Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165716/2/Ki/Kr

Linz, 26.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 15. Jänner 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. November 2010, VerkR96-6341-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG




Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 11. Oktober 2010 gegen die Strafverfügung vom 15. Juli 2010, VerkR96-6341-2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Mit Berufungsschriftsatz vom 15. Jänner 2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 16. Jänner 2011, führt der Berufungswerber zum Verspätungsvorhalt aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Briefsendung vor dem 30.08.2010 zu beheben, da er aus beruflichen Gründen in Salzburg gewesen sei. Er halte sich nicht regelmäßig an der Zustelladresse auf. Er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen seinen Dienstplan nur persönlich vorlegen, da er sich ansonsten strafbar mache. Der vereinbarte Vorsprachetermin sei von der Behörde nicht wahrgenommen worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Jänner 2011 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Strafverfügung erlassen, welche am 26. August 2010 beim Postamt 4800 Attnang-Puchheim hinterlegt wurde. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht, welcher mit Telefax am 14. September 2010 – und damit verspätet – bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt ist. Mit Schreiben vom 30. September 2010 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber nahm daraufhin am
18. Oktober 2010 Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt. Mit Telefax vom 11. Oktober 2010 wurde vom Berufungswerber ein Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ darauf hin den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweislich am 26. August 2010 beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt. Er hat jedoch seinen Einspruch erst am 14. September 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem Tag der Zustellung zu laufen, weshalb sie am 10. September 2010 abgelaufen ist. Auch in mehreren eingebrachten Rechtfertigungen finden sich im gesamten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde keine tauglichen Beweise, die eine Ortsabwesenheit begründen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung einer erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Auch der nicht glaubhaft gemachte Einwand des Berufungswerbers, er sei ihm nicht möglich gewesen das Dokument vor dem 30. August 2010 zu beheben geht ins Leere, da in diesem Falle die Einspruchsfrist mit Ablauf des  13. September 2010 geendet hätte und der Einspruch erst am 14. September 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (oder auch Verkürzung) dem Oö. Verwaltungssenat nicht zusteht. Auf Grund des verspäteten Einspruchs ist jedoch eine inhaltliche Prüfung nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum