Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165237/8/Fra/Kr/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Juni 2010, VerkR96-777-2010-Wf, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 160 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (16 Euro).


 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG;

         §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG



Entscheidungsgründe:

I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit. eine Geldstrafe von 229,53 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 01.01.2010 um ca. 15.07 Uhr den PKW Kennzeichen X auf der Pyhrn-autobahn A9 bei AKM. 12,908 im Gemeindebiet von Schlierbach in Richtung Wels gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).


 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtete sich ursprünglich gegen den Schuldspruch. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat schränkte der Bw jedoch sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemäß den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm. § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Festzustellen ist, dass durch die Übertretung keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind. Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten, weshalb er unter diese Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von 150 Euro fällt. Auch im Hinblick auf das (späte) Schuldeingeständnis kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die neubemessene Strafe unter Berücksichtigung der (geschätzten) und vom Bw nicht widersprochenen Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt ist und auch noch ausreicht, um den Bw von künftigen Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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