Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541275/5/BMa/Mu/Th

Linz, 15.12.2010

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, vertreten durch die RAe Dr. X und Dr. X, X, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 2009, GZ Vet-237816/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO

 

 

 

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 2009, Vet-237816/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstandskontrollen an Wild im Zeitraum vom 2. November 2009 bis zum 30. November 2009 Gebühren in Höhe von insgesamt 2.297,83 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstands­kontrollen, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Verwaltungsaufwand für Schlachttage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 6/2008, idgF (im Folgenden: OöFlUGG), i.V.m. § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, idgF, und i.V.m. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007, sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, idgF, vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Jänner 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Die Berufung beantragt abschließend die Aussetzung der Entscheidung über diese Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem vergleichbaren Fall.

1.3. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 – per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat am 30. November 2010 eingelangt – die Zurückziehung der Berufung bekannt gegeben.

2. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren nicht angefallen (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG, BGBl.Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl.Nr. I 54/2010).

Mag. Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

 

VwSen-541275/5/BMa/Mu vom 1. Dezember 2010:

wie VwSen-541261/8/BMa/Mu vom 28. September 2010

 

 

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