Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100680/19/Fra/Ka

Linz, 20.01.1993

VwSen - 100680/19/Fra/Ka Linz, am 20. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Mag. M J, S, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. K.L. V, I. S, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Mai 1992, VerkR-1131/1991, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 12. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuld- und Kostenausspruches gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 abgewiesen, ihr wird jedoch hinsichtlich des Strafausspruches insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 16, 19, 24, 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.400 S. Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1992, VerkR-1131/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) verhängt, weil er am 17.10.1991 um 5.40 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l zum Zeitpunkt der Messung um 5.52 Uhr) auf der G Straße in B, auf Höhe des Hauses G (Anhaltung), in Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.800 S, d.s. 10 % der verhängten Strafe, sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von 10 S für das Alkomatmundstück verpflichtet.

I.2 Gegen das unter Ziffer 1 angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser entscheidet gemäß § 51c VStG, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Strafakt sowie der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 1993.

I.3. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

I.3.1. Der Beschuldigte lenkte am 27.10.1991 um 5.40 Uhr den PKW auf der G in B in Richtung stadteinwärts und wurde auf Höhe des Hauses G von einer Gendarmeriepatrouille angehalten. Der Meldungsleger, Abt. Insp. S, wies den Lenker ein und verlangte vom Beschuldigten die Fahrzeugdokumente. Im Zuge dieser Amtshandlung ergab sich die Vermutung, daß sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden könnte, da seine Atemluft nach Alkohol roch. Der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes kam der Beschuldigte nach. Die Atemluftprobe wurde auf der Dienststelle des Gendarmeriepostenkommandos B um 5.52 Uhr unter Verwendung des Alkomat W 523 durchgeführt und erbrachte das aktenkundige Ergebnis von 0,76 mg AAG. Der Test wurde korrekt durchgeführt und es gab keinen Fehlversuch. Es lagen zwei gültige Meßergebnisse (0,79 mg/l und 0,76 mg/l AAG) vor. Der Beschuldigte bekannte sich zu den Meßwerten und bezweifelte die Ergebnisse nicht. Er hat auch keine Blutabnahme verlangt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf den glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers. Dieser machte bei der Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen äußerst korrekten Eindruck und seine unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben sind inhaltlich mit den bereits vor der belangten Behörde gemachten Äußerungen ident.

I.3.2. Zu den Argumenten des Berufungswerbers ist festzustellen: Zur Vermutung, daß die Einnahme eines homöopathischen Vitaminpräparates zur Stabilisierung des Kreislaufes (Passiorin) Ursache dafür war, daß die Testergebnisse der Atemluftprobe von 0,76 mg/l bei der Messung am 27.10.1991 um ca. 5.52 Uhr unter Verwendung des Alkomat W 523 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hatten, wurde bei der Berufungsverhandlung von der med. Amtssachverständigen, Frau Dr. H, folgendes Gutachten erstattet: "Zum Beweisthema, ob das gegenständliche Medikament Passiorin Ursache dafür gewesen sein könnte, daß das gegenständliche Alkomatmeßergebnis beeinflußt wird oder ob ausgeschlossen werden kann, daß das gegenständliche Meßergebnis durch das Medikament Passiorin mitverursacht wurde: Bei dem Medikament Passiorin Dragees handelt es sich um ein Beruhigungs- bzw. Kreislaufmittel auf pflanzlicher Basis. Die Passiorin Dragees sind in der deutschen Liste registriert. Ein Dragee enthält 0,3 mg Tiaminchlorid Hydrochlorid und eine Reihe von pflanzlichen Extrakten (Extraktum Herba Krategi, Extraktum Herba Passiflore, Extraktum Cortex Salicis). Alkohol, speziell Ethanol, ist nicht enthalten. Da somit in einem Passiorin Dragee überhaupt kein Ethanol enthalten ist, ist eine Verfälschung des Alkomatergebnisses durch dieses Mittel auszuschließen. Der Alkomat arbeitet streng spezifisch nach dem Prinzip der Infrarotabsorbtion und mißt ausschließlich in der Atemluft vorhandenes Ethanol. Die o.a. chemische Substanz und die pflanzlichen Extrakte können die Atemalkoholanalytik nicht beeinflussen." Dieses Gutachten ist schlüssig und wurde auch vom Vertreter des Berufungswerbers in keiner Weise bemängelt oder in Zweifel gezogen. Die angesprochene Vermutung stellte sich daher als unbegründet dar. Im gegenständlichen Verfahren ist somit nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß der gemessene Atemalkoholwert fehlerhaft zustandegekommen ist. Wenn der Beschuldigte behauptet, daß er in einem Zeitraum von sieben Stunden vier Seidel Bier und vier kleine Flaschen Bier konsumiert habe, dazwischen auch eine volle Mahlzeit zu sich genommen habe und daraus den Schluß zieht, daß der gemessene Atemluftalkoholwert nicht richtig sein könne, muß er auf das gegenteilige Ermittlungsergebnis verwiesen werden. Aufgrund dieses Ergebnisses ist davon auszugehen, daß die Angaben des Beschuldigten im erhobenen Rechtsmittel bezüglich des Alkoholkonsums entweder nicht den Tatsachen entsprechen oder unvollständig sind. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in der Beilage zur Anzeige des GPK B noch weitere alkoholische Getränke angeführt sind. Die Angaben bezüglich des Alkoholkonsums sind daher widersprüchlich. Zusammenfassend ist abschließend festzustellen, daß der Meldungsleger dem unabhängigen Verwaltungssenat zur mündlichen Verhandlung auch die Eichscheine und Wartungsprotokolle von den jeweiligen Geräterevisionen vor und nach den gegenständlichen Messungen vorgelegt hat. Der Vertreter des Beschuldigten hat in diese Einsicht genommen und dagegen keine Einwendungen vorgebracht.

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand ist daher erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß der belangten Behörde grundsätzlich vom Aspekt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie eine Geldstrafe verhängt hat, mit der sie lediglich etwas mehr als ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft hat, denn zweifellos haftet der gegenständlichen Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt an, da sie geeignet ist, die Interessen der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer wesentlich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus ist aufgrund des erheblichen Alkoholisierungsgrades des Beschuldigten von keinem geringen Verschulden auszugehen. Grund für die Herabsetzung der Geldstrafe war jedoch der Umstand, daß die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1988 als erschwerend gewertet hat, diese Vormerkung jedoch datumsmäßig nicht konkretisiert wurde. Da nicht auszuschließen ist, daß diese Vormerkung bereits getilgt ist, wurde sie vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr als Erschwerungsgrund herangezogen, weshalb die Strafe dem geringeren Schuldgehalt entsprechend unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Familienund Vermögensverhältnisse des Beschuldigten reduziert wurde. Eine weitere Herabsetzung wurde aus präventiven Gründen als nicht vertretbar gehalten. Die Strafe in der gegenständlichen Höhe erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat auch geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Die Vorschreibung von 10 S für das Alkomat-Mundstück ist ebenfalls gesetzlich begründet, weshalb auch dieser Kostenausspruch zu bestätigen war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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