Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165618/2/Kof/Eg

Linz, 07.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. November 2010, VerkR96-13871-2010, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 24 VStG

§ 66 Abs. 1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 13.08.2010 um 23.55 Uhr in der Gemeinde Ried im Traunkreis auf der A9-Pyhrnautobahn bis zum Strkm. 4,200 in Fahrtrichtung Graz,
die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen X (Sattelzugfahrzeug) und
X (Sattelanhänger), beladen mit

 

 

24 Kanister (=720 Liter) UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E);

6 Fässer (=28 kg) UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E);

1 Fass (=5kg) UN 1090 ACETON 3, II, (D/E) und

3 Fässer (=14 kg) UN 1300 TERPENTINÖLERSATZ 3, III, (D/E) sowie

24 Kanister (= 120 kg) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG,  

 N.A.G. (N, N-Dimethyl-2hydroxypropylammoniumchlorid-Polymer) 9, III, (E)

gelenkt.

 

Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle wurde folgendes festgestellt:

Sie haben das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen sich zu vergewissern, dass die in den gemäß
§ 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) eingehalten werden.

Es wurden die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet.

Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden. Versandstücke mit gefährlichen Gütern müssen bei der Vorbereitung zur Beförderung und bei der Be- und Entladung so behandelt werden, dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung vermieden wird. Das beförderte Fass (5 Liter) mit dem gefährlichen Gut UN 1263 war durch unachtsame Handhabung stark verformt bzw. eingedellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs. 2 Z3 und § 15a Abs. 3 GGBG  iVm.  § 27 Abs. 2 Zif. 9 lit. b GGBG

 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO        Ersatzfreiheitsstrafe                      Gemäß

   70,--                            16 Stunden                       § 27 Abs. 2 Zif. 9 lit. b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

7,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten) beträgt daher:  77,-- EURO"

 

Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 2. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. Dezember 2010 erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

§ 13 Abs. 2 Z3 GGBG lautet auszugsweise:

Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur lenken, wenn er sich – soweit dies zumutbar ist – davon überzeugt hat, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Der Lenker hat sich daher ua. zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweist.

vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0176.

 

Zum Vorbringen des Bw betreffend den Tatort ist auszuführen:

o        Der Lenker hat während der gesamten Fahrt – und nicht nur am Ort des Fahrtantrittes – dafür zu sorgen, dass die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht;  VwGH vom 20.9.2000, 97/03/0136.

o        Begeht der Lenker eines Gefahrguttransportes eine Verwaltungs-übertretung nach dem GGBG so sind Tatort und Tatzeit jener bzw. jene des "Lenkens" und nicht der Beladung;

          VwGH vom 25.5.2007, 2007/02/0133 und vom 30.3.2007, 2007/02/0062.

 

Entscheidungswesentlich ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur – einzig und allein, ob bei der gegenständlichen Ladung

-         Gefahrgut ausgetreten ist und/oder

-         Gefahrgut hätte austreten können.

 

Aus der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Anzeige des Landes-polizeikommando Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung vom 14.10.2010
ist ersichtlich, dass der Bw beim gegenständlichen Gefahrguttransport u.a.
ein stark verformtes bzw. eingedelltes Fass (5 Liter) mit dem gefährlichen Gut UN 1263 transportiert hat.

 

Dem Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen, dass

o        dieses Fass undicht war und/oder Risse aufgewiesen hätte,

o        aus diesem Fass Gefahrgut (Farbe) ausgetreten ist und/oder

o        ein Risiko bestand, dass Gefahrgut hätte austreten können.

 

 

 

 

 

Es war daher

o        der Berufung stattzugeben,

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

o        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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