Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165372/12/Zo/Th

Linz, 14.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 27. August 2010 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Steyr vom 18. August 2010, Zl. S3978/ST/10, wegen einer Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

II.          Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat dem Berufungswerber im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 30. April 2010 um 15.55 Uhr in X auf der B122 bei km 43,377 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X durch Durchdrehen lassen der Antriebsräder mehr Lärm verursacht habe, als dies bei sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Angaben zum angeblichen Aufheulen des Motors und dem Durchdrehen der Räder rein technisch jeder Grundlage entbehren würden. Dieser Vorgang sei technisch unmöglich, weil sein Fahrzeug über ein ESP-Programm verfüge. Die Behörde habe es verabsäumt, dazu die entsprechenden Beweise aufzunehmen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte den im Spruch angeführten PKW am 30. April 2010 um 15.48 Uhr auf der B122. Es wurde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und der Berufungswerber zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Diese Anhaltung erfolgte unmittelbar neben der B122 auf einer mit Schotter befestigten Fläche. Beim Wegfahren nach der Anhaltung fuhr der Berufungswerber entsprechend den Angaben der Polizeibeamten mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen so weg, dass Staub und Steine aufgewirbelt wurden.

 

Der Berufungswerber bestreitet dies und führte aus, dass sein Fahrzeug über ein ESP-System funktioniert, welches auch eine Antischlupfregelung aufweist. Ein absichtliches Durchdrehen der Antriebsräder in einem relevanten Ausmaß werde dadurch verhindert. Beim Anfahren von einem Schotterbankett werde zwangsläufig mehr Geräusch und Staub erzeugt, als auf trockenem Asphalt. Der Vorwurf sei technisch nicht nachvollziehbar.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber ursprünglich auch eine Berufung gegen Punkt 1 des angeführten Straferkenntnisses (Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung) erhoben hatte. Diese Berufung hat er mit Schreiben vom 30. November 2010 zurückgezogen, sodass die deswegen verhängte Strafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden)  so wie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 30 Euro in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und mit einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. "Warmlaufen lassen" des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde im gesamten Verfahren bezüglich der "Lärmerregung" vorgeworfen, dass er durch das Durchdrehen lassen der Antriebsräder mehr Lärm verursacht habe, als unvermeidbar gewesen wäre. Dazu ist anzuführen, dass auch bei einem Fahrzeug mit Antischlupfregelung die Räder auf einem befestigten Schotterbankett zumindest geringfügig durchdrehen können. Dabei können auch – so wie in der Polizeianzeige beschrieben – Steine bzw. Staub aufgewirbelt werden. Allerdings erzeugt das Durchdrehen lassen der Räder auf einem Schotterbankett keinen außergewöhnlichen Lärm, weil es dabei nicht zu einem "Reifenquietschen" kommt, welches typischerweise nur dann auftritt, wenn ein Reifen auf einem nicht nachgebenden Untergrund (Asphalt oder Beton) durchdreht. Von einem "Reifenquietschen" ist auch in der Polizeianzeige nicht die Rede. Es ist durchaus denkbar, dass der Berufungswerber beim Wegfahren die Drehzahl wesentlich stärker erhöht hat als dies notwendig gewesen wäre und es dadurch zu einem "Aufheulen" des Motors gekommen ist. Dieses "Aufheulen" des Motors wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist jedoch nicht vorgeworfen, sodass diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es war daher der Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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