Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222462/4/Bm/Sta

Linz, 13.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.10.2010, GZ. 0025315/2010,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  (AVG) iVm § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.10.2010, GZ. 0025315/2010, wurde gegen den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Vollstreckungsverfügung in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 15.6.2010, GZ. 0025315/2010, wegen einer Übertretung der GewO 1994 erlassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom 4.11.2010 mittels Fax Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde mit Schreiben vom 20.12.2010 dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende  Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

Am 11.1.2011 ist der Bw beim Oö. Verwaltungssenat persönlich erschienen; eine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 15.10.2010 bis 29.10.2010 konnte vom Bw nicht dargelegt werden.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 10 VVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der gegenständliche Bescheid wurde laut Postrückschein am 15.10.2010 beim Postamt X hinterlegt. Damit begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 29.10.2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4.11.2010 per Fax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Abschließend wird der Vollständigkeit halber auch festgehalten, dass – ungeachtet der Verspätung des Rechtsmittels – das Berufungsvorbringen auch nicht geeignet wäre, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen, da sich das Berufungsvorbringen ausschließlich auf die Strafverfügung vom 13.10.2010, GZ. 0025315/2010, richtet, jedoch die (vom Bw vorgebrachte) Rechtswidrigkeit der Strafverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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