Linz, 18.01.2011
E r k e n n t n i s
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.
II. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich demnach auf 10 Euro.
Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
II.: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, bei dessen Einlangen am 3.1.2011, zur Berufungsentscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).
4. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 9.1.2011 unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG und die in der Verwiegung schlüssig scheinenden Anzeigefakten zur Präzisierung der Berufung aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2011 schränkte der Berufungswerber die Berufung auf das Strafausmaß ein. Mit Hinweis auf die lange Verfahrensdauer wurde um entsprechende Reduzierung des Strafausmaßes ersucht.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Betreffend den erstinstanzlichen Verfahrensgang ist auf die Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen, die an die dortige Bezirkshauptmannschaft per 27.8.2008 übermittelt wurde hinzuweisen. Diese Behörde erließ am 11.11.2008 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung. Diese wurde am 17.11.2008 fristgerecht beeinsprucht.
Folglich wurde am 4.12.2008 das Verfahren nach § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten.
Mit Hinweis auf die am 5.2.2009 per E-Mail an den Berufungswerber übersendeten Anzeige wurde dieser von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 16.9.2009 (!) zur Rechtfertigung aufgefordert.
Die Zwecksmäßigkeit dieses Verfahrensschrittes ist darin mit Blick auf das bereits im Einspruch beantragte Ermittlungsverfahren nicht zu erkennen.
Diese Rechtfertigung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers schließlich mit Schriftsatz vom 12.10.2009 der Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt, welche ihrerseits am gleichen Tag von der Firma des Berufungswerbers (Firmenanschrift) die Vorlage des Lieferscheins einforderte.
In einem zweiten Schreiben dieses Tages an eben diese Adresse wurde die Vorlage des Schaublatts bzw. ein Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät vom Vorfallstag eingefordert.
Mit einem dritten Schreiben in dieser Sache und dieses Tages wurde an das Landespolizeikommando mit den Frage gerichtet, ob der Lenker einen Lieferschein mitführte und welchen Inhaltes dieser gewesen sei, wo der Beton geladen wurde und welches tatsächliche Gesamtgewicht festgestellt wurde.
Diese zum Teil mit Zustellnachweis versendete Inhalte lassen nicht erkennen inwiefern dadurch die Frage der Überladung geklärt bzw. verifiziert oder falsifizierbar sein könnte.
In einem weiteren Schreiben an das Landespolizeikommando wurde schließlich noch eine Stellungnahme zur Tatzeit eingefordert.
Diese Schreiben wurden mit einer ausführlichen Stellungnahme zur Amtshandlung unter Beischluss des Wiegeprotokolls am 16.11.2009 beantwortet.
Am 14.12.2009 erstattete dazu der Rechtsvertreter über die Übermittlung der „ergänzenden Erhebungsergebnisse“ mit Schriftsatz vom 23.11.2009 eine schriftliche Rechtfertigung.
In der Folge blieb der Akt bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ein ganzes Jahr offenbar unbewegt.
Insgesamt entbehren die hier gesetzten Ermittlungshandlungen substanziellen Ergebnisorientierung und lassen jeglichen Anspruch an eine Wirkungsorientierung und Verfahrensökonomie vermissen.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Insbesondere die Länge des Verfahrens von zwischenzeitig immerhin 2 ½ Jahren kann hier als klarer Strafmilderungsgrund ins Treffen geführt werden.
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelwerber relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005).
Nicht eine Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).
Für eine wirkungsorientierte und sachbezogene Beweisführung hätte es hier nicht 2 ½ Jahren bedurft. Diese auffällige Verfahrensverzögerung ist ausschließlich der Sphäre der Behörde erster Instanz zuzuordnen.
Mit Blick auf das von der Behörde erster Instanz auf 1.300 Euro geschätzten Einkommens, scheint unter dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer auch mit der Geldstrafe von 100 Euro das Fehlverhalten schuldangemessen geahndet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r