Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522764/2/Ki/Kr

Linz, 14.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 17. Dezember 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Dezember 2010, VerkR22-17-58-2010/KP, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG




Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010, VerkR22-17-58-2010/KP, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeordnet,

 

1. Der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.

 

2. Der Berufungswerber habe den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 17. Dezember 2010, der Berufungswerber führt aus, dass es keine Absicht gewesen sei, dass er die Geschwindigkeit überschritten habe. Aus mehreren sozialen Gründen erachtet er sich durch die Verlängerung der Probezeit als belastet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Jänner 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird eine solche für nicht erforderlich erachtet. Zur Entscheidung berufen ist das durch Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. November 2010, VerkR96-11673-2010, wurde dem Berufungswerber, welcher am 10. März 1991 geboren wurde, zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Ohlsdorf, Ohlsdorf A1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien, am 9. November 2010, 21.10 Uhr, mit dem PKW, X, in dem angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Als Folge dieser rechtskräftigen Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen unter anderem Lenkberechtigungen für die Klasse B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmungen des Abs.7, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr und es beginnt eine neuerliche Probzeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 lit.b FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Gemäß § 19 Abs.9 FSG gelten im Falle einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

 

Der Berufungswerber wurde rechtskräftig bestraft, weil er außerhalb des Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten hat. Diese Überschreitung wurde laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom
12. November 2010 durch Messung mit einem stationären Radargerät (MUVR 6FA 360), also mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

 

Auf Grund dieser rechtskräftigen Bestrafung ergibt sich zwingend, dass der Berufungswerber eine Nachschulung durchzuführen und er überdies den bisher ausgestellten Führerschein zwecks Herstellung eines neuen Führerscheines bei der Wohnsitzbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) abzugeben hat.

 

Ein Ermessen steht in diesem Sinne den Kraftfahrbehörden nicht zu, weshalb auf die vom Berufungswerber vorgetragenen Argumente nicht Rücksicht genommen werden kann.

 

Zu seinem Einwand, er habe am 3. April 2008 den Führerschein bekommen und sei theoretisch nicht mehr in der Probezeit gewesen, wird festgehalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B um eine vorgezogene Lenkberechtigung handelt. In diesem Falle ist ausdrücklich gesetzlich festgesetzt, dass die Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert. Der Berufungswerber wurde am X. 1991 geboren und er hat somit am 9. Oktober 2010 (Tatzeit) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

VwSen-522764/2/Ki/Kr vom 14. Jänner 2011

Erkenntnis

 

FSG §§ 4, 19 Abs 9

 

Im Falle einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert die Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B. 

 

 

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