Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522760/2/Kof/Th

Linz, 10.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Dezember 2010, VerkR21-686-2010/BR, betreffend Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 30a Abs.2 Z12 und § 30b Abs.1 Z1 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV zu absolvieren.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27. Dezember 2010 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 19. Oktober 2010 um 13.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde Braunau am Inn.

 

Das vom Bw gelenkte Fahrzeug hat dabei folgende technische Mängel aufgewiesen:

-         die Reifen streiften in eingefedertem Zustand an der Radausschnittkante

-         der rechte Hinterradreifen hat in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen

-         der linke Hinterradreifen hat in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Strafverfügung vom
2. November 2010, VerkR96-8471-2010 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretungen nach

-         § 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG

-         § 102 Abs.1 KFG iVm. § 7 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.4 KDV und

-         § 102 Abs.1 KFG iVm. § 7 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.4 KDV

Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG gilt ua. als Vormerkdelikt:

"Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen."

 

Der technische Zustand des vom Bw gelenkten PKW

-         hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt und

-         hätte dem Bw vor Fahrtantritt auffallen müssen.

 

Weist ein Fahrzeug mehrere technische Mängel auf, so handelt es sich dennoch
im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG

-         nur um "einen einzigen technischen Zustand"  und dadurch

-         nur um ein einziges Vormerkdelikt.

 

Der mangelhafte technische Zustand des vom Bw gelenkten Fahrzeuges ist somit iSd § 30b Abs.1 Z1 FSG nur als

-         ein einziges Delikt bzw.

-         ein einziger Tatbestand

zu werten und die Vorschreibung einer besonderen Maßnahme nicht zulässig. 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Mangelhafter technischer Zustand ist nur ein einziges Vormerkdelikt iSd §§ 30a und 30b FSG;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum