Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531044/7/Re/Sta

Linz, 15.12.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der Berufungswerber  x, x, x, x, x, x, x, x, x, x und x, alle wohnhaft in x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Mai 2010, Ge20-3841/03-2010, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage im Standort x, x, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung der Berufungswerber x  wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.              Den übrigen Berufungen wird durch nachstehende Konkretisie­rungen der Betriebsbeschreibung bzw. ausdrückliche und ergänzende Feststellung von Projektsabsichten einerseits sowie Vorschreibung nachstehender zu­sätzlicher Auflagen andererseits stattgegeben, darüber hinausgehend jedoch als unbegründet abgewiesen.

 

Konkretisierungen zur Betriebsbeschreibung bzw. ausdrückliche Projektsabsichten:

1.    Die Gesamtproduktionsleistung der Anlage beträgt unverändert maximal 9 Tonnen pro Stunde.

2.    Die Anzahl der genehmigten LKW-Fahrten (gesamt 51 Zu- und Abfahren) wird nicht geändert, insbesondere nicht erhöht.

3.    Die Druckluftreinigungsanlage wird täglich überprüft und derart auf­gestellt und betrieben, dass die Druckluftdüsen Richtung Halle gerichtet sind.

4.    Die Ausfahrtsbereiche werden zur Verminderung der Staubent­wicklung täglich gereinigt.

5.    Die Radladerschaufel wird bei der Verschleißkante mit schallmindern­den Elementen versehen.

6.    Ein – von den Nachbarn als solcher bezeichneter – "Rundumverkehr" wurde nicht beantragt und daher nicht genehmigt.

 

Weitere einzuhaltende Auflagen:

1.    Die Lochgitter an den Ein- und Ausfahrtstoren sind mit Blechab­deckungen und Filtermatten dauerhaft staubdicht zu verschließen.

2.    Über LKW-Zu- und Abfahrten sowie in Bezug auf den Trocknungsdurchsatz sind betriebsinterne Aufzeichnungen zu führen. In diese Aufzeichnungen ist der Behörde über Aufforderung Einsicht zu gewähren.

3.    Im Rahmen einer betriebsinternen Dienstanweisung an die Radlader­fahrer wird auf die notwendige lärmschonende Betriebs­art des Verladevorganges verpflichtend hingewiesen.

4.    Die mit Genehmigungsbescheid vom 19. April 2007, Ge20-3841/01-2007, idF des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungs­senates des Landes Oberösterreich vom 2. Juli 2008, VwSen-530649/9, vorgeschriebenen Auflagen gelten, soweit es sich um be­stehende Anlagenteile handelt, gleichermaßen auch für den Ver­fahrensgegenstand dieser Anlagenänderungsgenehmigung.

 

Darüber hinaus wird Auflagepunkt 1. des bekämpften Bescheides insofern abgeändert, als der Termin für die Vorlage der messtechnischen Nachweise bzw. des Schlussberichtes über die entsprechend dem schall­technischen Projekt einzuhaltenden Maßnahmen einer befugten Fach­person abgeändert wird und anstelle "bis 30.6.2012", auf längstens "binnen sechs Monaten ab Konsumation des gegenständlichen Bescheidinhaltes, insbesondere der verlängerten Betriebszeiten, allenfalls jedoch ab Zustellung dieses Bescheides", vorverlegt wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 356, 359a und 81 GewO 1994.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 6. Mai 2010, Ge20-3841/03-2010, über Antrag der x, x, um Erteilung der gewerbebehörd­lichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebs­anlage in x, x, durch alleinige Trocknung und Umschlag von Holzspänen, Aufstellung eines Notstromaggregates, Änderung der Lärmschutz­wand sowie Erweiterung des Betriebszeiten für die Pelletsproduktion von derzeit Montag bis Samstag von 06:00 bis 22:00 Uhr auf einen 24-Stunden-Betrieb von Montag 06:00 bis Samstag 22:00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen nach Maßgabe der vorgelegten und im Einzelnen bezeichneten Projektsunterlagen erteilt. Dies nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 18. Februar 2010 und im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswebers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung o.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumut­bare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei.

 

Zu den schriftlich und mündlich eingebrachten Äußerungen der Nachbarn wurde begründend ausgeführt, dass anstelle der ursprünglich drei Stück Pelletsma­schinen mit einer Produktionsleistung von je 3 Tonnen Pellets pro Stunde nunmehr 2 Stück um 50 % leistungsstärkere Pelletsmaschinen mit einer Produktionsleistung von je 4,5 Tonnen Pellets pro Stunde errichtet würden, die gesamte Produktionsleistung jedoch dadurch unverändert 9 Tonnen pro Stunde bliebe. Bei der Pelletsverladung werde ein dimensionierter Patronenfilter errichtet, indem die staubbehaftete Verdrängungsluft beim Befüllen der LKWs entstaubt werde. Der Filterstaub werde wieder dem Produktionsprozess zugeführt. Auch innerbetriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Staubent­wicklungen würden umgesetzt (tägliche Prüfung der Druckluftreinigungsanlage, tägliche Reinigung der Ausfahrtsbereiche). Die Druckluftanlage werde mit den Druckluftdüsen Richtung Halle aufgestellt. Lochgitter an den Ein- und Ausfahrts­toren würden mit Blechabdeckungen und Filtermatten staubdicht verschlossen.

 

Laut dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik würden keine Überschrei­tungen der Staubimmissionsgrenzwerte im Bereich der nächst­ge­legenen Nachbarwohnobjekte zu erwarten sein. Bei den gefassten Emissionsquellen würde eine entsprechende Abluftreinigung bzw. Entstaubung erfolgen.

 

Aufgrund des Wegfalles einer Pelletieranlage sowie der pneumatischen Binde­mittelförderung ergebe sich eine Verringerung der Emissionen gegenüber dem bisher genehmigten Bestand.

 

In lärmtechnischer Hinsicht sei ein schalltechnisches Projekt vorliegend und die Ist-Situation erhoben. Die Summe aus der Trocknungsanlage und der Pelletier­türme liege um 5 bis 14 dB (A) unterhalb der niedrigst gemessenen Bestands­situation. Im ungünstigsten Fall sei bei RP2 eine Anhebung um 1 dB (A) zu erwarten. Die Betriebsgeräusche lägen auf jeden Fall um 10 dB (A) unterhalb der zur Nachtkernzeit gemessenen Bestandssituation. Die zu erwartenden Spitzenpegel lägen unterhalb des mittleren gemessenen Spitzenpegels. Der Schutz der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen sei auch aus Auflage 1. zu sehen. Laut medizinischem Amtssachverständigen sei eine Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation auszuschließen. Bei den genehmigten LKW-Fahrten ergäben sich keine Änderungen. Ein "Rundumverkehr" sei nicht projektiert und geplant. Die Zu- und Abfahrtsituation werde amtsintern abgeklärt. Pelletsspeicher sowie Staubfilterung der Trocknerabluft, weiters der Betrieb des Trockners und der Spänelagerhalle seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

2. Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 6. Mai 2010 haben die oben angeführten Nachbarn x, x, x, x, x, x, x, x, x, x und x mit zwei Schriftsätzen, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 27. und am 31. Mai 2010, innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, im Bescheid vom 6. Mai 2010 sei ausgeführt, dass keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft in Bezug auf Lärm, Geruch, Rauch, Staub und Erschütterung zu erwarten und demnach der Bescheid zu erlassen sei. Diese Punkte würden den Widerspruch erfordern und sollte ohne Nachverhandlung keine Genehmigung erteilt werden. Die Erweiterung des Schichtbetriebes würde die Gesamtstaubbelastung pro Tag wesentlich erhöhen. Diese gesundheitlichen Auswirkungen seien im Behördenverfahren nicht berücksichtigt worden. Feststellbar sei eine unangenehme Geruchsbelästigung, offensichtlich durch das Bindemittel, welches im Behördenverfahren nicht abgehandelt worden sei. Die lärmmindernden Maßnahmen beim LKW-Verkehr seien nur unzureichend umgesetzt worden. Bei der Erweiterung des Schichtdienstes könne mit verstärkten Lärmemissionen gerechnet werden, diese würden in der Nacht dementsprechend höher als die im Bescheid festgehaltenen 35 dB (A) liegen. Die Schallpegelmessungen in den zwei Auflagepunkten würden nicht von Amts wegen und zu beliebigen Zeiten durchgeführt, weshalb eine Forderung des Rechtsvertreters nicht berücksichtigt worden sei. Messtechnische Nachweise, durchgeführt vom Antragsteller, seien beeinflussbar und würden nur bei Einhaltung aller Auflagen erstellt. Die Behörde habe für die Einhaltung der gesamten Emissionsschutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Nicht formuliert worden seien Feststellungen der Amtssachverständigen, wie die Inbetriebnahme des Radladers in einem abgeschirmten Bereich, Vermeidung des Rundumverkehrs, Bepflanzung der Lärmschutzwand, Prüfung der Druckluftreinigungsanlage sowie Reinigung des Ausfahrtsbereiches.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu  Ge20-3841/03-2010.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.3 GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs.2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs.1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs.3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs.1 (§ 82 Abs.2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs.3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs.4) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zeigt, dass die x, x, mit Eingabe vom 27. November 2008 um die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid vom 19.4.2007 genehmigten Anlage durch mehrere Punkte angesucht hat, und zwar bezogen auf die Betriebsstätte x. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen und Einholung von Ergänzungen hiezu eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 18. Februar 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Beigezogen wurden dieser Verhandlung neben den sonstigen Verfahrensparteien ein Amtssachverständiger für Gewerbe- und Lärmtechnik sowie ein Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit, weiters ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik und Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie der Standortgemeinde. Nachträglich eingeholt wurde darüber hinaus auch noch ein medizinisches Amtssachver­ständigengutachten. Bereits vor der mündlichen Verhandlung als auch während dieser wurden von mehreren Anrainern, darunter auch mehrere der nunmehrigen Berufungswerber, Einwendungen erhoben. Die schriftlich eingebrachten Ein­wendungen der Nachbarn x, x sowie x wurden der Verhandlungsschrift als Beilagen 1 und 2 angeschlossen. Aufgrund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung samt sämtlicher eingeholter Amtssachverständigengutachten erging der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid für die beantragten Anlagenänderungen.

 

Zum Ergebnis des Berufungsverfahrens ist zunächst auf die Parteistellungen der Berufungswerber einzugehen und somit zum Spruchpunkt I festzustellen, dass die Nachbarn x weder vor der Verhandlung schriftlich noch während der Verhandlung mündlich Einwendungen vorgebracht haben. Diese Berufungswerber haben somit ihre Parteistellung im Grunde der oben zitierten §§ 356 GewO iVm 42 AVG nicht aufrechterhalten und war deren Berufung aus diesem Grunde mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

Darüber hinausgehend ist insbesondere in Bezug auf die Berufungsvorbringen auf das umfangreich durchgeführte Ermittlungsverfahren der Gewerbebehörde erster Instanz zu verweisen. Zu den vorgebrachten Einwendungen der Berufungs­werber wurden Befunde und Gutachten von gewerbetechnischen, lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Fachrichtungen zu den Fragen eingeholt, ob der Betrieb bzw. die Änderung der gegenständlichen Anlage eine unzumutbare Belästigung oder eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn besorgen lässt. So wurde insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2010 – schon unter Berücksichtigung der Ein­wendungen der Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerber – vom Amtssach­verständigen für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit ausdrücklich fest­gestellt, dass die Gesamtkapazität und Produktionsleistung des Pelletswerkes aufgrund einer Verringerung der Anzahl der Pelletsmaschinen durch eine geringere Anzahl leistungs­stärkerer Maschinen unverändert 9 Tonnen pro Stunde beträgt. Diese maximale Produktionsleistung wurde auch von der Antrag­stellerin ausdrücklich bestätigt und somit außer Streit gestellt. Das vom gewerbetech­nischen Amtssachverständigen aus anlagensicherheitstechnischen Gründen geforderte Explosionsschutzkonzept wurde im Übrigen von der Konsenswerberin nachgereicht und für ausreichend befunden.

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung im Verfahren der belangten Gewerbebehörde jedenfalls ausdrücklich auf die unveränderte Gesamtproduktionsleistung, darüber hinaus auch auf die sich nicht ändernde und bereits in bisherigen Bescheiden genehmigte maximale Anzahl von LKW-Fahrten – nämlich insgesamt 51 Zu- und Abfahrten – hingewiesen und festgehalten, dass in diese Hinkunft weder geändert noch überschritten werde. Weiters wird festgehalten, dass die staubbehaftete Verdrängungsluft beim Befüllen der LKWs insofern entstaubt wird, als bei der Pelletsverladung ein Patronenfilter mit 2.200 m3/h, einer Filterfläche von 19,2 m2 und einem Reststaubgehalt von < 20 mg/m3 errichtet werde. Der aspirierte Filterstaub werde wieder dem Produktionsprozess zurück­geführt. Weiters sei projektsgemäß vorgesehen, dass zur Verminderung der Staubentwicklung bei der Verladung der Trockenspäne in der Spänelagerhalle eine Dienstanweisung betreffend die tägliche Prüfung der Druckluftreinigungs­anlage sowie der täglichen Reinigung der Ausfahrtsbereiche erstellt worden. Die Druckluftanlage für die Reinigung der LKWs sei zudem derart aufgestellt, dass die Druckluftdüsen in die Halle hinein blasen. Weiters seien die Lochgitter an den drei Ein- und Ausfahrtstoren mit Blechabdeckungen und Filtermatten staubdicht verschlossen.

Gutachtlich stellt in der Folge der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige fest, dass durch die angeführten organisatorischen und baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Staubentstehung eine deutliche Verminderung der Staubemission erreicht werden konnte und dadurch der Gesamtstaub einschließ­lich Feinstaub bei der abgesaugten und gereinigten Abluft von < 20 mg/m3 eingehalten wird, dies unter anderem im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die im Genehmigungsbescheid vom 19. April 2007, Ge20-3841/01-2007, angeführten luftreinhaltetechnischen Auflagepunkte vollinhaltlich aufrecht bleiben. Nur beim Auflagepunkt 3 dieses Bescheides ergäbe sich aufgrund des Wegfalls der pneumatischen Bindemittelförderung, dass dort kein Abluftkamin mehr errichtet werde. Die Filterung der Trocknerabluft sei bereits Gegenstand des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens und des Genehmigungsbescheides vom 17. April 2007 gewesen und seien dort keine Änderungen vorgenommen worden. Diesbezüglich ist insbesondere auf die luftreinhaltetechnischen Auflagenpunkte 5 und 1 des Genehmigungsbescheides vom 17. April 2007 zu verweisen und sei dort eine Abnahmemessung der Staubkonzentration und ein Staubemissionsgrenzwert vorgeschrieben. Die Einsichtnahme in diesen Genehmi­gungsbescheid ergibt den folgenden Wortlaut dieser Auflagen:

"1. In sämtlichen Abluftströmen (Absaugung der Förderung der Trocknerspäne, pneumatische Förderung Bindemittel, Silobefüllung, Bandtrockner, Pelletier­maschine) darf der Reststaubgehalt in der gereinigten Abluft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

 

5. Es ist eine Abnahmemessung bei den Abluftführungen aus dem Bandtrockner und der beiden Abluftführungen der Pelletsproduktion (Hammermühle und Kühlung) über die Einhaltung des Staubemissionsgrenzwertes durch eine dazu befugte Stelle durchzuführen und der Emissionsbericht der Gewerbebehörde vorzulegen."

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige nimmt auch Bezug auf den durch das gegenständliche Projekt beabsichtigten Wegfall einer Pelletieranlage und der pneumatischen Bindemittelförderung und deren Emissionsquellen und stellt zweifelsfrei fest, dass hiedurch eine Verringerung der Emissionen gegenüber dem bisher genehmigten Bestand, welcher durch den durchgehenden Betrieb der beiden Pelletieranlagen erhöht wird aber unter dem vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 zu liegen hat, ergibt.

 

Darüber hinaus stellt der gewerbetechnische Amtssachverständige auch in Bezug auf Lärmbelastungen ausdrücklich fest, dass sich bei Zu- und Abtransport tagsüber nichts ändert und diese Fahrten bereits genehmigt seien. In Bezug auf die alleinige Trocknung und den Umschlag von Holzspänen in einer Übergangsphase bis zur Pelletsproduktion ergäbe sich die Änderung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung lediglich durch zusätzliche Manipulationen der Späne mittels Radlader in der Halle. In Bezug auf die Änderungen der bereits genehmigten Lärmschutzwand wird festgehalten, dass sich demnach bzw. laut schalltechnischem Bericht eine geringfügige Änderung der Genehmigung im Ausmaß einer Erhöhung um bis zu 1 dB (A) beim äquivalenten Dauerschallpegel und eine Anhebung der Spitzenpegel bei den Rechenpunkten 5 und 5b laut schalltechnischem Projekt um bis zu 6 dB (A) ergibt. Diesbezüglich verweist er auf das noch einzuholende medizinische Gutachten, worauf weiter unter einzugehen sein wird. Aus dem vorliegenden schalltechnischen Projekt ergebe sich weiters, dass die Ist-Situation an fünf Messpunkten erhoben wurde, ebenso wie auch die Auswahl der Rechenpunkte auf den Nachbarschaftsliegenschaften. Aus dem Vergleich der Gesamtprognosewerte mit der Bestandssituation ergäbe sich, dass die Summe aus der Trocknungsanlage und der Pelletiertürme um 5 bis 15 dB (A) unterhalb der niedrigst gemessenen Bestandssituation nachts liegt. Aufgrund der energetischen Betrachtungsweise der Schalldruckpegel ergäbe sich im ungünstigsten Fall bei Rechenpunkt 2 eine Anhebung um 1 dB (A), und zwar von 34 dB (A) auf 35 dB (A). Die Betriebsgeräusche liegen auf jeden Fall um 10 dB (A) unterhalb der zur Nachtkernzeit (0.00 bis 5.00 Uhr) gemessenen Bestandssituation. Daraus ergäbe sich, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zur Nachtzeit eingehalten wird. Auch die zu erwartenden Spitzenpegel liegen unterhalb des mittleren gemessenen Spitzenpegels.

 

Schließlich hat die belangte Behörde, aufbauend auf die vorliegenden technischen Sachverständigengutachten, eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen zu den gutachtlich prognostizierten Immissionen eingeholt und hat dieser im Schriftsatz vom 6. Mai 2010 festgestellt, dass unter der Voraussetzung der Umsetzung der entsprechenden Schallschutzmaßnahmen auch eine Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation durch die geplante Änderung der Betriebsanlage auszuschließen sei und daher aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen.

 

Die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Änderungsgenehmigungs­verfahren eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, diese der beantragten Genehmigung zugrunde zu legen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage nach §§ 77 oder 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch solche, der Anlage zuzurechnenden  Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend verändert wird, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

 

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

An dieser Stelle ist auf die ständige und aktuelle Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. D.h., dass sowohl die Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens als auch die Erteilung der Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens und in diesem Umfang erfolgen darf. Es handelt sich um ein Projekts­verfahren, in dem der Beurteilung ausschließlich die in § 353 genannten Einreich­unterlagen zugrunde zu legen sind (VwGH 3.9.1996, 95/04/0189). Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen oder Anlagenteile außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem einge­reichten Projekt technisch zuzurechnen sind.

 

Ebenfalls unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass die Beweiskraft eines im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden kann.

Im gegenständlichen Fall liegen im Rahmen der Berufungsvorbringen weder die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten entkräftungstaugliche Argumente, noch auch nur annähernd auf gleichem fachlichen Niveau basierende Gegengutachten vor. Die vorliegenden Gutachten werden daher zweifelsfrei auch dem Berufungs­verfahren zugrunde gelegt.

 

Darüber hinausgehend ist zu den Berufungsvorbringen festzuhalten, dass – wie bereits oben festgehalten und im Spruch berücksichtigt – am bereits genehmigten LKW-Verkehr keine Änderung beantragt und daher im gegenständ­lichen Verfahren auch nicht genehmigt wird. Siehe dazu auch die obigen Fest­stellungen betreffend das antragsbezogene Verwaltungsverfahren. Soweit die Antragstellerin angesprochene projektierte bzw. der Genehmigung zugrunde liegende lärmmindernde Maßnahmen – sei dies in der Vergangenheit mit dem bisher genehmigten Bestand oder in Zukunft im Rahmen der Konsumation der gegenständlichen Änderungsgenehmigung – unzureichend umsetzt, kann dies zwar nicht der Berufung zum Erfolg verhelfen, jedoch die Anlageninhaberin zur verstärkten Obsorge veranlassen. Hält sie sich nicht an den Projektsumfang oder an vorgeschriebene Auflagen, hat sie mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen oder mit der Durchsetzung von gewerberechtlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen. Der Konsensinhaberin kann jedoch nicht von vornherein unterstellt werden, den genehmigten Projekts­umfang oder Auflagen nicht einzuhalten und kann somit eine derartige Befürchtung von Nachbarn eine Versagung der beantragten Genehmigung nicht herbeiführen.

Soweit die Berufungswerber von Geruchsbelästigungen sprechen, ist auf die gutachtlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zu verweisen und ergibt sich daraus, insbesondere in Bezug auf Bindemittel durch die Revidierung des Änderungsprojektes ein Wegfall einer Emissionsquelle. Wurde das Bindemittel vorher mit pneumatischen Einrichtungen zur Produk­tionsstätte befördert wird dieses Bindemittel in Zukunft durch den Einsatz von BigBag's erfolgen. Diese Verringerung der Emissionsquelle wurde auch vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2010 aufgenommenen befundmäßigen Ausführungen samt Gutachten berücksichtigt. Wenn die Berufungswerber darüber hinaus unangekündigte amtswegige Schallpegelmessungen zu beliebigen Zeiten fordern, so ist auf die obigen Ausführungen insofern zu verweisen, als der Konsensinhaberin nicht von vornherein bescheidwidriges Verhalten unterstellt werden kann. Es ist aus verwaltungsökonomischer Hinsicht nicht möglich, bei sämtlichen gewerblichen Betriebsanlagen regelmäßig unangekündigte Lärm­kontrollmessungen durchzuführen. Sollten jedoch begründete Lärmbeschwerden bei Betrieb der Anlage nach Vorlage der ersten Kontrollmessungen vorgebracht werden, wird es Aufgabe der Gewerbebehörde sein, dem nachzugehen und erforderlichenfalls amtliche und unangekündigte Lärmmessungen zu veranlassen. Schließlich bringen die Berufungswerber vor, die Gesamtstaubbelastung pro Tag sei höher als im bisherigen Betrieb und seien diese gesundheitlichen Auswirkungen nicht berücksichtigt worden. Dem ist zu entgegnen, dass die den Stand der Technik darstellenden Regelwerke nicht eine Belastung pro Tag als wesentlichen Faktor zugrunde liegen sondern die jeweilige Menge an Feinstaub bzw. Gesamtstaub pro Kubikmeter. Dieser Grenzwert von < als 20 mg/m3 wird im gegenständlichen Falle eingehalten und zwar als Konzentration pro m3 und nicht als Konzentration pro Stunde bzw. pro Tag. Eine verlängerte Betriebszeit kann daher bei unverminderter Staubemission eine Grenzwertüberschreitung nicht mit sich bringen. Vielmehr ist von einer weiteren Verringerung der Staub­belastung pro Kubikmeter auszugehen, da die Produktion in Hinkunft nicht mehr durch drei Pelletieranlagen sondern lediglich durch zwei Pelletieranlagen erfolgt. Weitere Staubemissionsquellen sind laut luftreinhaltetechnischem Gutachten Bestand und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zur verbindlichen Einhaltung der Gesamtstaubbelastungssituation wurde als zusätzliche Auflage auch die Weitergeltung der die bestehenden Anlagenteile betreffenden Auflagenpunkte der Erstgenehmigung im Jahre 2008 vorgesehen und so in den Spruch dieser Berufungsentscheidung aufgenommen.

 

Da von den Berufungswerbern im Übrigen wiederholt die Sorge in Bezug auf den genehmigten Umfang, ausgedrückt durch nicht formulierte Auflagen, vorgebracht wurden, wurden mehrere, dem Verfahrensakt als solche ausdrück­lich entnehmbare Projektsabsichten als Konkretisierungen zur Betriebsbeschreibung in den Spruch dieser Berufungsentscheidung aufgenommen, um den inhalt­lichen abgegrenzten Umfang des genehmigten Projektes zu verdeutlichen. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es rechtlich nicht erforderlich ist, Projektsbestandteile, die sich aus dem definierten Umfang des Projektes oder auch der befundmäßigen diesbezüglichen Beschreibung durch die Amtssachver­ständigen ergibt, zusätzlich als Auflagen vorzuschreiben. Der Anlageninhaber ist bei Konsumation der Genehmigung zum Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang berechtigt und zur Einhaltung des projektsgemäßen Umfangs und der  Auflagen verpflichtet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine – wenn auch in der Stellungnahme der Antragsteller angeführte – Bepflanzung der "unansehnlichen Lärmschutzwand" eine dem Privatrecht zuzuordnende Zusage der Antragstellerin darstellt, eine solche jedoch nicht Inhalt einer gewerberechtlichen Auflage sein kann. Im Übrigen ist einerseits der Verhandlungsschrift lediglich zu entnehmen, dass von der Antragstellerin in Bezug auf die Bepflanzung der Lärmschutzwände auf Nachbarseite "Überlegungen" angestellt werden, andererseits ist der Antragstellerin jedoch zu empfehlen, derartige, ohne großen Aufwand zu realisierende "Überlegungen" zugunsten der Nachbarn abzuschließen, um insgesamt ein konfliktfreies Nebeneinander zu erleichtern.

 

Schließlich ist zur Vorverlegung des Termins für die Vorlage der messtechnischen Nachweise bzw. des Schlussberichtes über die entsprechend dem schalltechnischen Projekt einzuhaltenden Maßnahmen durch eine befugte Fachperson (Auflagepunkt 1. des bekämpften Bescheides) festzuhalten, dass die im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Frist bis 30. Juni 2012 auffallend bzw. nicht begründet langfristig bemessen ist, durch die ausgesprochene Vorverlegung soll die Konsensinhaberin angehalten sein, ehestmöglich und im Rahmen der technischen Möglichkeiten den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Eine allfällige Fristverlängerung erscheint im Übrigen nur bei Auftreten von begründeten messtechnischen, nicht vermeidbaren Verzögerungen oder Ähnlichem zulässig.

 

Insgesamt konnte aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung im angesprochenen und im Spruch dieses Bescheides konkretisierten Umfang Folge gegeben werden, war jedoch darüber hinausgehend abzuweisen bzw. zum Teil zurückzuweisen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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