Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440137/2/SR/Sta

Linz, 11.01.2011

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des x (Geburtsdatum und Adresse unbekannt), wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG verfügt: 

 

 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Am 9. Jänner 2011 hat der Beschwerdeführer x (im Folgenden: BF) per E-Mail (x [x]), die Richtlinienbeschwerde vom 7. Jänner gemäß § 89 SPG eingebracht und um Weiterleitung dieser an die zuständige Aufsichtsbehörde ersucht. Inhaltlich brachte der Bf vor, dass der einschreitende Beamte Inspektor x (Dienstnummer x) sowohl am 1. als auch am 7. Jänner 2011 gegen die Richtlinienverordnung verstoßen habe. In der Beschwerdebegründung bezog sich der Bf dabei auf die §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 9 RLV.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe, in der die Verletzung von Richtlinien behauptet wird, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum