Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110978/6/Kl/Rd/Pe

Linz, 19.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, x Straße x, D x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2010, VerkGe96-169-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-   die Einleitung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unternehmerin x GmbH".

-   die Wortfolge "Innkreis-Autobahn A8" zu entfallen hat.

 

II.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2010, VerkGe96-169-1-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 iZm § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG, verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D-x, x Straße x, am 26.5.2010 gegen 14.46 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, B 137, Strkm 60,000, Gemeindegebiet St. Florian am Inn, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, D-x, x Straße x, Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Kasachstan) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Deutschland nach Österreich mit einem Zielort in Taufkirchen an der Pram (grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrer um einen Ersatzfahrer gehandelt hat, der kurzfristig für den normalerweise eingesetzten Fahrer eingesprungen ist. Überdies sei vom Disponenten unwissentlich übersehen worden, dass Herr x die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt hat. Die Fahrerbescheinigung wurde als Anhang zum Schreiben vom 29.9.2010 nachgereicht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und nicht bestritten wurde (es wurde die nachträgliche Beschaffung zugegeben) und im Übrigen keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung am 26.5.2010 wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker x eine auf die Firma x GmbH lautende Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D-x vorgewiesen. Eine für den Lenker x ausgestellte Fahrerbescheinigung konnte hingegen nicht vorgewiesen werden. Dies geht aus der vorgelegten Anzeige der PI Münzkirchen vom 4.6.2010 hervor. Mit Schreiben des Berufungswerbers vom 29. September 2010 wurde nunmehr eine Fahrerbescheinigung mit der Nr. x (lautend auf x, Staatsangehörigkeit: Kasachstan, gültig vom 19.8.2010 bis 2.4.2013) nachgereicht.   

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld­strafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschafts­lizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs­markt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, … anzuwenden.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhalts wurde der gewerbliche Güter­transport am 26.5.2010 unter Verwendung einer auf die x GmbH ausgestellte gültige Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen – durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen kasachischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker zum Tatzeitpunkt keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Berufungswerber dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leug­nen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

5.3. Vom Berufungswerber wurde eingewendet, dass es sich beim konkreten Lenker um einen Einsatzfahrer gehandelt hat und dass der Disponent unwissentlich übersehen habe, dass keine Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

Diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu entgegnen:

Richtig ist, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zu lässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist, hier die offenkundige Betrauung des Disponenten hinsichtlich der Kontrolle des Mitführens von Fahrerbescheinigungen. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 05.09.2008, 2008/02/0129). Der Unternehmer hat sohin konkret darzu­legen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um solche Verstöße wie die gegenständliche zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157, 23.9.2009, 2004/03/0144). Detaillierte Angaben hinsichtlich seines im Betrieb installierten Kontrollsystems wurden vom Berufungswerber keine gemacht. Zudem hat das Kontrollsystem auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten – wie hier beim kurzfristigen Einspringen des Ersatzfahrers – Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002). Bei einem funktionierenden Kontrollsystem hätte es gar nicht erst zum Einsatz des Ersatzfahrers kommen dürfen, zumal für diesen, wie aus der zwischenzeitig nachgereichten Fahrerbescheini­gung ersichtlich ist, zum Tatzeitpunkt überhaupt keine Fahrerbescheinigung vorgelegen ist. Dieser Umstand hätte dem Disponenten bei der ihm vom Berufungswerber übertragenen Verantwortung bezüglich Fahrerbescheinigungen auffallen müssen und wäre eine entsprechende Veranlassung, nämlich die Beantragung einer Fahrerbescheinigung für x, zu treffen gewesen. Des weiteren hätte er einen anderen Fahrer, der nötigenfalls über eine Fahrerbescheinigung verfügt, mit der Durchführung der gegenständlichen Güterbeförderung beauftragen müssen. Dass nunmehr für den Lenker x zwischenzeitig eine gültige Fahrerbescheinigung vorliegt, ändert nichts daran, dass er zum Tatzeitpunkt über keine Fahrerbescheinigung verfügt hat und eine solche auch nicht mitführen konnte. Es hat daher der Berufungswerber sohin vor Fahrtantritt weder dafür gesorgt, dass für den betreffenden Lenker eine Fahrerbescheinigung beantragt wurde noch dass die Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.   

 

6. Zur Strafbemessung ist Nachstehendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme wurde in der Berufung nicht entgegengetreten und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden hingewiesen, insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mangels einer Fahrerbescheinigung eine Kontrollmöglichkeit grenzüberschreitender Transporte eingeschränkt wird; auch darf die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die Strafe gerechtfertigt und war zu bestätigen. Auch der Umstand, dass im Verfahren erster Instanz ein Einkommen von netto 1.400 Euro und Sorgepflichten für ein Kind angeführt wurden, ändert nichts an der Verhängung der Mindeststrafe. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

7. Zur teilweisen Spruchneuformulierung wird bemerkt, dass diese in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet ist und auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG verfügt werden konnte (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25.2.1993, 92/18/0440, 20.9.2001, 2001/11/0171, 16.3.1987, 87/10/0024). Des weiteren war eine sinnstörende und offenkundig unzutreffende Straßenbezeichnung (Innkreis-Autobahn A8) aus dem Bescheid­spruch zu entfernen.

 

8. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem

 

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