Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100684/4/Sch/Kf

Linz, 07.09.1992

VwSen - 100684/4/Sch/Kf Linz, am 7. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des P U vom 22. Juni 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1992, VerkR-96/4141/1992-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 15. Juni 1992, VerkR-96/4141/1992-Hu, dem Einpruch des Herrn P U, P, P, vom 3. Juni 1992 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Mai 1992, VerkR-96/4141/1992-Hu, verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 1.200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden festgesetzt.

2. Der Berufungswerber brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumindest ab einem gewissen Ausmaß, führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Bei der Bemessung von Geldstrafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ist naturgemäß primär vom Ausmaß derselben auszugehen. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung unterläuft nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht "versehentlich", sondern wird vielmehr bewußt in Kauf genommen. Andererseits muß aber im konkreten Fall, auf den im übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort eingegangen worden ist, bemerkt werden, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, also auf einer Straße höherer Kategorie, begangen wurde. Derartige Straßenstrecken sind für höhere Geschwindigkeiten ausgelegt, sodaß in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht die gleiche abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs nach sich ziehen, wie etwa im Ortsgebiet. Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor. Einschlägige Verwaltungsübertretungen wurden von der Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers nicht bekanntgegeben, sodaß die nunmehr gesetzte Tat in einem gewissen Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten steht. Dieser Umstand war ebenfalls bei der Strafzumessung zu würdigen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist sohin zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe diesmal noch das Auslangen gefunden werden kann.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungwerbers wird bemerkt, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe trotz seiner Sorgepflichten zugemutet werden muß. Von einem Fahrzeuglenker, der am Straßenverkehr teilnimmt ist zu erwarten, daß er auch allenfalls über ihn verhängte Verwaltungsstrafen zu leisten vermag bzw. sein Fahrverhalten von vornherein so ausrichtet, daß, insbesonders im Hinblick auf die Belastung des Familienbudgets, Verwaltungsstrafen erst gar nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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