Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522728/5/Zo/Th

Linz, 03.01.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 24. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. November 2010, Zl. 215704-2010 wegen Abweisung seines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 5 Abs.4 sowie 8 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das amtsärztliche Gutachten nicht abgeschlossen werden konnte, weil der Berufungswerber die geforderten Befunde nicht vorgelegt habe.

 

2. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig Berufung und führte diese im folgenden dahingehend aus, dass seiner Meinung nach die Amtsärztin eine Aussage über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen treffen müsse, weil sie ihn ja untersucht habe. Die Amtsärztin habe ihn jedoch lediglich aufgefordert, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen und dazu bekannt zu geben, von welchem Facharzt er sich untersuchen lasse. Die Amtsärztin habe dann beabsichtigt, ihn diesem Facharzt zur Untersuchung zuzuweisen. Er wolle jedoch nicht von einem zugewiesenen Facharzt untersucht werden, sondern verlange, dass der Facharzt die Untersuchung unvoreingenommen vornehme.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 2006 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Im Rahmen der Wiedererteilung konnte er letztlich eine eingeschränkt positive fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorlegen, weshalb ihm die Lenkberechtigung befristet für die Dauer von 2 Jahren und unter Anordnung von Kontrolluntersuchungen wiedererteilt wurde. Im Rahmen der Wiedererteilung legte der Berufungswerber eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 7. März 2009 vor, wonach er alkoholabhängig war und auch die kraftfahrspezifischen Parameter nicht ausreichend waren. Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte er zwar wiederum eine eingeschränkt positive fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorlegen, im Hinblick auf die vorgelegten Laborwerte sowie die weiterhin nicht nachgewiesene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde die Berufung jedoch abgewiesen. Der Berufungswerber ist daher seit dem Jahr 2009 nicht mehr in Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 beantragte er die Neuerteilung seiner Lenkberechtigung, woraufhin die Amtsärztin eine klinische Untersuchung am 20. Juli 2010 durchführte. Die Amtsärztin verlangte die Vorlage eines Laborbefundes sowie einer psychiatrischen Stellungnahme und führte weiters aus, dass im Fall einer positiven psychiatrischen Stellungnahme noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen wäre. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6-11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Erbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die von Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Beim Berufungswerber wurde in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit festgestellt, weshalb er gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorlegen muss. Die Forderung der Amtsärztin, zusätzlich aktuelle Laborwerte vorzulegen sowie die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung erscheinen im Hinblick auf die Vorgeschichte ebenfalls gut nachvollziehbar.

 

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kann die Amtsärztin lediglich aufgrund der klinischen Untersuchung noch keine Aussage über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen treffen, weil dazu eben auch die Ergebnisse der oben angeführten sonstigen Untersuchungen erforderlich sind. Die Amtsärztin hat alle diese Untersuchungsergebnisse zusammen zu fassen und – nach Vorliegen aller dieser Untersuchungsergebnisse – die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers abschließend zu beurteilen. Im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung ist der Berufungswerber verpflichtet, die erforderlichen Befunde und Stellungnahmen auf eigene Kosten vorzulegen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Führerscheinbehörde keine andere Möglichkeit als den Antrag abzuweisen. Es war daher auch die Berufung abzuweisen, wobei es dem Berufungswerber unbenommen ist, neuerlich die Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Ansuchen nur dann zweckmäßig ist, wenn er auch bereit ist, die erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Hilfsbefunde beizubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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