Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 05.12.1995

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E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des M J in W vom 12. April 1995 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land 1) vom 22. März 1995, VerkR96-4725-1994 (VwSen-102808-1995), VerkR96-4759-1994 (VwSen-102809-1995), VerkR96-4761-1994 (VwSen-102811-1995), VerkR96-4760-1994 (VwSen-102810-1995), VerkR96-4777-1994 (VwSen-102812-1995), VerkR96-4844-1994 (VwSen-102814-1995), VerkR96-4843-1994 (VwSen-102813-1995), VerkR96-4893-1994 (VwSen-102819-1995), VerkR96-4890-1994 (VwSen-102816-1995), VerkR96-4892-1994 (VwSen-102818-1995), VerkR96-4889-1994 (VwSen-102815-1995), VerkR96-4891-1994 (VwSen-102817-1995), VerkR96-4919-1994 (VwSen-102820-1995), VerkR96-4971-1994 (VwSen-102821-1995) und 2) vom 23. März 1995 VerkR96-4972-1994 (VwSen-102822-1995), VerkR96-4973-1994 (VwSen-102823-1995), VerkR96-5020-1994 (VwSen-102825-1995), VerkR96-5019-1994 (VwSen-102824-1995), VerkR96-5042-1994 (VwSen-102826-1995), VerkR96-5082-1994 (VwSen-102829-1995), VerkR96-5080-1994 (VwSen-102827-1995), VerkR96-5081-1994 (VwSen-102828-1995), VerkR96-5111-1994 (VwSen-102831-1995), VerkR96-5110-1994 (VwSen-102830-1995), VerkR96-5150-1994 (VwSen-102832-1995), VerkR96-5195-1994 (VwSen-102833-1995), VerkR96-5212-1994 (VwSen-102834-1995), VerkR96-5264-1994 (VwSen-102836-1995), VerkR96-5263-1994 (VwSen-102835-1995), VerkR96-5265-1994 (VwSen-102837-1995), VerkR96-5285-1994 (VwSen-102839-1995), VerkR96-5284-1994 (VwSen-102838-1995), VerkR96-5338-1994 (VwSen-102841-1995), VerkR96-5337-1994 (VwSen-102840-1995), VerkR96-5387-1994 (VwSen-102844-1995), VerkR96-5384-1994 (VwSen-102843-1995), VerkR96-5382-1994 (VwSen-102842-1995) und VerkR96-5412-1994 (VwSen-102845-1995), jeweils wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt werden, daß insgesamt eine Verwaltungsübertretung jedenfalls für den Zeitraum 13. Oktober 1994 bis 22. November 1994 vorliegt, die verhängten Geldstrafen jedoch zu einer Geldstrafe von 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen zusammengefaßt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S, zum Rechtsmittelverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 22 und 19 VStG, §§ 75 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten wegen insgesamt 38 Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Höhe von insgesamt 76.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt umgerechnet 76 Tagen verhängt, weil er es am 13., von 15. bis 18. und von 21. bis 31. Oktober 1994 sowie von 1. bis 22. November 1994 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Juli 1994, VerkR21-231-1994 (zugestellt am 21. Juli 1994), unterlassen habe, den Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land abzuliefern. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 7.600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in den Berufungen ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Führerschein sei ihm rechtswidrig entzogen worden, da dies jeder Rechtsgrundlage entbehre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.

Juli 1994, VerkR21-231-1994, und den zur gleichen Zahl ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 1994 betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung.

Den jeweiligen Anzeigen verschiedener Beamter des Gendarmeriepostenkommandos W liegt zugrunde, daß der Rechtsmittelwerber ihnen gegenüber angegeben habe, daß er den Führerschein nicht herausgebe, dieser liege bei seinem Anwalt.

Den jeweiligen Strafverfügungen hat der Rechtsmittelwerber in den Einsprüchen entgegengesetzt, der Tatbestand des Führerscheinentzuges entspreche nicht den österreichischen Bestimmungen, da dies nur aus Willkür des Beamten gemacht worden sei. Er habe keine strafbare Handlung begangen, die diese Entscheidung rechtfertigen würde. Ladungen zur Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat der Rechtsmittelwerber nicht Folge geleistet.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 75 Abs.4 KFG 1967 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 7. Juli 1994, VerkR21-231-1994, wurde dem Rechtsmittelwerber die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde im Spruch verfügt, daß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzu liefern sei, und zugleich ausgesprochen, daß dem Rechtsmittelwerber für die Dauer von sechs Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung habe und er daher innerhalb der festgesetzten Entzugsdauer kein Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe lenken oder in Betrieb nehmen dürfe.

Grundlage für den Entzug der Lenkerberechtigung war eine Anzeige des Gendarmeriepostens W, wonach der Rechtsmittelwerber am 3. Mai 1994 G S als Inkassant im Auftrag der L O in Ausübung seiner Tätigkeit durch Schläge Verletzungen wie Nasenbeinbruch und Bauchprellung zugefügt habe, sodaß Anzeige an das Bezirksgericht W wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu erstatten war, sowie weitere rechtskräftige Strafvormerkungen hinsichtlich § 83 StGB, sodaß die Voraussetzungen des § 66 Abs.2 lit.c KFG 1967 für gegeben erachtet wurden.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 2. Dezember 1994, VerkR21-231-1994, keine Folge gegeben und ausgeführt, daß die Lenkerberechtigung vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten entzogen und zugleich ausgesprochen werde, daß dem Rechtsmittelwerber auf die Dauer von sechs Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, beides gerechnet ab Zustellung des Erstbescheides.

Den Bescheid vom 7. Juli 1994 hat der Rechtsmittelwerber laut Rückschein am 21. Juli 1994 eigenhändig übernommen, weshalb der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt anzusehen war.

Die Erstinstanz hat in der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse festgestellt, daß der Bescheid vom 2.

Dezember 1994 bereits rechtskräfig geworden sei. Sowohl im Mandatsbescheid vom 24. Jänner 1995 als auch im Bescheid vom 2. Dezember 1994 wurde der Rechtsmittelwerber ausdrücklich aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land abzuliefern.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Rechtsmittelwerber nach der Zustellung des Mandatsbescheides am 21. Juli 1994 verpflichtet gewesen wäre, den Führerschein, der aufgrund des Entzuges der Lenkerberechtigung ohnehin ungültig geworden war, unverzüglich bei der Erstinstanz abzugeben.

Beide Bescheide ergingen zur Kenntnis auch an den Gendarmerieposten W mit dem Hinweis, daß der Führerschein nicht abgenommen wurde und die sofortige Herausgabe zu betreiben sei. Die Beamten des Gendarmeriepostens W wurden außerdem aufgefordert, falls der Führerschein nicht unverzüglich abgeliefert werde, Anzeige gemäß § 75 Abs.4 KFG 1967 zu erstatten. Für den Rechtsmittelwerber hätte dies die Konsequenz gehabt, daß er den Führerschein bloß beim nächstgelegenen Gendarmerieposten abzugeben gehabt hätte, und dieser hätte den Führerschein an die Erstinstanz weitergeleitet.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber jedenfalls in der Zeit von 13. Oktober 1994 bis 22. November 1994 den Führerschein nicht abgegeben hat und damit der Anordnung der Erstinstanz, die mit den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stand, nicht Folge geleistet hat.

Der Rechtsmittelwerber hat sich dahingehend verantwortet, der Entzug der Lenkerberechtigung sei rechtswidrig erfolgt.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß von vornherein einem eventuell gegen den Mandatsbescheid eingebrachten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt war, dh ein eventuelles Rechtsmittel hätte nicht die Konsequenz gehabt, daß die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, außer Kraft getreten wäre. Auch der Bescheid vom 2. Dezember 1994 enthielt diese Aufforderung. Laut Mitteilung der Erstinstanz hat der Rechtsmittelwerber dagegen keine Berufung erhoben, der Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Aus diesem Grund ist für den unabhängigen Verwaltungssenat unverständlich, warum der Rechtsmittelwerber nunmehr wiederum die Rechtswidrigkeit des Entzuges der Lenkerberechtigung behauptet. Abgesehen davon hatte sich der unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall nicht mehr mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Entzuges der Lenkerberechtigung auseinanderzusetzen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag die in den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen seitens der Erstinstanz zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, die mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Rechtsmittelwerber hat auch nie bestritten, den Führerschein nicht unverzüglich abgegeben zu haben. Er hat sich gegenüber den jeweiligen Gendarmeriebeamten vielmehr ständig dahingehend geäußert, er gebe den Führerschein nicht heraus, er habe ihn bei seinem Anwalt hinterlegt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Fall so dar, daß der Rechtsmittelwerber offenbar aus grundsätzlichen Erwägungen nie die Absicht hatte, den Führerschein abzuliefern, und diesen offenbar zur Untermauerung dieser Absicht sogar bei seinem Anwalt hinterlegt hat.

Diese Vorgangsweise, nämlich der grundsätzliche Entschluß, den Führerschein zu behalten, und ihn vorsichtshalber sogar beim rechtsfreundlichen Vertreter zu hinterlegen, um zu gewährleisten, daß der Behörde jeder Zugriff darauf verwehrt ist, läßt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates zweifellos darauf schließen, daß der Rechtsmittelwerber nicht bloß fahrlässig - fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will sondern wissentlich - das Eintreten des Erfolges, nämlich die Nichterfüllung der behördlichen Anordnung, wurde nicht bloß für möglich, sondern sogar für gewiß gehalten - , sohin also vorsätzlich gehandelt hat.

Zu den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung der Straferkenntnisse ist auszuführen, daß für die Erfüllung des dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Tatbestandes, bei dem es sich zweifellos um ein Ungehorsamsdelikt handelt, Fahrlässigkeit bereits genügt. Trotzdem hat die Behörde die Beweggründe des Beschuldigten im Sinne einer Zuordnung zu einer Verschuldensform im jeweiligen Fall konkret zu prüfen.

In dieser Hinsicht findet sich in den Begründungen der Straferkenntnisse kein Hinweis, sondern die Erstinstanz hat für sämtliche Fälle aus nicht nachvollziehbaren Gründen Fahrlässigkeit angenommen und darauf die Ansicht gestützt, der Rechtsmittelwerber habe an jedem vorgeworfenen Tag erneut den Tatbestand erfüllt.

Dieser Auffassung vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat jedoch - wie bereits oben erläutert - nicht anzuschließen. Er vermag auch nicht nachzuvollziehen, daß dieser Vorsatz offensichtlich an jedem Tag neu gefaßt worden sein soll. Anders als beim Vorsatz, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken - hier ist der Tatentschluß mit wenigen Ausnahmen bei jedem neuen Inbewegungsetzen des Kraftfahrzeuges anzunehmen -, ist im gegenständlichen Fall von einem einheitlichen Gesamtvorsatz, der offensichtlich mit dem Entstehen der Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, nämlich mit der Zustellung des Mandatsbescheides am 21. Juli 1994 begonnen hat, auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem "fortgesetzten Delikt" eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Es scheiden daher bloß fahrlässig gesetzte Tathandlungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ("Gesamtkonzept") ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (vgl Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 94/04/0267).

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als eine einzige Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Da der unabhängige Verwaltungssenat im Gegensatz zur Erstinstanz von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung für den im Spruch angeführten Zeitraum ausging, war auch die Strafe neu zu bemessen.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung zugrundegelegt, daß der Rechtsmittelwerber weder Vermögen noch Sorgepflichten und als Hausmann kein eigenes Einkommen habe. Dem hat der Rechtsmittelwerber nichts entgegengesetzt, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in das Firmenbuch, aus dem hervorgeht, daß mittlerweile über die MgesmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde, von diesen Verhältnissen ausgeht.

Aus dem Verfahrensakt läßt sich ersehen, daß die Erstinstanz drei gleichartige Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers vom August 1994 als erschwerend gewertet hat, wobei seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht auszuschließen ist, daß diese Vormerkungen im Mandatsbescheid vom 4. Juli 1994 ihre Grundlage haben; sie waren daher als Erschwerungsgründe nicht heranzuziehen. Erschwerend war aber die vom Rechtsmittelwerber klar zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit.

Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch vom Rechtsmittelwerber keine solchen geltend gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält im gegenständlichen Fall die Verhängung der Höchststrafe durchaus für gerechtfertigt, zum einen aus generalpräventiven Gründen, zum anderen, um zukünftige ähnliche Vorgangsweisen des Rechtsmittelwerbers zu unterbinden. Maßgebend für die verhängte Strafe war der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Geldstrafe wegen der ungünstigen finanziellen Lage des Rechtsmittelwerbers gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der finanzielle Überlegungen unmaßgeblich sind, niedriger zu bemessen war. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß im gegenständlichen Fall der oben erwähnte Gesamtvorsatz nicht nur für den im Spruch angeführten Zeitraum für gegeben erachtet wird, sondern dieser auch für alle Tatvorwürfe bis zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Ablieferung des Führerscheins anzunehmen sein wird. Laut Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse wurde der Führerschein vom rechtsfreundlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit Schriftsatz vom 9.

Februar 1995 der Erstinstanz übermittelt. Für bereits rechtskräftige diesbezügliche Entscheidungen wird daher eine Prüfung der Anwendung des § 52a VStG und im übrigen eine Prüfung der Frage der Miteinbeziehung sämtlicher noch offener, auf dieser Grundlage eingeleiteter Verwaltungsstrafverfahren in das gegenständliche angeregt.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

 

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