Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222463/2/Bm/Sta

Linz, 19.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.2010, GZ. 0006796/2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm § 63 Abs.3 und § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.2010, GZ. 0006796/2010, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw)  gegen die Strafverfügung vom 16.2.2010, GZ. 0006796/2010, im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Adressat der angefochtenen Strafverfügung nicht der Bw, sondern Herr x gewesen sei; die gegen den Bw erlassene Strafverfügung vom 25.3.2010, GZ. 13200/2010, sei nicht beeinsprucht worden. Der Einspruch des Bw richte sich nach dem darin erklärten Willen gegen die Strafverfügung vom 16.2.2010, GZ. 0006796/2010 und nicht gegen die tatsächlich gegen den Bw erlassene Strafverfügung vom 25.3.2010, GZ. 13200/2010.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Bw innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass richtig sei, dass mit Strafverfügung vom 16.2.2010 zu GZ. 0006796/2010, über Herrn x eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt worden sei. Weiters sei gegen Herrn x ebenfalls eine Strafverfügung vom 25.3.2010 zu GZ. 13200/2010 erlassen worden. Gegen die Strafverfügung zu GZ. 0006796/2010 wurde von Herrn x mit Schreiben vom 28.4.2010 Einspruch erhoben, wobei versehentlich sich diese gegen die GZ. 0006796/2010 gerichtet habe, vielmehr hätte sich dieser Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.3.2010 zu GZ. 13200/2010 richten sollen.

Mit Schreiben vom 14.5.2010 sei von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass hier die Geschäftszahlen vertauscht worden seien. In Beantwortung dessen sei noch am selben Tag am 20.5.2010 richtig gestellt worden, dass sich der Einspruch, welcher am 28.4.2010 erhoben worden sei, natürlich gegen die erlassene Strafverfügung vom 25.3.2010 gegen Herrn x richte und sei daher richtig gestellt und ferner erneut die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt worden.

Die Richtigstellung der Geschäftszahl von ursprünglich 0006796/2010 auf GZ.  13200/2010 sei jedoch von der Behörde unzulässiger Weise ignoriert und in der Folge der Bescheid vom 8.11.2010 zu GZ. 0006796/2010 erlassen worden, wonach der Einspruch vom 28.4.2010 zurückgewiesen werde.

Dies, obwohl zwischenzeitig schriftlich bekannt gegeben worden sei, dass hier im Einspruch vom 28.4.2010 lediglich das Datum der Strafverfügung der angegebenen Behörde vertauscht worden sei.

 

Es werden daher die Anträge gestellt,

es wolle der Berufung stattgegeben und das angegebene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden. Die Richtigstellung des Einspruchs vom 28.4.2010 möge zugelassen werden; in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigungen und Entscheidungen unterer Instanz zurückverwiesen werden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

 

4.1. Aus dem Akteninhalt steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Strafverfügung vom 16.2.2010, GZ. 0006796/2010, wurde über Herrn x eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat Herr x mit der Begründung Einspruch erhoben, dass er das gegenständliche Lokal "x" zum Tatzeitpunkt bereits an Herrn x verkauft und den Gewerbeschein infolge Pensionierung ruhend gestellt habe.

Von der belangten Behörde wurde daraufhin das Verfahren gegen Herrn x gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Gleichzeitig wurde das Strafverfahren gegen Herrn x eingeleitet und in dieser Angelegenheit gegen ihn eine Strafverfügung mit Datum 25.3.2010 und Geschäftszeichen 13200/2010 erlassen.

Mit Eingabe vom 28.4.2010, gerichtet an den Magistrat Linz, wurde von Herrn x durch seine anwaltliche Vertretung Einspruch erhoben; im Kopf dieser Eingabe führte der Bw die Zahl: "GZ. 0006796/2010" an, das Datum der bekämpften Strafverfügung wurde mit "16.2.2010" benannt.

Mit Schreiben vom 14.5.2010 wurde der Bw durch die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese genannte Strafverfügung an Herrn x ergangen sei und auch dieser dagegen Einspruch erhoben habe, weshalb beabsichtigt sei, den Einspruch vom 28.4.2010 als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Bw wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 20.5.2010 stellte der Rechtsanwalt des Bw klar, dass sich der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.3.2010, GZ. 0013200/2010, richte, im Einspruch sei lediglich versehentlich das Datum der Strafverfügung falsch angegeben worden.

Mit 8.11.2010 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde erlassen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach der – gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren -anzuwendenden Vorschrift des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

5.2. Die belangte Behörde ist im Recht wenn sie davon ausgeht, dass die in § 63 Abs.3 AVG geforderte Bezeichnung des Bescheides in einer Weise zu erfolgen hat, die es der Behörde ermöglicht, den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen. Der belangten Behörde wird auch insoferne zugestimmt, als es sich bei der Geschäftszahl und beim Datum des angefochtenen Bescheides um signifikante Bestandteile der Bezeichnung handelt.  

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon vor der Novellierung des AVG durch BGBl I Nr. 158/1998 in zahlreichen Judikaten zum Ausdruck gebracht, dass von der Behörde kein übertriebener Formalismus anzuwenden ist und sie  geringfügige Ermittlungsschritte, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung – von der Behörde ohne weitere Mühe festgestellt werden kann, aber zu setzen hat (vgl. VwGH 25.11.1994, 94/02/0296 ua.).

 

Unabhängig davon hat sich jedoch auch seit der Novellierung des § 13 Abs.3 AVG die Rechtslage geändert.

Nach dieser Neufassung des § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Im Gegensatz zu der bis zur Neufassung geltenden Rechtslage stellt § 13 Abs.3 AVG nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, einer Verbesserung zuzuführen.

 

Dieser Verbesserungsauftrag wurde indirekt von der belangten Behörde durch ihr Schreiben an die Rechtsvertretung des Bw vom 14.5.2010 gestellt und ist diesem Verbesserungsauftrag der Bw durch die (fristgerechte) Eingabe vom 20.5.2010  auch nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch wegen Formmängel behoben wurde, zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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