Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300990/5/Gf/Mu

Linz, 02.02.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Dezember 2010, Zl. Pol96-142-2010, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glückspielgesetz beschlossen:

       Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Dezember 2010, Zl. Pol96-142-2010, wurde zwecks Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 73/2010 (im Folgenden: GSpG), die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten, am 30. November 2010 zunächst von Aufsichtsorganen des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck in einem Lokal der Beschwerdeführerin in Regau vorläufig beschlagnahmten Glückspielgeräten nunmehr behördlich angeordnet; unter einem wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Rechtsmittelwerberin als Unternehmerin i.S.d. Glücksspielgesetzes mit diesen Geräten seit Oktober 2010 wiederholt Ausspielungen durchgeführt habe, in deren Zuge der Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt habe, bewusst auf das Spielergebnis einen Einfluss zu nehmen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfüge. Daher sei auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 21. Dezember 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Jänner 2010 zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird ausgeführt, dass eine gewisse Fa. "x" Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielapparate sei, weshalb sich der angefochtene Beschlagnahmebescheid nur gegen diese juristische Person richten könne. Weiters wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – jeweils unter Hinweis auf einschlägige Judikatur und Literatur vorgebracht, dass nicht feststehe, ob die belangte Behörde die Beschlagnahme tatsächlich auf das Glücksspielgesetz des Bundes stützen habe können. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten Geräten nicht um Glücksspiel-, sondern um Geschicklichkeitsapparate. Hinsichtlich dieser beiden Einwände sei sowohl die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unvollständig geblieben als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden.

 

Daher wird die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Pol96-142-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit den angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat in den gegenständlichen Fällen – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Dezember 2010, Zl. Pol96-142-2010, wurde der Rechtsmittelwerberin laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 21. Dezember 2010 (Dienstag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 4. Jänner 2011 (Dienstag, kein Feiertag).

 

Da die gegenständliche Berufung offenbar verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin mit h. Schreiben vom 18. Jänner 2010, Zl. VwSen-300990/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, ho. einlangend bis zum 28. Jänner 2011 zur Frage der Verspätung ihrer Berufung Stellung zu nehmen und gleichzeitig dem Oö. Verwaltungssenat allfällige einen gegenteiligen Sachverhalt – nämlich insbesondere, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides von ihrer Abgabestelle in Regau ortsabwesend gewesen wäre – belegende Beweismittel vorzulegen.

 

In ihrer fristgerecht eingelangten Äußerung stellt die Rechtsmittelwerberin jedoch – abgesehen von der neuerlichen Vorlage der Bestätigung über die Bescheidzustellung auch an die Fa. "x GmbH" – ausschließlich fest: "Hiermit bestätige ich am 21.12.2010 nicht in Regau gewesen zu sein". Ob und wann bzw. dass sie im näheren Umfeld dieses Zeitpunktes (nicht) wieder an diese Abgabestelle zurückgekehrt ist, lassen sich dieser Äußerung jedoch ebenso wenig entnehmen wie entsprechende Beweismittel, die geeignet gewesen wären, diese Behauptung auch entsprechend nachvollziehbar zu belegen, vorgelegt wurden.

 

Damit liegt aber im Ergebnis ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin, weshalb der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung eine rechtzeitige Einbringung ihrer Berufung nicht möglich gewesen sein soll, nicht vor.

 

Auf Grund dieser Fakten- und Beweislage steht daher für den Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis fest, dass die Berufung im gegenständlichen Fall verspätet eingebracht wurden.

 

3.3. Angesichts dessen war – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei einen subjektiven Rechtsanspruch hat – die vorliegende Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.

 

4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 21. Dezember 2010, Zl. Pol96-142-2010, auch der (vermeintlichen) Eigentümerin der beschlagnahmten Apparate, nämlich der "x GmbH", zugestellt wurde; dieser Verfahrenspartei steht (bzw. stand) es daher frei, dagegen eigenständig  das ordentliche Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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