Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300988/2/BP/Gr

Linz, 17.01.2011

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die als Einspruch bezeichnete Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 22. November 2010, GZ.: Pol96-119-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshaupfrau des Bezirks Rohrbach vom 23. November 2010, GZ.: Pol96-119-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 48 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Tierhalter am Betrieb in X, am 6. September 2010 um 13:14 Uhr, je auf einem Stand/Verschlag am Stallgang im Bereich der Jungtiere Zwei Rinderkälber, 1 Tier der Gattung Fleckvieh, 1 Tier der Gattung Holstein-Frisian (beide ohne Ohrmarke versehen) mit einem erkennbaren Lebensalter unter 6 Monaten, entgegen der Anforderung unter Punkt 3.2.1. der Anlage 2 der ersten Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in verbotener Anbindehaltung gehalten habe, obwohl keine Anbindung aufgrund einer Tränkung oder Fütterung von maximal 1 Stunde vorgelegen habe. Durch diese Halteform seien die Kälber einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt worden, mit der für diese ungerechtfertigt Leiden verbunden gewesen seien.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 38 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.2 Z10 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010 angeführt.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw – nach einem Zustellversuch am 24. November 2010 - durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben des Bw vom 29. Dezember 2010.

 

 

2.1. Die belangte Behörde hat die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Jänner 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid - nach einem fruchtlosen Zustellversuch vom 24. November 2010 - mit erstmaligem Behebungsdatum 25. November 2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Wie dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen ist, ergriff der Bw erst mit 29. Dezember 2010 ein Rechtsmittel.

 

Hinsichtlich der Frage der Zustellung dieses Bescheides ist zunächst auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen.

 

3.3. Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.4. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wird deutlich, dass eine Zustellung im Fall der Hinterlegung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist bewirkt wird. Im vorliegenden Fall war dies der 25. November 2010. Gemäß den oa. Bestimmungen erstreckte sich die Rechtsmittelfrist somit bis zum Ablauf des 9. Dezember 2010. nachdem aber die Berufung erst knapp drei Wochen nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen. Dass der Bw im genannten Zeitraum dauernd von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre, behauptet er selbst nicht, und es liegen dem Oö. Verwaltungssenat auch keine diesbezüglichen Hinweise darauf vor.

 

3.5. Es war dem Oö. Verwaltungssenat daher eine inhaltliche Überprüfung des Vorbringens des Bw nicht möglich und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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