Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522705/6/Sch/Th

Linz, 22.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 25. Oktober 2010, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 2010, Zlen. FE-737/2010 und Nsch-192/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von besonderen Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2010, Zlen. Fe-737/2010 und Nsch-192/2010, in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides, die Herrn X, am 7. September 2009 unter Zl. 249521247 für die Klasse B erteilte bulgarische Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 14 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und das Recht aberkannt, davon in Österreich Gebrauch zu machen.

Außerdem wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15. Juni 2010 gegen 13.55 Uhr einen PKW in Linz auf der Raimundstraße und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, zumal er einen geparkten PKW streifte. Er verließ die Unfallstelle ohne anzuhalten und begab sich zu seiner Wohnadresse in X. Der Vorfall war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet und zur Anzeige gebracht worden, weshalb der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ausgeforscht und von Polizeibeamten gegen 14.30 Uhr des Vorfallstages zu Hause aufgesucht wurde. Es wurde ihm der Umstand, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und danach Fahrerflucht begangen habe, vorgehalten, woraufhin dieser bestritt, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Da die Beamten allerdings wahrnahmen, dass die Motorhaube noch warm war und nach Öffnen des Motorraumes auch festgestellt wurde, dass der Wasserschlauch des Kühlers heiß gewesen ist, versuchte der Berufungswerber dies damit zu erklären, dass das Wasser des Kühlers aufgrund der Sonneneinstrahlung so heiß sei (diese Angaben finden sich in der zugrunde liegenden Polizeianzeige).

 

Aufgrund deutlicher Alkoholisierungssymptome kam es in der Folge zu einer Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers mittels Alkomaten, festgestellt wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,84 mg/l. Über den vorangegangenen Alkoholkonsum finden sich im Protokoll zur Alkoholuntersuchung, welches der Polizeianzeige beigelegt wurde, die Angaben, dass der Berufungswerber am Vorfallstag von morgens bis 14.30 Uhr 5 halbe Liter Bier und 5 Glas Wodka konsumiert habe.

 

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger gab an, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung wiederholt die Angaben gemacht habe "ich nicht gefahren, ich viel getrunken". Er habe auch gesagt, dass er schon den ganzen Tag getrunken habe.

 

Der Berufungswerber ist ohne Zweifel der deutschen Sprache nicht sehr mächtig, bei der Verhandlung wurde auch vorgebracht, dass er den Alltag unter Verwendung seiner Muttersprache Russisch bewältige, wobei ihm seine Lebensgefährtin als Dolmetscherin gelegentlich zur Seite stehe. Der Meldungsleger gab an, dass eine Konversation mit dem Berufungswerber grundsätzlich möglich gewesen sei, allerdings sei die Verständigung schwierig gewesen. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass der Berufungswerber das Wesentliche verstand. Jedenfalls war bei dieser Amtshandlung vom Berufungswerber noch nicht eingestanden worden, dass er selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt gewesen sei, auch war nicht davon die Rede, dass er den gesamten Alkohol angeblich erst nach dem Lenken konsumiert habe.

 

Der Meldungsleger hat mit dem Berufungswerber einen Termin zu einer polizeilichen Einvernahme vereinbart, zu der es auch 4 Tage nach dem Vorfall kam. Hiebei fungierte die Lebensgefährtin des Berufungswerbers als Dolmetscherin. Bei dieser Einvernahme gab der Berufungswerber nunmehr zu, Unfalllenker gewesen zu sein. Er habe nach dem Unfall einen Schrecken gehabt und sei gleich nach Hause gefahren. Dort habe er eine halbe Flasche Wodka, glaublich sei es eine 1-Liter-Flasche gewesen, konsumiert. Danach habe er sich zu Bett gelegt, sei dann wieder aufgestanden und habe noch 2 oder 3 Gläser Wodka getrunken. Er habe den erschienenen Polizisten gegenüber aus Angst angegeben, nicht gefahren zu sein. Auch wurde wiederum Angst als Begründung dafür vorgebracht, dass er bei der Amtshandlung am Vorfallstag angegeben habe, bereits am Morgen des Tages angefangen zu haben, Alkohol zu trinken.

 

Die Lebensgefährtin des Berufungswerbers ist bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen worden, aus deren Aussage war aber für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt kaum etwas zu gewinnen, da sie nach ihren Angaben zum relevanten Zeitpunkt geschlafen und daher über einen allfälligen Alkoholkonsum des Berufungswerbers nichts hat sagen können. Als sie noch wach gewesen sei, habe er keinen Alkohol konsumiert.

 

Weiters befragt worden ist bei dieser Verhandlung die Schwester des Berufungswerbers, welche eine noch einmal abweichende Variante des Vorfalles geschildert hat. Demnach sei ihr Bruder aufgeregt nach Hause gekommen, habe sogleich eine halbe Flasche Wodka getrunken, diesen aber sofort wieder erbrochen. In der Folge habe er aus dem Kühlschrank Bier und wiederum Wodka genommen und getrunken. Auch diese Getränke habe er gleich wieder erbrochen.

 

Von einem Erbrechen des konsumierten Alkohols war vor der Berufungsverhandlung zu keinem Zeitpunkt die Rede, insbesondere nicht in der schon erwähnten polizeilichen Niederschrift vom 19. Juni 2010.

 

Die Verteidigungslinie des Berufungswerbers läuft offenkundig darauf hinaus, dass er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse bei der Amtshandlung manches nicht richtig verstanden oder angegeben habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Meldungsleger glaubwürdig und schlüssig ausgesagt hat, dass der Berufungswerber die wesentlichen Elemente der Amtshandlung durchaus verstanden habe. Dass die Verständigung nicht einfach war, ist wohl nicht zu bezweifeln, daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber nicht so viel verstanden hat, dass er den Umstand, erst nach dem Lenken Alkohol konsumiert zu haben, nicht hätte artikulieren können. Immerhin war bei der Amtshandlung von seiner Seite davon die Rede, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, als ihm der Vorwurf des verursachten Verkehrsunfalles gemacht wurde. Er reagierte zudem mit einer scheinbar schlüssigen Erklärung für die warme Motorhaube und den heißen Kühlerschlauch, nämlich dahingehend, dass dafür die Sonneneinstrahlung verantwortlich sei. Zudem hat er wiederholt angegeben, schon den ganzen Tag lang Alkohol getrunken zu haben. Es wäre also für ihn wohl relativ leicht gewesen, anzugeben, dass er eben nicht den ganzen Tag Alkohol konsumiert habe, sondern erst nach dem Lenken. Wenn er dann bei der Niederschrift vom 19. Juni 2010 angegeben hat, seine vorangegangene angeblich unrichtige Darstellung des Sachverhaltes sei aufgrund von Angst vor den Polizeibeamten erfolgt, muss ihm entgegengehalten werden, dass aus dem Akt nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass diese Angst in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein könnte. Zudem geht aus dieser Niederschrift hervor, dass der Berufungswerber offenkundig ganz genau wusste, was er den Polizeibeamten gegenüber erzählt hat. Immerhin ging er bei der Befragung dezidiert darauf ein, dass er bei seinen Angaben gelogen habe. Angesichts dessen vermag die Berufungsbehörde nicht an eine Häufung von Missverständnissen zu glauben, die beim Berufungswerber verhindert hätten, dass er den aus seiner Sicht erfolgten Nachtrunk gleich bei der Amtshandlung hätte vorbringen können. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht auch die Tatsache, dass er die Lenkereigenschaft so lange bestritt bis ihm einleuchtete, dass die Indizienlage ein weiteres Bestreiten nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt. Auch der behauptete Nachtrunk an sich ist nicht nachvollziehbar. Dass nämlich ein Unfalllenker nach dem Nachhausekommen derartig außer sich ist, dass er zu einer Literflasche Wodka greifen muss, um sich zu beruhigen, ist weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Der Erstbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen angeblichen Nachtrunk als Schutzbehauptung abgetan hat.

 

Wenn die Schwester des Berufungswerbers anscheinend die Nachtrunkbehauptung desselben zu stützen bemüht war, so leidet deren Glaubwürdigkeit insbesondere daran, dass sie angegeben hat, der Berufungswerber habe die konsumierten Getränke sogleich wieder erbrochen. Davon hat nicht einmal der Berufungswerber selbst etwas behauptet. Die Zeugin dürfte also etwas gesehen haben, was nicht stattgefunden hat. Mit großer Wahrscheinlichkeit gilt das auch für die Nachtrunkkonsumation selbst.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber schon zum Unfallszeitpunkt beträchtlich alkoholisiert war. Das mittels Alkomaten bei der Amtshandlung festgestellte Ergebnis von 0,84 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gibt daher zutreffend den Alkoholisierungsgrad wieder. Mangels Glaubwürdigkeit der Nachtrunkbehauptung konnte daher auch keine Alkoholmenge, in welchen Umfang auch immer, vom festgestellten Wert in Abzug gebracht werden.

 

4. Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung:

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG stellt der Umstand, dass jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führt.

 

Gemäß § 26 Abs.2 ist diesfalls, nämlich bei einem Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, wie aufgrund des Alkoholisierungsgrades gegenständlich gegeben, bei erstmaliger Begehung die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.

 

Beim Berufungswerber liegt allerdings kein Fall der Erstmaligkeit mehr vor, vielmehr hat er innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines solchen Deliktes wiederum ein gleichartiges gesetzt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2006 ein Alkoholdelikt mit einem Wert von jenseits 0,8 mg/l Atemluftalkoholkonzentration begangen hat. In einem derart gelagerten Wiederholungsfall beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z2 StVO 1960 12 Monate.

 

Gegenständlich war zudem noch zu berücksichtigen, dass die Alkofahrt des Berufungswerbers nicht etwa "bloß" bei einer Verkehrskontrolle zu Tage getreten ist, vielmehr hat er dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Es liegen also ganz konkrete Folgen dieser inkriminierten Fahrt vor.

 

Wie schon oben erwähnt, gibt der Gesetzgeber bezüglich der Mindestentziehungsdauer die Wertung schon vor, sodass für die Behörde kein Raum bleibt, unter diese Grenze zu gehen. Im Sinne einer Zukunftsprognose, wann jemand seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen würde, ist sohin lediglich auf die darüber hinausgehende Entziehungsdauer anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG einzugehen.

 

Für die Wertung der in § 7 Abs.1 genannten und in Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach der gegebenen Beweislage hat der Berufungswerber nicht nur trotz erheblicher Alkoholbeeinträchtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt, sondern zudem auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem abgestellten Fahrzeug verschuldet. Er hat, ohne anzuhalten, die Unfallstelle sogleich verlassen und ist zu sich nach Hause gefahren. Allerdings dürfte er nicht damit gerechnet haben, dass ein unbeteiligter Zeuge den Vorgang wahrgenommen und das Fahrzeugkennzeichen notiert hatte. Anhand dessen ist es den Polizeiorganen gelungen, den Berufungswerber letztendlich als Unfalllenker auszuforschen und zu überführen. Der Berufungswerber selbst hat von sich aus zur Klärung des Sachverhaltes nichts beigetragen, im Gegenteil, er war versucht, solange wie möglich die Ermittlungen durch unrichtige Angaben zu erschweren. Sein vorgeschobenes Argument der angeblichen Missverständlichkeit der Amtshandlung vermag die Berufungsbehörde nicht zu überzeugen, nach der Sachlage dürfte dies auch bloß ein weiterer Versuch sein, die Folgen seiner Übertretungen abzuwenden.

 

Bei einer derartigen der Verkehrssicherheit abträglichen Gesinnung einer Person kann keine Zukunftsprognose dahingehend erstellt werden, dass diese nach relativ kurzer Zeit schon wieder als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen dürfte. Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 14 Monaten wird auch von der Berufungsbehörde als Untergrenze dessen betrachtet, womit das Auslangen gefunden werden könnte, um wiederum von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können (vgl. dazu etwa VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143).

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten begleitenden Maßnahmen sind in den im angefochtenen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition, zumal sie gesetzliche Folgen einer massiven Alkofahrt sind.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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