Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165579/7/Br/Th

Linz, 11.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 04. November 2010, Zl. VerkR96-22191-2010, nach der am 11.1.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren € 320,- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 135/2009 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt, weil er am 9.10.2010 um 18.50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Desselbrunn, Ortsgebiet Viecht, auf der B 143, bei Strkm 31,400, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mg/l) gelenkt habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von GrInsp. X der Polizeiinspektion X anlässlich einer Verkehrsunfallsaufnahme mit Personenschaden festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die Messung der Atemluft wurde mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIIIA, Geräte Nr. ARLM-0070, durchgeführt. Die Messungen ergaben je einen Wert von 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Auf Grund der Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.10.2010 zur Kenntnis gebracht und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

In Ihrem Schreiben vom 25.10.2010 gaben Sie an, dass Ihnen auf der Fahrt zur Unterkunft schlecht wurde, Sie daraufhin anhielten und kurz darauf wieder weiterfuhren. Weiters könnten Sie sich nur noch daran erinnern, dass Ihr PKW auf dem Dach lag. An diesem Tag hätten Sie 3 Bier getrunken. Ihr Einkommen gaben Sie mit ca. 1.500 Euro und kein Vermögen an.

 

An der Richtigkeit der Messungen mit dem geeichten Alkomaten konnte nicht gezweifelt werden und erscheint daher die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen. Weiters handelt es sich bei GrInsp. X um ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht den Alkomattest durchzuführen.

 

Straferschwerende Gründe lagen nicht vor. Strafmildernd konnte gewertet werden, dass Sie bisher noch nicht wegen einer derartigen Übertretung bestraft werden mussten. Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von 1.500,- Euro, kein Vermögen, angenommen.

Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit den nachfolgend wörtlich zitierten fristgerecht an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufungsausführungen:

Hiermit Berufe ich das Straferkenntnis (VerkR96-22191-2010). Ich musste feststellen das ein Österreicher weniger bezahlen muß, als ein Deutscher. In Niederthalheim hatte eine Person mit seinen Fahrzeug einen Unfall gehabt wegen Alkohol, musste weniger bezahlen (1200) und das in raten.

Weiterhin weis ich von einer Person, der in eine Verkehrskontrolle kam und eine Messung mit einen Alkomaten machte, ergab eine Messung von 0,5 Promille der aber nie Alkohol trinkt. Bei einer Blutprobe ergab 0,0 Promille. Soviel zum geeichten. (Dies war in Wien.) Weiterhin hab ich mich noch kundig gemacht, wo ich erfahren habe das eine Blutprobe hätte Gemacht werden müsste. ( Auch in Österreich)

Leider bin ich arbeitslos und könnte diese summe auch nicht mit einmal aufbringen

 

 

2.1. Damit vermag er einen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien insbesondere angesichts des unbeantwortet gebliebenen h. Schreiben vom 6.12.2010 zur Klarstellung des Anfechtungsumfanges geboten (§51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dieser beinhaltet den Abschlussbericht über den Verkehrsunfall der Polizeiinspektion X vom 11.10.2010, GZ: C1/25718/2010-Kai und deren Anzeige, A1/25716/2010. Beigeschafft wurde noch der dem Verfahrensakt nicht angeschlossen gewesene Messstreifen über die Atemluftuntersuchung.

Sowohl die Behörde erster Instanz als auch der Berufungswerber blieben der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

 

 

4. Beweislage:

Laut Unfallbericht ist der Berufungswerber am 9.10.2010 um 18:50 Uhr mit seinem Pkw in einer Linkskurve von der Straße abgekommen und hat sich in der Folge mit seinem Fahrzeug überschlagen. Dabei stieß er auch noch gegen einen geparkten Pkw welcher leicht beschädigt wurde. Der Berufungswerber wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er um 19:44 Uhr einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zugeführt wurde. Diese erbrachte ein Ergebnis von 0,86 mg/l.

 

4.1. Mit dem h. Schreiben vom 6.12.2010, dem Berufungswerber zugestellt am 13.12.2010, wurde ihm u. a. zur Kenntnis gebracht, dass für den festgestellten Alkoholisierungsgrad die Mindeststrafe € 1.600,-- betrage, wobei in Österreich grundsätzlich keine Blutabnahme vorgesehen sei. Eine solche könne wohl auf freiwillige Basis beigebracht werden. Auf Grund der Faktenlage müsste seiner Berufung ein Erfolg wohl versagt bleiben.  Auf die zusätzlich anfallenden Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von € 320,-- im Falle der Abweisung wurde gesondert hingewiesen.

Er wurde eingeladen sich binnen Wochenfrist dahingehend zu äußern, ob er die dem Anschein nach nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung aufrecht erhalten wolle oder den Tatvorwurf überhaupt dem Grunde nach bestreiten wollte. Für diesen Fall wäre der Sachverhalt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären.

Da sich der Berufungswerber nicht äußerte wurde letztlich die dem Berufungswerber bereits im h. Schreiben vom 6.12.2010 avisierte Berufungsverhandlung für den 11.1.2011 anberaumt. Trotz der dem Berufungswerber am 29.12.2010 zugestellten Ladung befolgte er den Termin unentschuldigt und ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der Berufungsbehörde nicht.

 

 

4.2. Die Berufungsbehörde geht im Rahmen der Würdigung der sich aus dem Akt ergebenden Beweislage von der erwiesenen Alkoholisierung des Berufungswerbers im Umfang von 0,86 mg/l aus.

Dies war offenbar auch die primäre Ursache für den zum Verkehrsunfall führenden Fahrfehler.

Mit den Berufungsausführungen tritt der Berufungswerber dem Tatvorwurf im Ergebnis nicht entgegen. Warum er letztlich auf die h. Mitteilung und dem Hinweis auf die mit seiner Berufung zwingend verbundenen zusätzlichen Kosten nicht reagierte kann als unerfindlich dahingestellt zu bleiben.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs.1 StVO 1960).

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher dem hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand, beizumessen ist.

Hier wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass es keiner weiteren Ausführungen zur Strafzumessung bedarf. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG scheiden insbesondere auch vor dem Hintergrund des zusätzlich unter Alkoholeinflusses verschuldeten Verkehrsunfalls aus.

 

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die in diesem Punkt zitierten. Gesetzesstelle gestützt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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