Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164760/13/Kei/Eg

Linz, 07.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des x, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Jänner 2010, Zl. VerkR96-60413-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 7. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.               Die Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Erstbehörde hinsichtlich der verhängten primären Freiheitsstrafe mit 21 Euro festgelegt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 200 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.
Es entfällt jedoch ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren bezüglich der primären Freiheitsstrafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2  und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, St. Georgen im Attergau – Vöcklabruck und zurück.

Tatzeit: 17.09.2009, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW.

Beschreibung des Fahrzeuges: Audi A4, 2,6, grün,

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, St. Georgen im Attergau-Vöcklabruck und zurück.

Tatzeit: 17.09.2009, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich   Freiheitsstrafe        gemäß §

                              ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

                              von

1) 1.000,00 Euro    232 Stunden           2 Wochen     § 37 Abs. 1 FSG i.V.m.                                                                                    § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG                                                                                     i.V.m. § 37 Abs. 2 FSG

2) 220,00 Euro       108 Stunden           ---                § 134 Abs. 1 KFG 1967

    Gesamt:             Gesamt:

    1.220,00 Euro    696 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

122,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe; zusätzlich werden 210,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe ist gleich 15,00 Euro) angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

1.552,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"An diesem Tag mit diesem Vorwurf erhebe ich Einspruch da ich mit dem Auto nicht unterwegs war und mein Auto nur bei der Garagenauffahrt gestartet habe und mich hineingesetzt habe. Ich war aber sicher nicht mit diesem auf einer öffentlichen Straße unterwegs."

Da mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde hatte der Oö. Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-60413-2009-Kub, und in die dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte Anzeige der Polizeiinspektion St. Georgen i.A., Zl. B6/24761/2009, Einsicht genommen und am 7. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Bw nicht erschienen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW Audi A4, 2,6, grün, der nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, am 17. September 2009 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr in der Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, nach Vöcklabruck und wieder zurück. In dem durch den Bw gelenkten PKW fuhren drei weitere Personen mit und zwar x, xx und xxx.

Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 1 Abs. 3 erster Satz FSG lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse und Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 Abs. 1 erster Satz FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 37 Abs. 2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

§ 37 Abs 3 FSG lautet (auszugsweise):

Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken#

1.    eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Niederschriften, die mit dem Zeugen xx am 29. September 2009 und mit der Zeugin x am 25. Oktober 2009 aufgenommen worden sind. Den in diesen Niederschriften angeführten Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen zeitlich gesehen relativ kurz nach der gegenständlichen Tatzeit gemacht wurden. Auch wurde diesen Aussagen in der Verhandlung nicht entgegengetreten.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ist demnach erwiesen. Das Verschulden des Bw wird als bedingter Vorsatz qualifiziert.

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.

 

Es liegen mehrere den Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen und die noch nicht getilgt waren. Davon sind zwei Vormerkungen einschlägig. Durch das gegenständliche Lenken ohne gültige Lenkberechtigung hat der Bw sich einerseits selbst, insbesondere aber auch die drei im PKW mitfahrenden Personen x, xx und xxx und auch allfällige andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Es ist geboten, das Bewusstsein des Bw im Hinblick darauf, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer gültigen Lenkberechtigung erfolgen darf, zu schärfen und es bedarf der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 290 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine monatliche Zahlung von 150 Euro zu leisten (Kreditrückzahlung) und er hat keine Sorgepflicht.

Die durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch hin Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Bleier

 

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