Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165292/2/Kei/Eg

Linz, 27.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28. Juni 2010, Zl. S 3487/ST/10, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges (Mofa) mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 7.5.2010 um ca. 07.00 Uhr in 4400 Steyr, auf der Haratzmüllerstrasse stadteinwärts zwischen Stadtbad und dam sogenannten Pumpwerk

1)    die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit zwischen 60 km/h und 70 km/h betrug.

2)    die im Hinblick auf die Bauart des Kraftfahrzeuges (Mofa) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt.

1) § 20 Abs. 2 StVO 1960 und 2) 58 Abs. 1 und 2 KDV iVm § 98 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie

1)    gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Std. verhängt.

2)    gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Std. verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) € 6,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 66,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG 1991)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Frau Amtsdirektor,

der gegen mich verhängte Strafbescheid wurde zur Kenntnis genommen. Ich möchte aber gegen Pkt. 1

die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit zw. 60 km/h und 70 km/h betrug

Berufung einlegen.

Mein Mofa (pol. Kennzeichen x) fährt laut Tachoanzeige 50 – 55 km/h. Die mir zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit zwischen 60 u. 70 km/h beruht auf einer subjektiven Schätzung und ist mit meinem Fahrzeug gar nicht möglich.

Zusätzlich läßt der zähflüssige Morgenverkehr eine solche Geschwindigkeit nicht zu."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. August 2010, Zl. S 3487/ST/10, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Ausführungen des Zeugen x sind insoferne vage gehalten als vorgebracht wurde "Meiner Einschätzung nach fuhr der Lenker dieses Mofas ca. 60 – 70 km/h und sie stellen eine subjektive Einschätzung dar. Es liegt kein objektives Messergebnis vor. Auch wird bemerkt, dass das Vorbringen des Bw, der zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten war, nicht ignoriert werden kann. Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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