftrad (Mofa)     einspurig, X, schwarz, das angeführte Kraftrad verwendet hat,          obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 81 km/h erreicht werden konnte. Die      entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Die    Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches       Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als   Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen,

b.       als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet hat, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung,

c.       als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 36 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mittels Rolltester festgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2 Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu den Fakten eins (§ 36 lit.a KFG 1967) und zwei (§ 36 lit.d KFG 1967):

 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge mit hier nicht relevanten Ausnahmen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie u.a. zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

 

Gemäß § 36 lit.d KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge mit hier nicht relevanten Ausnahmen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

Die Strafnorm des § 36 lit.a und lit.b richtet sich gegen den "Verwender" des Kraftfahrzeuges. Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 wird auch dann "verwendet", wenn es gelenkt wird. Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der Tatörtlichkeit zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Seitens eines Straßenaufsichtsorganes wurde die Geschwindigkeit dieses Kraftfahrzeuges mittels Rolltester gemessen. Diese Messung hat einen Wert von 85 km/h vor Abzug der Messtoleranz ergeben. Die belangte Behörde hat auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Herr X von der Direktion Straßenbau und Verkehr des Amtes der OÖ. Landesregierung ist in seinem Gutachten vom 26. April 2010, VerkR-210000/1428-2010-He, zusammenfassend zum Ergebnis gekommen, dass auf Grund der Geschwindigkeitskontrolle mittels Rollenprüfstand davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug die gesetzlich zulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h im realen Fahrbetrieb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überschritten hat. Die gutachtliche Stellungnahme wurde dem Bw nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat hiezu keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

Die zusätzliche Anführung des § 102 Abs.1 KFG 1967 die Lenkerpflicht handelt, ist unter dem Blickwinkel des § 44a Z.2 VStG rechtlich unerheblich (VwGH vom 18. November 1981, 81/03/0152).

 

Da der Bw aus den genannten Gründen die ihm zu Last gelegten Tatbestände zu verantworten hat, war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, ist die belangte Behörde von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw ausgegangen und hat diesen Umstand zutreffend als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters hat sie berücksichtigt, dass der Bw Schüler ist, Einkünfte aus Ferialarbeit und Taschengeld in Höhe von ca. 150 Euro monatlich bezieht. Der Bw ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des 21 VStG liegen nicht vor. Der Bw ist Jugendlicher. Bei ihm kommt daher die außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG in Betracht. Da das KFG 1967 keine Mindeststrafe vorsieht, ist bei der Strafbeurteilung von der absoluten Untergrenze gemäß § 13 VStG auszugehen.

 

Da der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu jeweils einem Prozent ausgeschöpft wurde, ist auch ausgehend von dieser Untergrenze eine Überschreitung des Einkommensspielraum nicht zu konstatieren.

 

Zum Faktum drei (§ 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 KDV):

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird unter Punkt drei dem Bw u.a. vorgeworfen "als Lenker .... die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 36 km/h überschritten zu haben".

 

Die Formulierung könnte insofern zu Missverständnissen Anlass geben, als man daraus den Schluss ziehen könnte, dass auch eine tatsächliche Überschreitung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr festgestellt wurde. Der Meldungsleger hat dem OÖ. Verwaltungssenat auf Anfrage mitgeteilt, dass die vom Bw eingehaltene Geschwindigkeit vor der Amtshandlung nicht gemessen wurde.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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