Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281249/18/Wim/Pe/Bu

Linz, 31.01.2011

 

(Ausfertigung der mündlichen Verkündung)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung eingeschränkt auf die Strafhöhe der Frau X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2010, GZ. 31911/2009, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 28.1.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 130 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2010, GZ. 31911/2009, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 59 Abs.9 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der X Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in X, X, zu vertreten hat, dass am 15.6.2009 auf der auswärtigen Arbeitsstelle „X“ in X der Arbeitnehmer der X Gesellschaft m.b.H., Herr X, geb. am X, in einem ca. 1,75 m tiefen und ca. 2,5 m bis 3 m langen und ca. 1,5 m breiten Schacht, längsseits des im Garten gelegenen Schwimmbeckens mit dem Herstellen von Rohrverbindungen durch Verkleben beschäftigt war. Der Arbeitnehmer verwendete die Produkte „Spezial-Reiniger für PVC Hart“ und den Klebstoff „SABA S3“. Diese Arbeitsstoffe enthalten gesundheitsgefährdende Inhaltstoffe. An der Einstiegsstelle dieses Schachtes, bei dessen Befahren Schutzmaßnahmen erforderlich sind, war außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens keine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person anwesend.

 

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat die Bw rechtzeitig eine begründete Berufung eingebracht.

 

3. Der Magistrat der Landshauptstadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2011, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden Herr X und Herr X geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Bw eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zu Grunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da die Bw Unbescholtenheit im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Überdies wurde von der Erstinstanz eine bestehende Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind nicht berücksichtigt. Weiters ist der Bw zugute zu halten, dass sie die Verwaltungs­übertretung grundsätzlich eingestanden hat und eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht. Überdies hat auch der Vertreter des Arbeits­inspektorates der Reduktion der Geldstrafe zugestimmt. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 1.300 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei die Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

5.5. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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