Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165641/3/Kei/Eg

Linz, 26.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, p.A. Firma x GmbH & Co KG, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-45601-2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht der selbstfahrenden Arbeitsmaschine von 60.000 kg durch die Beladung um 19.250 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 1. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 5.350 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 2. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 5.600 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

4) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 3. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 2.800 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

5) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 4. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 2.700 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

6) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x GmbH & Co.KG in x, diese ist Zulassungsbesitzerin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 5. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 2.800 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, selbstfahrende Arbeitsmaschine,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:


 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

265,00                 96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

215,00                 72 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

230,00                 96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

105,00                 48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

70,00                   24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

105,00                 48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

99,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.089,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Dezember 2010, Zl. VerkR96-45601-2010, und in das gegenständliche E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z. 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird der Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person  oder einer eingetragenen Personengesellschaft bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber mit dem Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "Verantwortlicher" der Firma x GmbH & Co.KG begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0295, sowie vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/02/0347).

 

Eine Spruchberichtigung im Hinblick auf die Art der Organfunktion durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.

Es wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0047-8, hingewiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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