Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252599/15/Fi/Fl

Linz, 10.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. August 2010, GZ 0016927/2010, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 und am 4. Jänner 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Punkt 2 des letzten Absatzes des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses lautet:

 

          "2. außerdem eine Falschmeldung vorliegt, zumal die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten wurden, jedoch keine Anmeldung zur Vollversicherung vor Arbeitsantritt erfolgte".

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. August 2010, GZ 0016927/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als Inhaber der Firma X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass am 6. April 2010 Herr X, geboren am X, wohnhaft X, als Fahrer in der angeführten Firma beschäftigt gewesen sei, obwohl er diesen nicht vor Aufnahme der Tätigkeit zur Pflichtversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger und ferner falsch gemeldet habe. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 33 Abs. 1 und 1a iVm § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des Ablaufs des bisherigen Verfahrens und der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass der Bw den Arbeitnehmer am 6. April 2010 verspätet angemeldet habe; die Meldung sei erst um 07:29 Uhr vorgenommen worden, obwohl der Dienstbeginn bereits um 07:00 Uhr erfolgt sei. Darüber hinaus liege eine Falschmeldung vor, zumal der Bw den Arbeitnehmer nur als geringfügig Beschäftigten gemeldet habe, obwohl dieser in einem vollversicherungspflichtigen Ausmaß beschäftigt worden sei. Den Ausführungen des Bw, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug erst um 08:00 Uhr übergeben worden sei und daher eine rechtzeitige Anmeldung vorliege, sei zu entgegnen, dass bei einer Neuaufnahme von Personal neben der eigentlichen Tätigkeit stets auch umfangreiche Vorarbeiten, die ebenso Arbeitszeit des Arbeitnehmers beanspruchen, erforderlich seien. Insofern sei an der Aussage des Arbeitnehmers, seinen Dienst um 07:00 Uhr angetreten zu haben, nicht zu zweifeln. Betreffend der vom Bw in Betracht gezogenen Geringfügigkeitsgrenze sei anzumerken, dass dem Bw bereits nach dem ersten Tag klar sein hätte müssen, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 30. August 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 2. September 2010 zur Post gegebene – und damit rechtzeitige – Berufung vom 1. September 2010, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. September 2010 unter Anschluss eines vollständigen Ausdruckes des elektronisch geführten Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw in seiner Berufung aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Dienstbeginn sei am 6. April 2010 um 07:00 Uhr erfolgt, durch Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtig angenommen worden sei. Der Bw habe in seiner Rechtfertigung die Namhaftmachung von Zeugen, die die Übergabe des Fahrzeuges um 08:00 Uhr bestätigen könnten, angeboten. Die belangte Behörde habe von diesem Anbot, obwohl sie den Angaben des Bw keinen Glauben schenkte, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde zu dem Schluss komme, dass bei einer Neuaufnahme von Personal neben der eigentlichen Tätigkeit umfangreiche Vorarbeiten erforderlich seien und weshalb diese uneigentlichen Tätigkeiten eine Entgeltspflicht auslösen würden. Die Beschäftigung beginne vielmehr erst mit der eigentlichen Tätigkeit, d.h. mit der Übergabe des Fahrzeuges und daher diesfalls um 08:00 Uhr, sodass die Meldung mit 07:29 Uhr zeitgerecht erfolgt sei.

Zum Vorwand der Falschmeldung führt der Bw in der Berufung aus, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1a lit. a ASVG in zwei Schritten erfüllen könne, wobei für die zweite Meldung eine Frist von sieben Tagen vorgesehen sei. Dem Bw könne es daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn zunächst eine Meldung als geringfügig Beschäftigter, jedoch sodann binnen der siebentätigen Frist des § 33 Abs. 1a lit. a ASVG – innerhalb von zwei Tagen – eine Änderungsmeldung erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Behörde weder Feststellungen getroffen noch Beweise dahingehend erhoben, ob dem Bw die Einhaltung der von ihm geplanten Geringfügigkeitsgrenze möglich gewesen sei, zumal Kraftfahrer über ein besonderes Maß an Selbständigkeit verfügen würden und sich oftmals nicht an die Vorgaben des Dienstgebers, u.a. hinsichtlich der Arbeitszeiten, hielten. Vom Bw war eine Beschäftigung am 6. April 2010 von 08:00 bis 17:00 Uhr jedenfalls weder geplant noch für diesen vorhersehbar.

Im Hinblick auf die vorgebrachten Einwände werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger Rücksprache gehalten, wann die Änderungsmeldung betreffend Herrn X, geboren am X, wohnhaft X, erfolgte. Hiezu wurde mitgeteilt, dass die Änderungsmeldung, mit der der Arbeitnehmer nachträglich zur Vollversicherung angemeldet wurde, am 12. Mai 2010 – zeitgleich mit dessen Abmeldung – vorgenommen wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 und am 4. Jänner 2011.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Herr X, geboren am X, wohnhaft X, stand beginnend mit 6. April 2010 um 07:00 Uhr als Fahrer bei der Firma X, in einem der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitnehmer wurde am 6. April 2010 um 07:29 Uhr beim zuständigen Sozialversicherungsträger als geringfügig beschäftigt angemeldet. Am 12. Mai 2010 erfolgte eine Änderungsmeldung, mit der der Arbeitnehmer nachträglich beginnend mit 6. April 2010 zur Vollversicherung angemeldet wurde; zeitgleich wurde dessen Abmeldung vorgenommen.

2.3.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), aufgrund der am 22. November 2010 und am 4. Jänner 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dort vorgenommenen Befragung der Zeugen. Die dem Sachverhalt zugrunde gelegten Daten betreffend den Beginn und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses des Herrn X, geboren am X, wohnhaft X, wurden dem im Akt befindlichen Personenblatt entnommen. Der Zeuge X bestritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst, die hiezu im Personenblatt enthaltenen Daten selbst ausgefüllt zu haben und revidierte die Anfangs- und Endzeiten der Beschäftigung am 6. und am 9. April 2010 des Personenblattes, erklärte sodann jedoch unter Wahrheitserinnerung, dass dieser Teil des Personenblattes, welches auch von ihm unterschrieben wurde, doch von ihm ausgefüllt wurde. Unter Hinweis auf die divergierenden Arbeitszeiten im Personenblatt und in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge an, dass er dachte, die durchschnittlichen Arbeitszeiten eines Fahrers angeben zu sollen, zumal diese "variabel seien". Nachdem er keine konkrete Stundenzahl nennen konnte, habe der Kontrollbeamte 07:00 Uhr eingetragen. Nach weiterem Befragen gab der Zeuge letztlich an, der für den 6. April 2010 im Personenblatt genannte Beginn sei nicht auf den Tag selber bezogen, sondern "ein Richtwert". Anderes gelte hingegen für den Beginn am 9. April 2010, diesen habe er nämlich noch genau gewusst. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen X ist auszuführen, dass dessen widersprüchlichen und mehrmals revidierten Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend Beginn und Ende seiner Beschäftigung kein Glauben geschenkt wird, vielmehr jedoch den von ihm gemachten Angaben im Zuge der Kontrolle, zumal dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die vor Ort bei der Kontrolle getätigten – unmittelbaren – Angaben der Wahrheit viel eher entsprechen. Ferner ist der Aussage des Zeugen X in der mündlichen Verhandlung die glaubwürdige Aussage des die Kontrolle am 9. April 2010 durchführenden Beamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, der erklärte, dass die Arbeitnehmer stets hingewiesen werden, die genauen Arbeitszeiten anzugeben. Zum Beginn des Arbeitsverhältnisses am 6. April 2010 ist zudem anzumerken, dass der Bw trotz ausdrücklichem Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 allfällige Zeugen bekannt zu geben, keine derartigen Personen nannte. Insbesondere wurde es auch unterlassen, Zeugen, die etwa den in der Berufung behaupteten späteren Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers belegen könnten, zu beantragen. Es war daher von den im Zuge der Kontrolle vom Arbeitnehmer angegebenen Zeiten auszugehen.

Zum Bestehen eines der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ist auszuführen, dass – abgesehen von den umfassenden Beschäftigungszeiten am 6. und am 9. April 2010 – vom Bw selbst am 12. Mai 2010 rückwirkend eine Änderungsmeldung vorgenommen wurde und er damit eingestand, dass Herr X, geboren am X, wohnhaft X, in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Das Bestehen eines der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses wurde vom Bw selbst in seinen Schriftsätzen auch gar nicht bestritten. In seiner Rechtfertigung vom 9. August 2010 erklärte der Bw hingegen sogar ausdrücklich, dass im Zuge der Abrechnung des Monats April 2010 festgestellt wurde, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten wurden, weshalb eine Änderungsmeldung erfolgte. Betreffend den Zeitpunkt der Änderungsmeldung ergaben die Ermittlungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger, dass diese nicht wie in der Berufung behauptet, binnen sieben Tagen nach Anmeldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst am 12. Mai 2010 vorgenommen wurde, was in der mündlichen Verhandlung vom Bw auch nicht bestritten wurde.

Hinsichtlich des Entgelts ist ebenfalls von dem im Personenblatt vom Arbeitnehmer angegebenen Stundensatz auszugehen, zumal der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit glaubhaft darlegte, dass er vom Bw Geldbeträge in bar erhielt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 150/2009 – eine spätere für die Bw günstigere Fassung wurde nicht erlassen – handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - , der als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des ASVG Meldungen oder Anzeigen entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Diese Anmeldeverpflichtung kann gemäß § 33 Abs. 1a ASVG auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tat der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden. Für eine (nur) in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG (und in der Pensionsversicherung) pflichtversicherte Person trifft § 33 Abs. 2 ASVG eine modifizierte Regelung.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit über­wiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungscheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

Von der Vollversicherung nach § 4 ASVG und damit von der Krankenversicherungspflicht sind nach § 5 Abs. 2 leg.cit. u.a. geringfügig beschäftigte Personen ausgenommen.

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw angelastet, dass Herr X, geboren am X, wohnhaft X, als Fahrer in seiner Firma beschäftigt gewesen sei, obwohl dieser nicht vor Aufnahme der Tätigkeit zur Pflichtversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger und ferner falsch gemeldet worden sei. Wie im Beweisverfahren festgestellt wurde, wurde der Arbeitnehmer tatsächlich – um 07:29 Uhr – verspätet, d.h. erst nach Arbeitsbeginn – um 07:00 Uhr – gemeldet. Darüber hinaus ergab das Beweisverfahren, dass der Arbeitnehmer nur als geringfügig beschäftigt gemeldet wurde, obwohl dieser in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis stand. Eine rechtzeitige und darüber hinaus eine ordnungsgemäße Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger wurde vom Bw nicht vorgenommen. Der objektive Tatbestand des
§ 111 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG ist daher erfüllt.

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung hindern würde. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Geldstrafe von 730 Euro entspricht der im § 111 Abs. 2 ASVG festgesetzten Mindeststrafe und ist insofern milde bemessen, da nach § 111 Abs. 2 ASVG Geldstrafen bis 2.180 Euro - im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro - verhängt werden können. Im Rahmen der Gesamtabwägung zur Strafhöhe war strafmildernd lediglich zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung des Bw nach dem ASVG handelt, wobei hiezu anzumerken ist, dass der Bw nicht gänzlich unbescholten ist, sondern diverse Verwaltungsübertretungen nach anderen Materiengesetzen bereits begangen hat.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. zB VwGH 3.11.2005, 2005/15/0106; 15.4.2005, 2005/02/0086 und 20.9.2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.6. Die Taten bleiben nicht so weit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegeben sind: im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer nicht pflichtgemäß korrekt angemeldet wurde und dieser Umstand unter generalpräventiven Aspekten nicht als eine unbedeutende Folge zu qualifizieren ist, wäre die Anwendung des § 21 VStG nicht gerechtfertigt. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Die Verhängung der Mindeststrafe ist nämlich selbst dann adäquat, wenn man in der knapp halbstündig verspäteten – jedoch ohne Kontrolle veranlassten - Meldung ein für sich genommenes sehr geringfügiges Vergehen sieht, zumal der Falschmeldung eine entsprechende Schwere zukommt.

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 146 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum