Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165539/2/Zo/Jo

Linz, 04.01.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung X vom 17. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4. Mai 2010, Zl. VerkR96-6031-2009, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 28.04.2009 um 15.50 Uhr den PKW X auf der L 1306 in der Ortschaft Weidach auf Höhe Strkm 9,2 gelenkt habe und an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden sei, habe er es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zum Vorfall aus, dass die Darstellung des Zeugen X nicht stimmen würde. Er habe bei der nächsten Gelegenheit angehalten, maximal 300 bis 500 m nach der Kollision. Es sei daher nicht möglich, dass der Zeuge angehalten und umgedreht habe und ihm unter Verwendung der Lichthupe nachgefahren sei. Der Zeuge hätte ihn am Straßenrand stehend antreffen müssen. Dort habe er längere Zeit verweilt, um den Spiegel provisorisch zu reparieren. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Zeuge dabei nicht zu erkennen gegeben habe.

 

Zum Unfallhergang führte der Berufungswerber aus, dass nicht er sondern sein Unfallgegner über die Fahrbahnmitte gekommen sei. Der Unfall sei ausschließlich vom Zeugen verursacht worden, weil dieser die Fahrbahnmitte überfahren habe. Der Unfallgegner habe offensichtlich keinen Schaden erlitten, weil bis jetzt weder bei ihm noch bei seiner Versicherung eine Schadensmeldung eingetroffen sei. Auch bei seiner Zeugeneinvernahme habe er keinen Schaden erwähnt.

 

Der Berufungswerber machte weiters ausführliche Bemerkungen zum bisherigen Verfahrensgang sowie zur Strafhöhe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen X in Vorchdorf auf der L1306. Bei Strkm 9,200 kam ihm ein von X gelenktes Fahrzeug der Firma Möbelix entgegen. Im Begegnungsverkehr kam es zu einer Kollision der beiden linken Außenspiegel der Fahrzeuge. Dabei wurde der Außenspiegel beim Fahrzeug des Berufungswerbers beschädigt, ob es auch beim gegnerischen Fahrzeug zu einem Schaden gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Weder in der Polizeianzeige noch in der zeugenschaftlichen Einvernahme des Fahrzeuglenkers ist ein Schaden bei diesem Fahrzeug erwähnt und nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers hat der Unfallgegner keinen Schaden bei ihm oder seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

 

Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug nicht unmittelbar an der Unfallstelle an, es kam zu keiner Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner. Er verständigte in weiterer Folge auch die Polizei nicht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Beim gegenständlichen Vorfall handelt es sich um einen Verkehrsunfall, weil jedenfalls am Fahrzeug des Berufungswerbers ein Schaden entstanden ist. Der Berufungswerber war an diesem – entgegen seinem Vorbringen – auch ursächlich beteiligt, weil er eines der beiden Fahrzeuge gelenkt hatte, welche mit ihren Außenspiegeln kollidierten. Es kommt für die Frage der Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht darauf an, ob den Berufungswerber am Unfall auch ein Verschulden trifft oder nicht.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für den Geschädigten dann keine Verpflichtung, den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden, wenn Sachschaden nur in seinem Vermögen eingetreten ist. Wenn also das andere Fahrzeug nicht beschädigt wurde, so bestand für den Berufungswerber auch kein Grund, diesen Verkehrsunfall zu melden.

 

Wenn zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr mit den Spiegeln kollidieren, kommt es zwar in vielen Fällen zu einer Beschädigung beider Spiegel bzw. zumindest der Spiegelgehäuse, allerdings sind auch Fälle bekannt, in denen ein Spiegel eingeklappt wurde, ohne dass dieser dabei beschädigt wurde. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass beim Fahrzeug des Unfallgegners kein Schaden eingetreten ist. Weder in der Polizeianzeige noch in der Zeugenaussage des Unfallgegners wurde eine Beschädigung des gegnerischen Fahrzeuges behauptet. Auch der Fahrzeughalter hat bisher keinen Schaden beim Berufungswerber         (bzw. seiner Versicherung) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es durchaus möglich, dass beim Fahrzeug des Unfallgegners tatsächlich kein Schaden eingetreten ist. Jedenfalls kann dieser nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden. Es war daher der Berufung gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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