Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164762/2/Kei/Eg

Linz, 30.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Spruchpunkt 2) des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Jänner 2010, Zl. VerkR96-60413-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe, bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 44 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe), zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, St. Georgen im Attergau – Vöcklabruck und zurück.

Tatzeit: 17.09.2009, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW.

Beschreibung des Fahrzeuges: Audi A4, 2,6, grün,

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, St. Georgen im Attergau-Vöcklabruck und zurück.

Tatzeit: 17.09.2009, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich   Freiheitsstrafe        gemäß §

                              ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

                              von

1) 1.000,00 Euro    232 Stunden           2 Wochen     § 37 Abs. 1 FSG i.V.m.                                                                                    § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG                                                                                     i.V.m. § 37 Abs. 2 FSG

2) 220,00 Euro       108 Stunden           ---                § 134 Abs. 1 KFG 1967

    Gesamt:             Gesamt:

    1.220,00 Euro    696 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

122,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe; zusätzlich werden 210,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe ist gleich 15,00 Euro) angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

1.552,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"An diesem Tag mit diesem Vorwurf erhebe ich Einspruch da ich mit dem Auto nicht unterwegs war und mein Auto nur bei der Garagenauffahrt gestartet habe und mich hineingesetzt habe. Ich war aber sicher nicht mit diesem auf einer öffentlichen Straße unterwegs."

 

Da mit dem Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-60413-2009-Kub, und in die dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte Anzeige der Polizeiinspektion St. Georgen i.A., Zl. B6/24761/2009, Einsicht genommen und am 7. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Bw nicht erschienen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW Audi A4, 2,6, grün, der nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, am 17. September 2009 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr in der Gemeinde St. Georgen im Attergau, Landesstraße Ortsgebiet, nach Vöcklabruck und wieder zurück. In dem durch den Bw gelenkten PKW fuhren drei weitere Personen mit und zwar x, xx und xxx.

Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Niederschriften, die mit dem Zeugen xx am 29. September 2009 und mit der Zeugin x am 25. Oktober 2009 aufgenommen worden sind. Den in diesen Niederschriften angeführten Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen zeitlich gesehen relativ kurz nach der gegenständlichen Tatzeit gemacht wurden. Auch wurde diesen Aussagen in der Verhandlung nicht entgegengetreten.

Der objektive Tatbestand der dem Bw mit dem Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 290 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine monatliche Zahlung von 150 Euro zu leisten (Kreditrückzahlung) und er hat keine Sorgepflicht.

Die Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention werden berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

 

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