Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100681/3/Sch/Hm

Linz, 06.07.1992

VwSen - 100681/3/Sch/Hm Linz, am 6. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des J S vom 11. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Juni 1992, VerkR-391/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 2. Juni 1992, VerkR-391/1992, über Herrn J S, K, B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 2. Mai 1992, gegen 1.40 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von B (S B, G) aus Richtung B A kommend in Richtung des Hauses B, K, bis auf Höhe der Sparkasse in R (B, P) gelenkt hat.

Weiters wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.800 S und zum Ersatz der Kosten im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweis sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Den beträchtlchen Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen hat der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Strafrahmens in der Höhe von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Durch alkoholisierte Fahrzeuglenker kommt es nämlich immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen bzw. schweren Unfällen.

Im konkreten Fall war bei der Strafbemessung in spezialpräventiver Hinsicht besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß der Berufungswerber bereits dreimal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte. Trotz der diesbezüglich verhängten Strafen konnte der Berufungswerber nicht davon abgehalten werden, neuerlich eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zu der Ansicht gelangt, daß die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe diesem Umstand gerecht wird und eine Herabsetzung dem angestrebten spezialpräventiven Zweck der Strafe entgegenwirken würde. Milderungsgründe, die allenfalls eine Herabsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Bereits von der Erstbehörde wurde das Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im konkreten Fall ein Geständnis im eigentlichen Sinne vorliegt oder ob dem Berufungswerber nach der Beweislage gar nichts anderes übrig geblieben ist, als den Sachverhalt unbestritten zu belassen.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei seinen Einkommensverhältnissen (monatliches Einkommen 9.000 S netto), allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden. Die Beeinträchtigung von Sorgepflichten ist mangels Vorliegen solcher nicht zu erwarten.

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

ilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum