Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590255/4/WEI/Sic

Linz, 18.01.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Grof, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bergmayr-Mann) über die Berufung von Frau X X, X, X, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10. Mai 2010, Zl. 1P-7114220169/3-2009, betreffend Anerkennung von ungarischen Lehramtsausbildungen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm Art. I Abs. 7ff und Art. II Ziffer 2.1. der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) iVm § 10 Abs. 3  der Verordnung über die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) an den Akademien (Akademien-Studienordnung – AStO)

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat der Landesschulrat für Oberösterreich über den Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden Bwin) auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von ungarischen Lehramtsausbildungen wie folgt entschieden:

 

"S P R U C H:

 

Die Hochschulurkunde der Szegeder Universität Szeged vom 14. Juli 2007, ausgestellt für Frau Dr. X - X X X, geborene X und die Urkunde der Juhász Gyula Hochschule für Lehrerausbildung in Szeged vom 22. Juni 1991, ausgestellt für Frau Dr. X X X, geboren am 22. Jänner 1969 in X, im Komitat X

 

wird gemäß Art. I Abs. 9 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung, einem

 

österreichischen Lehramts- bzw. Diplomprüfungszeugnis für Hauptschulen

 

unter der Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der erfolgreichen Ablegung von folgenden Prüfungen als gleichwertig anerkannt:

 

·         Rechtliche Grundlagen für den österreichischen Schulbereich sowie die für das Unterrichten an österreichischen Schulen notwendigen Besonderheiten

·         Fachdidaktik Deutsch"

 

Der Landesschulrat für Oberösterreich stützt diese Entscheidung auf die vorgelegten ungarischen Urkunden samt beglaubigten Übersetzungen, aus denen hervorgeht, dass die Bwin in Ungarn im Jahr 1991 einen Hochschulabschluss als "Diplomvolksbildender und Grundschullehrer für Russisch" sowie im Jahr 2007 einen Hochschulabschluss als "Lehrer für deutsche Sprache und Literatur" erworben hat.

2. Gegen diesen Bescheid des Landesschulrats, der erst am 16. Juni 2010 abgesendet wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 28. Juni 2010, die am 29. Juni 2010 einlangte und am 26. August 2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde.

Die Bwin wendet sich gegen die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer ungarischen Lehramtsausbildung mit einem österreichischen Lehramts- bzw. Diplomprüfungszeugnis für Hauptschulen nach Art. I Abs. 9 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 auferlegte Bedingung, einen Anpassungslehrgang oder eine Prüfung im Fach "Fachdidaktik Deutsch" abzulegen. Dazu stellt sie - sinngemäß - den Antrag, die Berufungsbehörde möge die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der erfolgreichen Ablegung der Prüfung im Fach "Fachdidaktik Deutsch" aufheben. Begründend verweist die Bwin im Wesentlichen darauf, dass ihr ungarischer Hochschulabschluss als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur dem einheitlichen europäischen Kreditübertragungssystem (ECTS) entspreche und das Fach "Fachdidaktik Deutsch" anzuerkennen sei. Sie betont, dass Sie als Ungarin dieses Fach "Deutsch als Fremdsprache" absolviert habe und mit keiner Absicht "Deutsch als Muttersprache" unterrichten wolle.

3.1. Der Landesschulrat für Oberösterreich war nach der Generalklausel des § 6 Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 (Oö. LDHG 1986; LGBl. Nr. 18/1986, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 25/2009) zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen und hat die Berufung samt Verfahrensakt dem gemäß § 8 Abs. 2 Oö. LDHG 1986 zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch die nach seiner Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zu entscheiden (§ 67a Abs 1 Satz AVG).

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in die schriftliche Stellungnahme des Landesschulinspektors Mag. X X vom 2. Juli 2010, welche der Bwin mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenats vom 15. Dezember 2010, hinterlegt am 21. Dezember 2010, ergänzend zur Kenntnis gebracht wurde. Die Bwin hat binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen keine Äußerung erstattet, weshalb das Verfahren ohne ihre weitere Anhörung abgeschlossen wird. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich die Berufung im Wesentlichen auf die Beurteilung von Rechtsfragen bezieht und eine mündliche Erörterung daher keine weitere Klärung der Sache erwarten hätte lassen.

3.3. Die Bwin hat in Ungarn im Jahr 1991 einen Hochschulabschluss als "Diplomvolksbildender und Grundschullehrer für Russisch" sowie im Jahr 2007 einen Hochschulabschluss als "Lehrer für deutsche Sprache und Literatur" erworben. Mit Ansuchen vom 11. April 2010 hat sie beim Landesschulrat für Oberösterreich die "Einleitung des Anerkennungsverfahrens von Lehramtsausbildungen aus dem Bereich der Europäischen Union" beantragt und um "Gleichstellung" ihrer ungarischen Lehramtsausbildung für Volksschulen (5. bis 8. Klasse) bzw. Hauptschulen (1.-4. Klasse) mit einem in Österreich gültigen Lehramtszeugnis für Volksschulen (5. – 8. Klasse) oder einem Lehramtszeugnis für Hauptschulen mit dem 1. Pflichtfach lebende Fremdsprache "Russisch bzw. Deutsch als Fremdsprache" sowie dem 2. Pflichtfach "Kommunikationstechnik" ersucht.

Der Landesschulinspektor hat dazu festgestellt, dass für die Anerkennung Defizite im Bereich "Fachdidaktik Deutsch" und hinsichtlich rechtlicher Grundlagen für den österreichischen Schulbereich sowie der für das Unterrichten an österreichischen Schulen notwendigen Besonderheiten (sogenanntes "Basismodul") auszugleichen sind. Daraufhin ist der obgenannte Bescheid mit den gegenständlichen Bedingungen ergangen.

In der aktenkundigen nachträglichen Stellungnahme des Landesschulinspektors wird ausgeführt, dass seitens der Schulbehörde nur Lehramtszeugnisse über Pflichtgegenstände an österreichischen Pädagogischen Hochschulen anerkannt werden können. Die Fremdsprache "Russisch" hätte daher anerkannt werden können. Der Pflichtgegenstand "Deutsch" habe nur unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges "Fachdidaktik Deutsch" anerkannt werden können, zumal dieser sich auf die gemäß § 16 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz verpflichtende Unterrichtssprache Deutsch und nicht auf "Deutsch als Fremdsprache" beziehe. Die Inhalte der Didaktik des Pflichtgegenstandes Deutsch gehen weit über jene der Didaktik "Deutsch als Fremdsprache" hinaus, da auch die Lehrplaninhalte des Pflichtgegenstandes Deutsch umfangreicher und tiefer gehend seien. Im Rahmen der Ausbildung (an österreichischen Pädagogischen Hochschulen) im Pflichtfach Deutsch gäbe es zwar die Zusatz- und Fortbildungsangebote für die Didaktik "Deutsch als Fremdsprache", diese würde jedoch nicht als eigenes Lehramtsstudium, sondern als bloße Zusatzausbildung anerkannt werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß Artikel I (Ernennungserfordernisse) Abs. 7 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG; BGBl Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 52/2009) erfüllen Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

 

"1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.  a)  eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen          ausgesprochen worden ist oder

     b)  die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen     erbracht worden sind."

 

Gemäß Art. I Abs. 8 der Anlage sind Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 :

 

"1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Aner- kennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder

2.  den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3.  Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002)."

 

Gemäß Art. I Abs. 9 der Anlage hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde auf Antrag eines Bewerbers im Einzelfall zu entscheiden,

 

"1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2.  ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG."

 

Bei der Entscheidung nach Abs 9 Z 2 ist gemäß Art I Abs. 10 der Anlage auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

Gemäß Art. II Ziffer 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) der Anlage zum LDG ist als Ernennungserfordernis für Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß Akademien-Studiengesetzes (AStG) an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie vorgeschrieben.

 

Gemäß § 10 Abs 3 der Akademien-Studienordnung - AStO (BGBl. II Nr. 2/2000) zum § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999 (BGBl. I Nr. 94/1999) in der bis zum Geltungsbeginn des Hochschulgesetz 2005 (BGBl I Nr. 30/2006) gültigen Fassung waren beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen von jedem Studierenden zumindest zu wählen:

 

     1.  ein dem Pflichtgegenstand "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik"   der Hauptschule und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und 2.      ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes     Studienfach sowie

     3.  ...

 

Die Ernennungserfordernisse für das von der Bwin angestrebte Lehramt an Hauptschulen sind also (unter Bezugnahme auf die weiterhin anerkannten Studienabschlüsse nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen Akademien-Studiengesetz 1999) eine hochschulische Ausbildung in mindestens zwei an österreichischen Hauptschulen unterrichteten Pflichtgegenständen. Diese sind im § 16 Schulorganisationsgesetz abschließend geregelt. Der Pflichtgegenstand "Kommunikationstechnik" ist dabei nicht vorgesehen, sodass diesbezüglich die Erstbehörde dem Antrag der Bwin zu Recht nicht stattgegeben hat.

 

Das Unterrichtsfach "Russisch" ist unter anderem gemäß Anlage 1 (Lehrpläne - Hauptschulen) der Verordnung zu §§ 6 und 16 Schulorganisationsgesetz (BGBl II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 290/2008) als Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache" der Hauptschule möglich. Der Landesschulrat für Oberösterreich hat die in Ungarn absolvierte Ausbildung der Bwin im Unterrichtsfach "Russisch" anerkannt und diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen für erforderlich erachtet.

 

Als weiteres Unterrichtsfach "Lebende Fremdsprache" hat die Bw in ihrem Antrag auf Anerkennung der ungarischen Lehramtsausbildung "Deutsch als Fremdsprache" angegeben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Pflichtgegenstand des Lehrplans österreichischer Hauptschulen und erfüllt eine solche Ausbildung daher auch nicht die Anforderungen der österreichischen Studienpläne an den Pädagogischen Akademien für das Diplomstudium Lehramt an Hauptschulen. Die Anforderungen des neuen Ausbildungstyps "Bachelor of Education" können von der Bwin schon deshalb nicht erfüllt werden, weil nach diesem Curriculum (vgl § 11 Abs 2 Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl II Nr. 495/2006) das Zweitfach nicht den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik" entnommen sein darf. Die Ausbildung für den Unterricht in "Deutsch als Fremdsprache" stellt in Österreich, wie vom zuständigen Landesschulinspektor in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 ausgeführt wurde, eine bloße Zusatzausbildung dar.

 

Weiters gehen nach der Stellungnahme des Landesschulinspektors die Lehrplaninhalte für die Fachdidaktik des Pflichtgegenstandes "Deutsch" weit über die von der Bwin in Ungarn absolvierte Ausbildung "Deutsch als Fremdsprache" hinaus. Diese ist für den Unterricht als Fremdsprache konzipiert. Selbst wenn für die von der Bwin in Ungarn abgelegten Prüfungen in "Fachdidaktik Deutsch" der in ETCS-Credits gemessene Leistungsumfang erforderlich war, so weichen dennoch die Inhalte der Didaktik schon allein durch den Unterschied, ob die Sprache Deutsch als Unterrichtssprache oder Fremdsprache unterrichtet wird, deutlich voneinander ab. Dies ist auch für einen pädagogischen Laien durchaus nachvollziehbar und wird von der Bwin nicht bestritten. Im Gegenteil ist diese sich offenbar selbst der Unterschiede in der Ausbildung bewusst, wenn Sie offenbar meint, Deutsch nur als Fremdsprache unterrichten zu wollen. Diese inhaltliche Abweichung ist so groß, dass die belangte Behörde eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. I Abs. 9 Z 2 der Anlage zum LDG mit Recht für erforderlich erachtete.

 

Standardisierte Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage einer "gemeinsamen Plattform" gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG sind derzeit noch nicht vorhanden. Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis für die Verwendung als Hauptschullehrerin, eine Ausbildung für ein zweites Unterrichtsfach in Form eines Pflichtgegenstandes – im konkreten Fall "Deutsch" (und zwar nicht als Fremd- sondern als Unterrichtssprache) – vorweisen zu können, wurde daher die Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung in "Fachdidaktik Deutsch" angeordnet. Nur damit konnte dem von der Bwin schlüssig artikulierten Begehren, die ungarische Lehramtsausbildung anzuerkennen (und in weiterer Folge in den Oö. Pflichtschuldienst aufgenommen zu werden) nachgekommen werden.

 

4.2. Zur Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen unter besonderer Prüfung der Berufspraxis der Antragstellerin hat sich die Erstbehörde weder im bekämpften Bescheid noch nachträglich geäußert. Zur Begründung ist ergänzend auszuführen:

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann in der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden. Insbesondere ist den im Akt einliegenden Unterlagen der Bwin zu entnehmen, dass sie weder in Ungarn noch in einem anderen Land über eine Berufserfahrung als Lehrerin (mit Ausnahme von Hospitationen während des Studiums) verfügt, welche die wesentlichen Ausbildungsunterschiede im Bereich "Fachdidaktik Deutsch" zwischen "Deutsch als Fremdsprache" und "Deutsch als Unterrichtssprache" zumindest teilweise ausgleichen könnte. Die Bwin lässt mit den Ausführungen in der Berufung selbst erkennen, dass ihre Ausbildung nicht für den Unterricht im Pflichtgegenstand Deutsch als Unterrichtssprache ausreicht, meint aber offenbar rechtsirrtümlich, in Österreich Deutsch als Fremdsprache unterrichten zu können. Ein zweites Pflichtfach ist Voraussetzung für eine entsprechende Verwendung als Hauptschullehrerin in Österreich. Das in Ungarn absolvierte Fach "Deutsch als Fremdsprache" kann in Österreich nicht ohne Einschränkungen als Unterrichtssprache anerkannt werden.

 

Die Erstbehörde hat daher für die von der Bwin angestrebte Anerkennung des Studiums "Lehrer für deutsche Sprache und Literatur" (vgl Szegeder Hochschulurkunde vom 14.07.2007) zu Recht die gegenständliche Ausgleichsmaßnahme "Fachdidaktik Deutsch" gemäß Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG festgelegt und der Bwin entsprechend Art. I Abs. 10 der Anlage zum LDG die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG) und der Eignungsprüfung (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h leg. cit.) gelassen.

 

5. Im Ergebnis hatte der unabhängigen Verwaltungssenat aus den dargelegten Gründen die Berufung als unbegründet abzuweisen, obwohl an sich der bekämpfte Bescheid den Begründungsanforderungen des § 60 AVG nicht gerecht wird. Dieser Mangel des erstbehördlichen Verfahrens wird aber durch das gegenständliche Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats behoben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist für die Berufung gemäß § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957 eine erhöhte Eingabengebühr in Höhe von 43,60 Euro angefallen.

 

Dr. G r o f

 

 

 

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