Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165558/3/Fra/Gr

Linz, 18.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, das Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. August 2010, VerkR96-50-1-2010, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, wieder aufzunehmen, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.1, 2 und 4 AVG iVm § 24 und 51 c erster Satz VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner mit Erkenntnis vom 10. November 2010, VwSen-165465/4/Fra/Gr, die Berufung des nunmehrigen Antragstellers (Ast) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. August 2010, VerkR96-50-2010, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat wies den nunmehrigen Ast in diesem Verfahren mit Schreiben vom 19. Oktober 2010, VwSen-165465/2/Fra/Gr, auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 22. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist ist demnach am 5. November 2010 abgelaufen. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ist jedoch keine Stellungnahme des nunmehrigen Ast beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

2. Mit Eingabe vom 28. November 2010 (bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt am 29. November 2010) stellt der Ast einen Antrag auf Wiederaufnahme mit der Begründung, dass sein begründeter Berufungsantrag (dieser habe nur auf allgemeine Verfahrensfehler hingewiesen) fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht wurde, weshalb die Entscheidung über die Endigung des Verfahrens (vorerst) geändert werden möge.

 

Aktenkundig ist, dass der nunmehrige Ast tatsächlich zum o.a. Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Oktober 2010, VwSen-165465/2/Fra/Gr mit Schreiben vom 4. November 2010 Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme wurde laut Poststempel am 5. November 2010 beim Postpartner X der Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 8. November 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt. Diese Stellungnahme lautet wie folgt:

 

"An die BH Grieskirchen, Manglburg 14, 4710 Grieskirchen,

Betrifft Straferkenntnis VwSen-165465/2/Fra/Gr

Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

entsprechend oben. angeführtem Schreiben vom 19. Oktober 2010, berufe ich gegen ihren Bescheid vom 26. 10. 2010 und ersuche weiters um Einstellung des Verfahrens auf Grund diverser Mängel.

 

Hochachtungsvoll X".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenes Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wird oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anderes entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit dem diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Gemäß § 24 VStG findet § 69 AVG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der nunmehrige Ast hat zwar auf den Verbesserungsauftrag des OÖ. Verwaltungssenates vom 19. Oktober 2010, VwSen-165465/2/Fra/Gr, (zugestellt am 22. Oktober 2010) insofern rechtzeitig reagiert, als seine mit 4. November 2010 datierte Stellungnahme am 5. November 2010 der Post zur Beförderung übergeben wurde. Am 8. November 2010 langte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein.

 

Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden zwar die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet, diese auf verfahrensrechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt jedoch voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Schriftstück einerseits zur Beförderung der Post übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich einlangt  und andererseits an die richtige Stelle adressiert ist oder aber von der zu Unrecht angeschriebenen Behörde gemäß § 6 Abs.1 AVG noch vor Ablauf der – unter Einrechnung des Postlaufes an die unzuständige Stelle berechneten - Frist der Post zur Weiterleitung an die zuständige Stellung übergeben worden ist. Da die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Stellungnahme des nunmehrigen Ast vom 4. November 2010 erst am 15. November 2010 an den OÖ. Verwaltungssenat weitergeleitet hat, wo diese auch an diesem Tage eingelangt ist, das gegenständliche Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates vom 10. November 2010 auch an diesem Tage abgesendet worden ist, konnte diese Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Was nun den Inhalt dieses Wiederaufnahmeantrages betrifft, lässt sich dieser unter keinen der im § 69 Abs.1 AVG angeführte Tatbestände subsumieren. Es ist durch nichts evident, dass der Bescheid durch die in § 69 Abs.1 Z.1 AVG angeführten Umstände herbeigeführt oder sonst wie erschlichen ist. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Ast nicht geltend gemacht werden konnten und allenfalls mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte und der Bescheid war auch nicht gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von einer allenfalls anderen zuständigen Behörde oder Gericht in wesentlichen Punkten anderes entschieden wurde.

 

Die "Beschwerde" über nicht gestattete Akteneinsicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinzuweisen ist darauf, dass das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. August 2010, VerkR96-50-1-2010, auf Grund der hg. Entscheidung vom 10. November 2010, VwSen-165465/4/Fra/Gr, in Rechtskraft erwachsen ist und dieser Beschwerdepunkt allenfalls, hätte das Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag aufgewiesen oder hätte der nunmehrige Ast rechtzeitig auf den hg. Verbesserungsauftrag vom 19. Oktober 2010 reagiert, in dem dann durchzuführenden Berufungsverfahren rechtlich relevant gewesen wäre.

 

Was den Antrag auf Ersatzleistungen für die Aufwendungen des Ast betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Andererseits sind gemäß § 75 Abs.1 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörden von Amts wegen zu tragen. Von diesem Grundsatz der Selbsttragung kennen sowohl die Verwaltungsvorschriften als auch das AVG Ausnahmen. Im konkreten Fall ist keine vom allgemeinen Grundsatz des § 74 Abs.1 AVG abweichende Regelung vorgesehen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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