Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165625/2/Sch/Th

Linz, 14.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, vom 16. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. November 2010, Zl. VerkR96-12124-2010, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 4 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
29. November 2010, Zl. VerkR96-12124-2010, wurde über Herrn Dipl.-Ing. X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 7. Juli 2010 um 15.35 Uhr in Wels, auf der Dragonerstraße gegenüber dem Haus Nr. 67, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt hat und zur oa. Zeit am oa. Ort als Lenker des oa. KFZ den Sicherheitsgurt nicht in bestimmungsgemäßer Weise verwendet habe, wie bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs.5 StVO festgestellt worden ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt kann entnommen werden, dass von der Tatortbehörde, das war die Bundespolizeidirektion Wels, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung erlassen wurde. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig einen auf die Straffrage eingeschränkten Einspruch erhoben. Sohin ist der in der Strafverfügung enthaltene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren wurde in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Wohnsitzbehörde abgetreten.

 

Diese hat dann ein Straferkenntnis in der Form erlassen, dass neuerlich über den Tatvorwurf an sich abgesprochen wurde. Eine solche Vorgangsweise widerspricht dem Wiederholungsverbot, da ein schon in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch nicht in einen neuerlichen Strafbescheid Eingang finden darf. Die Erstbehörde hätte sich auf die Frage der Strafbemessung zu beschränken gehabt.

 

Letztlich ist dieser Formalfehler der Erstbehörde allerdings nicht relevant, da sich auch die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung wiederum auf die Strafbemessung beschränkt. Damit ist der Schuldausspruch laut Straferkenntnis ebenso wie jener schon in der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Im Ergebnis ist der Berufungswerber wegen ein und desselben Deliktes zweimal rechtskräftig für schuldig erachtet worden.

 

Sache des Berufungsverfahrens ist aufgrund der erwähnten Rechtskraft des Schuldspruches des Straferkenntnisses alleine die Frage der Strafbemessung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken:

 

Wie der Berufungswerber selbst konzediert, stellt das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes keinesfalls eine Belanglosigkeit dar. Die gesetzliche Verpflichtung zum Anlegen des Sicherheitsgurtes dient zweifelsfrei der Hebung der Sicherheit von Fahrzeuginsassen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Folgen eines Verkehrsunfalles für solche Personen möglichst gering gehalten werden. Um die Einsicht der Verkehrsteilnehmer in diesem Sinne zu steigern, hat sich der Gesetzgeber vor geraumer Zeit entschlossen, es nicht nur bei zivilrechtlichen Folgen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes bei einem Verkehrsunfall zu belassen, sondern hat die Übertretung der Bestimmung des § 106 Abs.2 KFG 1967 unter verwaltungsstrafrechtliche Ahnung gestellt.

 

Die Erwägungen des Berufungswerbers im Hinblick der von ihm zurückgelegten Fahrtstrecke, die dort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen und ähnliches bilden keine Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wären. Wie er selbst in seinen Eingaben ausführt, hatte er zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits eine Wegstrecke von etwa 3 Kilometer zurückgelegt gehabt. Wenn er also etwa unmittelbar nach dem Einsteigen ins Fahrzeug auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes vergessen haben sollte, blieb ihm doch eine gewisse Zeit, diesen Umstand zu bemerken und hierauf noch zu reagieren. Bei dem Hinweis auf relativ niedrige erlaubte Fahrgeschwindigkeiten im vorfallsörtlichen Bereich ist auch zu bedenken, dass sich eben nicht alle Fahrzeuglenker an solche Vorschriften halten. Man kann bekanntermaßen in einen schweren Verkehrsunfall auch dann verwickelt werden, wenn man sich selbst an sämtliche Vorschriften hält.

 

Zu der vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass diese Bestimmung nur Platz greifen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dann hat der Betreffende, und hier ist dem Berufungswerber zuzustimmen, einen Rechtsanspruch hierauf.

 

Allerdings liegen die Voraussetzungen gegenständlich nicht vor. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Bestimmung nämlich voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 18.11.1998, 98/03/0027 uva).

 

Bei dem hier zu beurteilenden Vorgang deutet nichts in diese Richtung. Es liegt einer jener gängigen Fälle vor, wo eben jemand bei der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt betreten wurde. Als Maßstab für eine allfällige Anwendung des
§ 21 Abs.1 VStG könnten die Ausnahmetatbestände des § 106 Abs.3 KFG 1967 dienen, wenn sich der Vorgang in halbwegs vergleichbarer Weise abgespielt hätte. Davon kann gegenständlich aber nicht die Rede sein.

 

Ein Absehen von der Strafe kam somit gegenständlich nicht in Betracht.

 

Was die verhängte Geldstrafe betrifft, ist allerdings von der Erstbehörde unberücksichtigt geblieben, dass dem Berufungswerber laut Aktenlage der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Dieser wird zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt, findet aber faktisch bei der Strafbemessung keinen Eingang. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber, der sich ja grundsätzlich zur Notwendigkeit des Anlegens eines Sicherheitsgurtes bekennt, künftighin wiederum zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmung zu bewegen.

 

Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass die Strafobergrenze gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 bei solchen Delikten bei bloß 72 Euro liegt. Wenn man sich bei der Strafbemessung dieser Grenze nähert, bedarf es schon einer besonderen Begründung, warum dies notwendig war. Im vorliegenden Fall lässt sich eine solche Begründung aber nicht finden, weshalb auch aus diesem Grund eine angemessene Strafreduzierung zu verfügen war.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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