Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231195/4/Gf/Mu

Linz, 17.01.2011

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 21. Oktober 2010, Zl.
S-25987/10-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 21. Oktober 2010, Zl. S-25987/10-2, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er sich seit dem
24. April 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (im Folgenden: FPG) , i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und 6 FPG begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich nach den von der belangten
Behörde durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, den Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich als legal anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten sowie davon auszugehen gewesen, dass keine Sorgepflichten bestünden und er kein Einkommen beziehe.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen den Bescheid
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der
belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 12. November 2010 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. November 2010 zur Post
gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass es zwar zutreffe, dass er am 10. Mai 2010 von einem Polizeibeamten überprüft worden sei; allerdings seien dabei von diesem
Organ sowohl der von ihm vorgelegte Reisepass als auch die Aufenthaltsberechtigungskarte einbehalten worden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass über seinen Asylantrag bis heute noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei; derzeit sei sein Asylverfahren noch vor dem Asylgerichtshof anhängig, weshalb er nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-25987/10-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien
einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegenden Berufungen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

3.2. Das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 21. Oktober 2010, Zl. S-25987/10-2, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 12. November 2010 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 26. November 2010 (Freitag, kein Feiertag).

Da somit aus dem Akt herzugehen schien, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerde­führer mit h. Schreiben vom 23. Dezember 2010, Zl. VwSen-231195/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung ho. einlangend bis zum 14. Jänner 2011 Stellung zu nehmen und gleichzeitig allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat sich jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

Ein Vorbringen sowie erst recht darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich die erst am 30. November 2010 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

3.3. Aus diesem Grund war daher – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei einen Rechtsanspruch hatte – die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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