Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165468/2/Sch/Bb/Th

Linz, 18.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung von Frau X, geb. X, X, vom 7. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. September 2010, GZ VerkR96-4697-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro         (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
22. September 2010, GZ VerkR96-4697-2010, wurde Frau X (die Berufungswerberin) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Inhaber der Fahrschule X in X, am 14. Juli 2010 in X (X) einen Fahrkurs abgehalten, ohne dafür eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besitzen. Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

 

Tatort: Gemeinde X, Fahrschullokal X

Tatzeit: 14. Juli 2010, 18.15 Uhr".

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu § 114 Abs.5 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden, verhängt. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 24. September 2010 der Berufungswerberin nachweislich persönlich zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Oktober 2010 – und somit rechtzeitig – via Telefax erhobene Berufung, mit der im Ergebnis die Aufhebung des Straferkenntnisses angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 8. Oktober 2010, GZ VerkR96-4697-2010-OJ/HL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung sowie in das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. September 2010, GZ VwSen-510107/3.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Juli 2010,            GZ VerkR22-21-2-2010, wurde der Antrag der Berufungswerberin als Inhaberin der Fahrschule X, situiert in X, vom 5. Juli 2010 um Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule, im Außenkurslokal in X im Zeitraum von 12. bis 30. Juli 2010 gemäß § 114 Abs.5 KFG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die ablehnende Entscheidung damit begründet, dass sogenannte "Nonstop-Kurse" (zeitlich durchgehende Aneinanderreihung von Außenkursen) nicht toleriert werden könnten, da dadurch der Anschein erweckt werde, über einen Standort zu verfügen.

 

Über die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entschieden (vgl. Erkenntnis vom 22. September 2010, GZ VwSen-510107/3), dass gegenständlich nicht von einer kontinuierlichen Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung am Außenkursort in X ausgegangen werden könne, im Ergebnis musste der Berufung aber dennoch der angestrebte Erfolg versagt werden, da der vorgesehene Zeitraum des beantragten Fahrschulaußenkurses (12. bis 30. Juli 2010) zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (22. September 2010) bereits längst verstrichen war und eine Bewilligung deshalb nicht mehr erteilt werden konnte. Die Berufung war daher abzuweisen. 

 

Am 14. Juli 2010 gegen 18.15 Uhr wurde im Zuge einer Überprüfung durch den Polizeibeamten Insp. X (PI X) festgestellt, dass die Fahrschule Donauland den beantragten Fahrschulaußenkurs im Außenkurslokal in X ohne behördliche Bewilligung abgehalten hat. Im Kurslokal wurde der Fahrschullehrer X als Vortragender sowie eine größere Anzahl von Kursteilnehmern angetroffen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 114 Abs.5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a)    der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b)    die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c)     die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

 

5.2. Es ist unstrittig, dass am 14. Juli 2010 um 18.15 Uhr im Außenkurslokal der Fahrschule X in X durch den Fahrschullehrer X ein Fahrschulkurs abgehalten wurde und die Berufungswerberin als Inhaberin der Fahrschule über die hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 114 Abs.5 KFG nicht verfügte.

 

Soweit sich die Berufungswerberin auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 22. September 2010, GZ VwSen-510107/3, beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis eine Bewilligung für den beantragten Außenkurs im Zeitraum von 12. bis 30. Juli 2010 nicht erteilt wurde. Da der Fahrschulkurs im Außenkurslokal in X jedoch gemäß § 114 Abs.5 KFG einer Bewilligung bedurfte, eine solche aber nicht erteilt wurde, erfolgte die Bestrafung der Berufungswerberin grundsätzlich zu Recht. Es kann nicht angehen, dass sich jemand, dem eine notwendige Bewilligung versagt wurde, ob nun zu Recht oder nicht, dann selbst von der Bewilligungspflicht dispensiert. Dass die Bewilligung lediglich infolge des bereits verstrichenen Zeitraumes des beantragen Außenkurses nicht mehr erteilt werden konnte, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes an sich nicht wesentlich, jedoch im Rahmen der Strafbemessung (vgl. 5.3.) zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist daher sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht unter anderem derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat für das gegenständliche Delikt nach § 114 Abs.5 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung berücksichtigt, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung der Berufungswerberin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird – infolge fehlender gegenteiliger Vorbringen der Berufungswerberin - auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der beantragte Außenkurs lediglich infolge des bereits abgelaufenen Zeitraumes versagt werden musste, ansonsten aber – siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2010 – bewilligungsfähig gewesen wäre, sowie auf Grund des Geständnisses der Berufungswerberin, ist es angemessen die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabzusetzen. Auch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist im konkreten Fall tat- und schuldangemessen und wird angesichts der hier gegeben gewesenen Umstände als ausreichend erachtet, um die Berufungswerberin von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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