Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100675/2/Sch/Rd

Linz, 18.01.1993

VwSen - 100675/2/Sch/Rd Linz, am 18. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H W vom 29. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 1992, VerkR54/5737/1991 (Fakten 2. und 3.), zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu den obgenannten Fakten verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 6. Mai 1992, VerkR54/5737/1991, über Herrn H W, K, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 und § 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 500 S und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er am 20. April 1991 gegen 3.25 Uhr den PKW auf der I Landesstraße im Ortsgebiet von W in Richtung H bis zu Strkm. 27,065 gelenkt und bei dieser Fahrt die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, sowie nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er bei Strkm. 27,065 von der Fahrbahn abkam und dabei fremden Sachschaden verursachte (Fakten 2. und 3.).

Weiters wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Der Berufungswerber brachte gegen das obzitierte Straferkenntnis hinsichtlich der beiden gegenständlichen Fakten eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im konkreten Falle wurde die Kausalität der obgenannten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 für den vom Berufungswerber verursachten Verkehrsunfall nicht bestritten. Die beiden Übertretungen haben sohin konkrete Folgen, eben einen Verkehrsunfall, nach sich gezogen. Es war also nicht nur von einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit, vielmehr sogar von einer konkreten auszugehen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag sohin nicht zu erkennen, daß die Erstbehörde bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafen von jeweils 500 S gegen die Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG verstoßen hätte. Bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S können die verhängten Geldstrafen keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. Die Erstbehörde hat das Geständnis des Berufungswerbers als Milderungsgrund gewertet, ein weiterer Milderungsgrund, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, konnte dem Berufungswerber aber nicht mehr zugute kommen. Es mußte vielmehr eine einschlägige Verwaltungsübertretung als erschwerend gewertet werden.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der verhängten Geldstrafen bei seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zugemutet werden. Bei einer Person, die mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, ist davon auszugehen, daß sie auch Verwaltungsstrafen, sofern sie, wie im konkreten Fall, als geringfügig anzusehen sind, zu bezahlen in der Lage ist.

Hinsichtlich der ebenfalls in Berufung gezogenen Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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