Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100673/13/Sch/Kf

Linz, 09.11.1992

VwSen - 100673/13/Sch/Kf Linz, am 9. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H M W vom 29. Mai 1992 gegen das Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 1992, VerkR54/5737/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 6. Mai 1992, VerkR54/5737/1991, über Herrn H M W, K, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden verhängt, weil er am 20. April 1991 gegen 3.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der I-Landesstraße im Ortsgebiet von W in Richtung H bis zu Str.km. 27,065 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Faktum 1.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine Strafe über 10.000 S verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 13. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß die ursprünglich auch gegen die Schuld gerichtete Berufung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. In der Berufungsentscheidung war sohin lediglich über das Strafausmaß abzusprechen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Strafen zu ahnden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es gerade durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Der Gesetzgeber hat daher den beträchtlichen Unrechtsgehalt solcher Delikte durch einen entsprechenden Strafrahmen (8.000 S bis 50.000 S) zum Ausdruck gebracht.

Im konkreten Fall konnten dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugute gehalten werden, vielmehr war als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Die diesbezüglich verhängte Geldstrafe von 8.000 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es konnte daher im vorliegenden Fall nicht mehr mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Andererseits mußte dem Berufungswerber zugute gehalten werden, daß er zum Tatzeitpunkt einen lediglich geringfügig über dem gesetzlichen Grenzwert liegenden Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat. Weiters war im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieser über ein Einkommen von monatlich 9.500 S verfügt und nach eigenen Angaben noch Schulden zurückzuzahlen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann und hiebei noch dem spezialpräventiven Aspekt einer Strafe entsprochen wird.

Hinsichtlich der übrigen bezüglich der Strafhöhen in Berufung gezogenen Fakten ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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