Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100689/2/Bi/Hm

Linz, 09.07.1992

VwSen - 100689/2/Bi/Hm Linz, am 9. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des P F, H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, S, V, vom 10. Juni 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 1992, VerkR96/3622/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 38 Abs.1 lit.c und Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 22. April 1992, VerkR96/6322/1992+1, über Herrn P F, H, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 und 38 Abs.1 lit.c i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW, , am 22. November 1991 um 16.25 Uhr in S, Kreuzung K - S, bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten hat.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Einspruch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe erhoben, über den die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im bekämpften Bescheid vom 26. Mai 1992, VerkR96/3622/1992, in der Weise entschieden hat, daß sie die in der oben genannten Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe von 800 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden bestätigt hat. Gleichzeitig wurde dem Einspruchswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ein Betrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumenatrium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Vorbringen dahingehend, zum Tathergang seien an sich keine Beweise aufgenommen worden, sodaß die Schwere der Übertretung nicht geprüft werden könne. Er sei von einer Rotlichtkamera fotografiert worden, die lediglich dokumentiere, daß das Fahrzeug bei rotem Licht die Kreuzung passierte, aber die Einzelheiten der Tat seien nicht dokumentiert. Zur Übertretung sei es gekommen, weil er im Stau steckte und sein Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte, als die Verkehrsampel von gelb auf rot schaltete. Da durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet wurden, komme der Verwaltungsübertretung keineswegs jene Schwere zu, die die Erstbehörde ihr zumesse. Der Hinweis auf die Höchststrafe von 10.000 S sei kein durchschlagendes Argument, da es keinen Fall gebe, in dem wegen Nichtanhaltens bei Rotlicht auch nur annähernd eine so hohe Geldstrafe verhängt worden wäre. Er habe bislang keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen, sodaß das Argument der Spezialprävention nicht nachvollziehbar sei. Er sei Präsenzdiener beim Bundesheer und verdiene rund 50 S täglich, was die Erstbehörde aber nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er beantrage daher, der Berufung Folge zugeben und die Geldstrafe auf 100 S herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis 10.000 S und zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Zum Argument des Rechtsmittelwerbers, er habe aufgrund von Stauungen an der Kreuzung K S sein Fahrzeug nicht mehr anhalten können, als die Verkehrsampel von gelb auf rot schaltete, ist darauf zu verweisen, daß bereits aus der Anzeige zweifelsfrei hervorgeht, daß der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges insofern das Rotlicht nicht beachtete, als er nicht vor der Haltelinie anhielt, obwohl das Rotlicht bereits 1,4 Sekunden leuchtete, und die Kreuzung linkseinbiegend verließ. Der Einwand des Rechtsmittelwerbers ist insofern nicht nachvollziehbar, als gerade ein im Stau (= Verkehrsstockung) steckender PKW-Lenker keineswegs am Überqueren der Haltelinie gehindert ist, und sein Argument, er habe aufgrund des Staus sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können, wohl nur dann zutrifft, wenn die Möglichkeit der freien Fahrt besteht. Überdies wird dem Rechtsmittelwerber eine Mißachtung des Rotlichtes vorgeworfen, das beim Überqueren der Haltelinie bereits 1,4 Sekunden leuchtete, obwohl er bereits bei gelb anhalten hätte müssen. Die Erstinstanz hat richtig die Schwere der Übertretung als Grund für die Nichtherabsetzung der Strafhöhe eingewendet, da die Beachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage wohl zu den elementarsten Grundvoraussetzungen für ein Funktionieren des Straßenverkehrs überhaupt gehört.

Nicht berücksichtigt wurde von der belangten Behörde allerdings, daß der Rechtsmittelwerber keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorweist, sohin unbescholten ist, und außerdem zum Zeitpunkt der Übertretung am 22. November 1990 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sohin als Jugendlicher anzusehen war, wobei aber im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Mindeststrafe im § 99 Abs.3 StVO 1960 eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt. Dennoch sind die genannten Gründe als mildernd zu berücksichtigen, und war die Strafe deshalb herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (als Präsenzdiener 50 S Taggeld, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die Verhängung der Strafe war unter general- und vor allem spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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