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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100688/2/Fra/Ka

Linz, 15.10.1992

VwSen - 100688/2/Fra/Ka Linz, am 15. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K L, W, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. Mai 1992, VerkR96/6886/1992/Li, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. April 1992, VerkR96/6886/1992, wegen Übertretungen der StVO 1960 bestraft.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber am 29. April 1991 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn Einspruch erhoben (siehe Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 29. April 1992, Zl. VerkR96/6886/1992).

2. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß dem Berufungswerber die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 14. April 1992 durch die Post zu eigenen Handen zugestellt wurde. Da die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist - zwei Wochen beträgt, hätte der Berufungswerber den Einspruch spätestens am 28. April 1992 zur Post geben bzw. bei der Erstbehörde überreichen müssen. Wie aber aus dem Datum der Niederschrift zweifelsfrei ersichtlich ist, sei der Einspruch erst am 29. April 1992 bei der Erstbehörde eingebracht worden.

3. In der rechtzeitig gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, daß es richtig sei, daß er gegen die Strafverfügung am 29. April 1992 bei der Erstbehörde Einspruch erhoben habe, es sei auch an diesem Tage geprüft worden, ob dies noch möglich sei. Da laut Ankündigung des Postamtes A der RSa-Brief das Datum zur ordentlichen Zustellung 16. April 1992 aufweise, sei seines Erachtens der Einspruch auch zeitgerecht erfolgt. Zur Prüfung des Zustelldatums lege er eine Kopie des RSa-Briefes bei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser seiner Berufung keine Kopie eines RSa-Briefes beigelegt. Doch auch ohne dieser Unterlage ist bereits aus dem Akteninhalt eindeutig ersichtlich, daß die Berufung erfolglos bleiben muß. Wie bereits unter Ziffer 2 erwähnt ist und aus dem Akteninhalt hervorgeht sowie auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird, hat dieser am 29. April 1992 den Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingebracht. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen und auch dies wird vom Berufungswerber nicht bestritten, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 14. April 1992 durch die Post zu eigenen Handen an ihn zugestellt wurde. Auf diesem Rückschein befindet sich weiters der Poststempel des Postamtes A vom 14. April 1992. Die Entscheidung der Erstbehörde erging daher rechtens und es sind die Argumente des Berufungswerbers nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.2 VStG als nicht erforderlich Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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