Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165548/3/Kof/Jo

Linz, 13.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 2010, VerkR96-2043-2010, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 160 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ...................................................................... 1.600 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 160 Euro

                                                                                                 1.760 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 14 Tage.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft
von 0,83 mg/l.

 

Tatort: Gemeinde G., ....platz neben der G.Straße bei Strkm. .....

Tatzeit: 29.06.2010, 16:25 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen PE-...., Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Marke, Farbe

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

2000 Euro                        21 Tage                                 § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.200 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 3. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung erhoben:

Ich erhebe gegen ….. das Straferkenntnis Einspruch!

Gründe dafür sind: Die Höhe des Betrages.

Das Einkommen wurde auch nicht berücksichtigt!

Als Nachweis lege ich einen Einkommensbescheid vor.

Außerdem wird mir eine einschlägige Vorstrafe zur Last gelegt.

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat mittlerweile bestätigt, dass die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß richtet.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist folgendes festzustellen:

Die belangte Behörde hat als Erschwerungsgrund eine einschlägige Vorstrafe angeführt.

Gemäß dem Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw zwar
drei Verwaltungsübertretungen vorgemerkt, diese sind jedoch erst nach der gegenständlichen Tat (= 29.06.2010) in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Erschwerungsgrund der – einschlägigen – Vorstrafe besteht nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bereits rechtskräftig war;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E 228,
E 229 und E 230 und E 231 zu § 19 VStG (Seite 334 f) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Im Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat war der Bw unbescholten!

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf das in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindestmaß (1.600 Euro bzw. 14 Tage) herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 160 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

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