Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130741/6/WEI/Sta

Linz, 18.01.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des X X, geb. X, X, X, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2010, Zl. 933/10-798597, in einer Angelegenheit nach dem Oö. Parkgebührengesetz beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung hat die belangte Behörde folgenden Bescheid gegen den Berufungswerber (Bw) erlassen:

 

"Vollstreckungsverfügung

 

 

Zur Strafverfügung vom 20.9.2010, GZ 933/10 – 798507

 

Verletzte Rechtsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6b Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

 

Zahlungsfrist bis 19.11.2010

Zu entrichten sind:

Geldstrafe                                                                       Euro   43,--

Verfahrenskosten I. Instanz                                               Euro   0

Verfahrenskosten II. Instanz                                              Euro   0

Kosten                                                                            Euro   0                

Gesamtbetrag                                                                               Euro   43,--              

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Sie sind Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Zur Einbringung des offenen Betrages mit den Kosten des Vollstreckungsverfahrens wird die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben verfügt.

 

Sie werden aufgefordert, den offenen Betrag fristgerecht mit dem Zahlschein an die Stadtkassa Linz einzuzahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen: §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991

... "

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Bw nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung am 5. November 2010 beim Postamt X X zugestellt.

 

Mit Telefaxeingabe vom 22. November 2010 (Kennung 22/11 2010 22:20 FAX) erhob der Bw gegen diese Vollstreckungsverfügung Berufung und führte dazu aus:

 

"Ich bestätige den Erhalt Ihrer Vollstreckungsverfügung durch Behebung beim Postamt X mit heutigem Tage. Wegen beruflicher Abwesenheit konnte ich das hinterlegte Schriftstück erst heute in Empfang nehmen.

 

Ich erhebe gegen diese Vollstreckungsverfügung innerhalb offener Frist das rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

Begründung:

 

Die der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung vom 20.09.2010 GZ 933-10-0798507 ist mir nicht bekannt und wurde mir nicht zugestellt.

 

Ich ersuche, meiner Berufung statt zu geben und mir die Strafverfügung zuzustellen."

 

 

3.1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010, das nach erfolglosem Zustellversuch am 21. Dezember 2010 beim Postamt X hinterlegt und mit diesem Tag zur Abholung bereit gehalten wurde, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör gewährt und ihm dazu Folgendes mitgeteilt:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über Ihr Rechtsmittel gegen die oben bezeichnete Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz zuständig. Die Einsicht in den vom Magistrat der Stadt Linz vorgelegten Verfahrensakt hat vorläufig ergeben:

 

Die gegenständliche Vollstreckungsverfügung wurde Ihnen laut aktenkundigem Zustellnachweis (Postrückschein) nach einem vergeblichen Zustellversuch am 5. November 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Der Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller mit 5. November 2010, einem Freitag, vermerkt, womit die Sendung bereits an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Damit begann die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war demnach Freitag, der 19. November 2010. Sie haben erst mit dem E-Mail vom 22. November 2010 das Rechtsmittel der Berufung offenkundig verspätet erhoben.

 

Aus der Aktenlage ist ein Zustellfehler nicht erkennbar. Die Hinterlegung einer Sendung gilt grundsätzlich als Zustellung, es sei denn der Empfänger hätte wegen nicht bloß vorübergehender Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können. Als Ortsabwesenheit kommen beispielsweise eine Urlaubsreise, eine sonstige Reise oder ein Krankenhausaufenthalt in Betracht. Die Abwesenheit tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung schließt den regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle nicht aus und ist daher keine relevante Ortsabwesenheit.

 

Zur Überprüfung des Zustellvorganges wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, einen allfälligen Zustellmangel, der entsprechend zu begründen und unter Beweis zu stellen ist, vorzubringen. Für den Fall Ihrer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung werden Sie eingeladen, unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln (Hotelrechnungen, Bestätigungen, Zeugenaussagen) schriftlich bekanntzugeben, wo sie sich aus welchem Grunde aufgehalten haben und wann Sie zur Abgabestelle (Wohnung, Büro bzw Arbeitsplatz) zurückgekehrt sind.

 

Zu Ihrer weiteren Information teilt Ihnen der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage mit, dass die an Sie adressierte Strafverfügung des Bürgermeisters vom 20. September 2010, Zl. 933/10-798507, nach einem vergeblichen Zustellversuch am 23. September 2010 beim Postamt X zur Abholung für Sie hinterlegt worden ist. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in den Briefkasten eingelegt. Die Sendung wurde in der Folge von Ihnen nicht behoben, weshalb sie am 11. Oktober 2010 nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an den Magistrat Linz mit dem Vermerk "ZURÜCK NICHT BEHOBEN" zurückgeschickt wurde. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

Mit der Strafverfügung wurde über Sie gemäß §§ 2 Abs 1 und 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz 1988 eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt und dazu folgender Schuldspruch erklärt:

 

"Sie haben am 14.6.2010 von 15:53 bis 16:11 Uhr, in Linz, MUSEUMSTR G 22A, das mehrspurige Kraftfahrzeug AUDI mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen."

 

Für Ihre Äußerung wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

... "

 

3.2. Die Sendung wurde vom Postamt X nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 10. Jänner 2011 mit dem Vermerk "ZURÜCK NICHT BEHOBEN" zurückgestellt. Eine Meldeanfrage im Zentralen Melderegister vom 14. Jänner 2011 ergab, dass der Bw jedoch nach wie vor (seit 6.10.2010) in X X, X, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

 

Da der Zusteller der Post nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb) am 21. Dezember 2010 die Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach einlegte, war für diesen eine längere Ortsabwesenheit des Bw nach den äußeren Umständen offenbar nicht erkennbar. Der unabhängige Verwaltungssenat hält es auch für sehr unwahrscheinlich, dass der Bw über die Weihnachtsfeiertage berufsbedingt so lange abwesend gewesen sein könnte, dass er die Verständigung über die Hinterlegung nicht wahrnehmen und den hinterlegten Brief nicht innerhalb der Abholfrist bis 10. Jänner 2011 beim Postamt X X beheben hätte können. Es ist daher im Sinne des § 167 Abs 3 Zustellgesetz mangels anderer Anhaltspunkte von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung des Schreibens betreffend Parteiengehör zur Verspätung der Berufung auszugehen, auch wenn der Bw nicht reagiert hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Dies gilt nach § 10 Abs 1 VVG sinngemäß auch für das Vollstreckungsverfahren.

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument (die Sendung) erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl bspw. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888).

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung nach vergeblichem Zustellversuch und Hinterlassen eines Verständigungszettels am 5. November 2010 (einem Freitag) beim Postamt X X für den Bw zur Abholung hinterlegt wurde. Der Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller am Rückschein ebenfalls mit 5. November 2010 vermerkt. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 2 Zustellgesetz galt die hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Berufsbedingte Abwesenheiten tagsüber schließen den regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle nicht aus. Eine längere ununterbrochene Abwesenheit von der Abgabestelle hat der Bw in keiner Weise bescheinigt.

Da die Rechtsmittelfrist mit erfolgter Zustellung beginnt und der erste Tag der Abholfrist als Zustellung gilt, begann mit diesem Tag der Fristenlauf der gesetzlichen und unabänderlichen Berufungsfrist von zwei Wochen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Freitag, der 19. November 2010. Die Berufung wurde allerdings erst am 22. November 2010 um 22:20 Uhr per Telefax an den Magistrat Linz gesendet und damit eindeutig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Zustellmängel sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch vom Bw nicht glaubhaft gemacht.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen des Bw in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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