Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522747/2/Kof/Eg

Linz, 10.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. November 2010, VerkR21-380-2010 – Punkte III. und IV., zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird - wegen "entschiedener Sache" – stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. November 2010, VerkR21-380-2010, Punkte III. und IV., aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 68 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid vom
3. November 2010, VerkR21-380-2010 – Punkte III. und IV., den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichnender Rechtsgrundlagen nach
dem FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist

-         ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer
zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen und

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, B + E sowie von in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen ( = Motorfahrräder, vierrädrige Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ)  beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 28. Oktober 2010 um 22.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet von Molln.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,80 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 2010, VerkR21-380-2010, dem/den Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtslagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E auf die Dauer von
sechs Monaten – vom 28.10.2010 bis einschließlich 28.4.2011 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von in
§ 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen verboten sowie

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
- ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer

   zu absolvieren 
- eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen       
- ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum  

  Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von in § 32 Abs.1 FSG

  genannten KFZ beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat somit dem Bw die

-         Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer

-         Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von in
§ 32 Abs.1 FSG genannten KFZ

zweimal vorgeschrieben und zwar mit

-         Bescheid vom 3. November 2010, VerkR21-380-2010, Punkte III. und IV.  und

-         rechtskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 2010, VerkR21-380-2010,

     Punkte III. und IV.

 

 

 

Die Vorschreibung der

-         Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer

-         Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Lenken von KFZ der Klasse B  sowie  von im § 32 Abs. 1 FSG genannten KFZ

kann jedoch nicht zweimal, sondern nur einmal erfolgen.

 

Betreffend den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 2010, VerkR21-380-2010, Punkte III. und IV, war daher wegen "entschiedener Sache" der Berufung stattzugeben, dieser Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Entschiedene Sache;

 

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