Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165644/2/Kof/Jo

Linz, 03.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2010, VerkR96-17380-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 24 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000

           in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 04.04.2010, 14:32 Uhr.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Z10a StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen: X-.....,  PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,                              gemäß

                                           Ersatzfreiheitsstrafe von

    72,00                         24 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich  15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 79,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 6. Dezember 2010 erhoben:

"Aus den Fotos ergibt sich ua das Kennzeichen X-….

Es handelt sich dabei um meinen PKW.

Mir ist nicht möglich mitzuteilen, wer seinerzeit den PKW gefahren hat.

In Frage kommen meine Familienangehörigen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob der Beweis erbracht werden kann, dass der Bw selbst zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW
gelenkt hat.

 

Auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto ist die Person des Lenkers nicht ersichtlich.

 

Der Bw hat in der Berufung ausgeführt, dass seine Familienangehörigen als Lenker des PKW in Frage kommen würden.

 

Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, betreffend die Lenkereigenschaft die Beweislast von den Behörden auf den Bw zu verlagern;

siehe EGMR vom 18.03.2010, Beschwerde Nr. 13201/05 im Fall X gegen Österreich – zitiert in ÖJZ 2010/H.17/Seite 782 f.

 

Da der Bw seine Lenkereigenschaft bestritten und ausgeführt hat,
dass "seine Familienangehörigen als Lenker in Frage kommen würden",
kann der Beweis, dass zur Tatzeit und am Tatort der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat, nicht erbracht werden.

 

Es war daher – zumindest gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo"

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft kann NICHT bewiesen werden.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum