Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165651/3/Br/Th

Linz, 18.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X X / Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-5565-2008, nach der am 26.5.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

 

II.        Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich demnach auf 10 Euro.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.:    § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden  verhängt, wobei wider ihn nachfolgender Tatvorwurf erhoben wurde:

Sie lenkten am 25.08.2008 um 14:15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X in der Gemein­de Kallham auf der B137 Innviertler Straße bei km 31,900 und haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 3.650 kg überschritten wurde.“

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Landesver­kehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich, der Verwiegung mit geeichten Radlastmessern sowie des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

§ 102 Abs. 1 KFG 1967:

"Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen." § 101 Abs. 1 lit. a KFG:

"Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 zulässig wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen anzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten durch die Beladung nicht überschritten werden. § 134 Abs. 1 KFG 1967:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt."

 

Sachlage:

Sie lenkten am 25.08.2008 um 14:15 Uhr den LKW X mit Betonmischeraufbau im Gemeinde­gebiet Kallham auf der B137 Innviertler Straße und wurden Sie bei km 31,900 zu einer Verkehrs­kontrolle angehalten. Im Zuge der Kontrolle erfolgte auch eine Verwiegung mit geeichten Radlast­messern der Marke Haenne unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen. Dabei wurde fest­gestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg durch die Beladung um 3.650 kg überschritten wurde. Bei diesem Gewicht wurde die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen. Bei der Kontrolle gaben Sie an, dass Ihnen die Überladung nicht bewusst gewesen sei.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.11.2008 erhoben Sie durch Ihre Rechtsvertreter Einspruch und beantragten Akteneinsicht. Aufgrund Ihres Wohnsitzes wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an uns abgetreten.

 

Per E-Mail vom 05.02.2009 wurde Ihnen die Anzeige übersendet, welches vorerst das einzige Dokument im Akt und Grundlage der Strafverfügung war. Mit Schreiben vom 16.09.2009 wurden Sie im Sinne des § 40 VStG aufgefordert, zum in der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwurf eine Rechtfertigung abzugeben. Mit Schreiben vom 12.10.2009 gaben Sie folgende Rechtfertigung ab: "Der Beschuldigte bekennt sich bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig.

Der Beschuldigte hat vor Durchführung des gegenständlichen Transportes die Ladung entspre­chend kontrolliert bzw. bekam er von der Beladestelle die Information über die geladene Menge, welche innerhalb der erlaubten Norm war.

Er ging zu Recht davon aus, dass keine Überschreitung der Nutzlast vorlag. Für ihn war nicht erkenn- und überprüfbar, dass sich aufgrund der vorherigen Lieferung eine Rest­betonmenge in der Trommel befand, sodass es letztlich zur Überschreitung der höchstzulässigen Nutzlast gekommen ist, was für den Beschuldigten auch nicht erkennbar war, zumal während der Fahrt mit dem vollbeladenen Lastkraftwagen das Gewicht von 3.650 kg nicht auffällt. Der Wiegevorgang bezüglich der beladenen Betonmenge hat der Richtigkeit entsprochen, weshalb für den Beschuldigten auch keine Veranlassung bestand, daran zu zweifeln und ergab sich die Überraschung der höchstzulässigen Nutzlast auch nicht aus einer Befüllung mit Lieferbeton, was aber bei der Befüllung mit dem Lieferbeton, anlässlich welcher der Beschuldigte angehalten wurde, nicht zusammenhängt und daher für den Beschuldigten nicht erkennbar war.

 

Beweis: einzuholendes Amtssachverständigengutachtens aus dem KFZ-Wesen, weitere Bewei­se vorbehalten.

Der Beschuldigte beantragt daher nach allfälliger Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Einstellung des Verfahrens."

 

Von der Zulassungsbesitzerin wurde das Schaublatt des von Ihnen gelenkten LKW angefordert, um eine Übersicht über die vorangegangenen Fahrten zu haben, nachdem Sie geltend gemacht haben, dass die Überladung durch den Restbeton der letzten Baustelle verursacht worden sei. Weiters wurden Sie mit Schreiben vom 12.10.2009 ersucht, als Beweismittel den Lieferschein der gegenständlichen Fahrt uns zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde auch der Anzeiger ersucht, mitzuteilen, ob Sie bei dieser Fahrt einen Lieferschein mitgeführt haben und gegebenenfalls welche Menge an Lieferbeton im Liefer­schein aufschien, wo der Lieferbeton geladen wurde und in welcher Richtung Sie fuhren sowie welches tatsächliche Gesamtgewicht festgestellt und welche Verkehrsfehlergrenze abgezogen wurde. Weiters wurde der Anzeiger ersucht, zur aufgrund der Schaublattaufzeichnungen zweifel­haften Tatzeit eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilte der Anzeiger folgendes mit:

"Laut händischer Aufzeichnung wurde der LKW bei der Fa X (X) beladen. Ob ein Lieferschein mitgeführt wurde, kann nicht mehr angegeben werden. Kopie liegt ho. keine auf. Bei der Verwiegung wurde im Sinne der Verwendungsbestimmung je Radlastmesser 100 kg in Abzug gebracht. In Summe wurden daher 600 kg abgezogen. D.h. das ermittelte Gesamtgewicht vor Abzug betrug 30250 kg und nach Abzug betrug das tatsächliche Gesamtgewicht 29650 kg. Das Wiegeprotokoll wird als Beilage angeschlossen.

Die in der Anzeige angeführte Tatzeit wird aufrechterhalten (siehe händische Aufzeichnungen). Bei der Amtshandlung wurde keine Kontrolle des eingelegten Schaublattes durchgeführt. Auch wurde nicht überprüft, ob die im Kontrollgerät eingestellte Uhrzeit mit der auf der Armbanduhr des amts­handelnden Beamten übereinstimmt."

Angeschlossen waren Kopien des Wiegeprotokolls sowie der Aufzeichnungen des Anzeigers.

 

Mit dem Schreiben vom 23.11.2009 wurde Ihnen zu Händen Ihres Rechtsvertreters das Ermitt­lungsergebnis zur Kenntnis gebracht und Fotokopien übersendet. Es wurde Ihnen freigestellt, hierzu eine abschließende Rechtfertigung abzugeben.

 

Mit Eingabe vom 14.12.2009 gaben Sie nachstehende Rechtfertigung ab: "Der Beschuldigte hält seine bisherige Verantwortung vollinhaltlich aufrecht. Richtig ist, das der LKW, den der Beschuldigte gelenkt hatte, vorher bei der Firma X in Peuer­bach mit erdfeuchtem Transportbeton beladen worden war.

Der Beschuldigte verfügt über keinen Lieferschein, auch nicht sein Dienstgeber, ein solcher ist nicht bzw. nicht mehr vorhanden, jedoch der Tagesbericht, der für den Beschuldigten geführt bzw. geschrieben wurde.

Demnach hatte der Beschuldigte vor gegenständlichen Transport bereits zwei Baustellentransporte zu absolvieren, die erste Baustelle war in Hofkirchen, die zweite Baustelle in Natternbach, wobei bezüglich einer dieser Baustellen Restbeton in der Trommel blieb, für den Beschuldigten aber nicht vollziehbar bzw. eruierbar ist, bei welcher der beiden Baustellen nicht der gesamte angelieferte Transportbeton entladen worden war.

Für gegenständlichen Transport bzw. für die anzufahrende Baustelle Lagerhaus X benötig­te der Beschuldigte jedenfalls 6 m3 Beton, die zuvor auch bei der Firma X in X geladen worden waren.

Richtig sind die von der Behörde erhobenen Fahrzeugdaten bezüglich des vom Beschuldigten gelenkten LKW, nämlich, Eigengewicht 14.540 kg und höchstzulässiges Gesamtgewicht 26.000 kg.

Erdfeuchter Transportbeton wiegt pro m3 maximal 1.800 kg - 1.900 kg.

Unter Berücksichtigung der geladenen Menge und des Eigengewichtes des LKW ergab sich daher für den Beschuldigten bei Fahrtantritt ein maximales Gesamtgewicht von 25.340 kg - 25.940 kg, je nachdem, welches Gewicht man pro m3 für den Beton in Ansatz bringt.

 

Beide Werte liegen aber unter der Grenze des zulässigen Gesamtgewichtes von 26.000 kg.

Beweis: hiermit zur Vorlage gebrachter Tagesbericht vom 25.08.2009; wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten;

Da weder der Beschuldigte noch der Zulassungsbesitzer über einen Lieferschein bezüglich der gegenständlichen Fahrt verfügt, kann dieser nicht zur Vorlag gebracht werde, jedoch ist der Tagesbericht für den 25.08.2009 betreffend die Fahrten des Beschuldigten noch vorhanden, der unter einem zu Vorlage gebracht wird.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Rechtfertigung vom 12.10.2009 verwiesen, die vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Der Beschuldigte beantragt daher nochmals die Einstellung des Verfahrens." Angeschlossen war der angeführte Tagesbericht vom 25.08.2009, welcher lediglich handschrift­liche Eintragungen enthielt.

 

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhan­deln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass Ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die von Ihnen begangene Übertretung als Ungehorsams­delikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. In Ihren Eingaben haben Sie zugegeben, dass der LKW bei der Kontrolle überladen war. Sie betrachten sich allerdings subjektiv nicht verantwortlich und zwar mit der Begründung, dass von einer der beiden vorangegangenen Betonlieferungen offenbar noch eine größere Menge Beton in der Trommel geblieben sei. Diese Aussage ist allerdings sehr unglaubwürdig, da ein Kraftfahrer eines Betonmischwagens wissen muss, ob bei einer Baustelle die Trommel geleert wird oder nicht. Bei der ersten Fahrt hatten Sie 6 m3 Beton und bei der zweiten Fahrt 4 m3 Beton laut Tagesbericht geladen und wäre somit die Trommel nur zu 2 Drittel bzw. zur Hälfte geleert worden. Schließlich errechnet sich nach Ihren eigenen Angaben aus der Überladung eine Menge von ca. 2 m3 Beton und kam von einem kompetenten Kraftfahrer eines Betonmischwagens erwartet werden, zu erkennen, ob zuvor geladene Mengen Beton vollständig oder nur teilweise entladen wurden. Angesichts dieser Kenntnis hätten Sie vor der neuerlichen Beladung die Trommel mit 6 m3 Beton, mit welchem das erlaubte höchst zulässige Gesamtgewicht ziemlich genau erreicht wird, sich jedenfalls vergewissern müssen, dass die Trommel leer ist und wenn nicht entweder entleeren oder den in der Trommel verbliebenen Beton bei der Neubefüllung berücksichtigen müssen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Zusammenfassend haben Sie sich somit ;vor Antritt der gegenständlichen Fahrt nicht davon überzeugt, dass der LKW und die Ladung den Vorschriften entspricht und somit die Übertretung auch von der subjektiven Tatseite zu verantworten!

 

Die Überladung war nicht mehr geringfügig (ca. 14 %) und bedarf somit einer entsprechenden Sanktion. Als mildernd konnte die Unbescholtenheit und die bisherige Verfahrensdauer berücksich­tigt werden. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der verhängte Strafsatz ist im untersten Bereich (4 %) des gesetzlichen Rahmens festgesetzt und schuldangemessen.

 

Der verhängte Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen indem ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro, keine Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen werden. Diese Angaben wurden geschätzt und Ihnen mit unserem Schreiben 23.11.2009 mitgeteilt. Sie machten dazu keine weiteren Angaben.

 

Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Strafer­kenntnis der BH Schärding vom 09.12.2010 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft, also insoweit, als der Be­schuldigte hinsichtlich der Verletzung der Rechtsvorschrift nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von € 200,00 zuzüglich Ver­fahrenskosten verurteilt wurde.

 

Als Berufungsgründe werden formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Ver­fahrens und materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

Der Beschuldigte behält sich ein weiteres Berufungsvorbringen bzw. eine weitere Berufungsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Berufungsgründe ausdrücklich vor. Bereits jetzt wird aber gestellt der

 

ANTRAG:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfah­ren einstellen.

 

In eventu:

 

das angefochtene Straferkenntnis belieben und der Erstbehörde neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Peuerbach, am 28.12.2010                                                                X“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, bei dessen Einlangen am 3.1.2011, zur Berufungsentscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 9.1.2011 unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG und die in der Verwiegung schlüssig scheinenden Anzeigefakten zur Präzisierung der Berufung aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2011 schränkte der Berufungswerber die Berufung auf das Strafausmaß ein. Mit Hinweis auf die lange Verfahrensdauer wurde um entsprechende Reduzierung des Strafausmaßes ersucht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Betreffend den erstinstanzlichen Verfahrensgang ist auf die Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen, die an die dortige Bezirkshauptmannschaft  per 27.8.2008 übermittelt wurde hinzuweisen. Diese Behörde erließ am 11.11.2008 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung. Diese wurde am 17.11.2008 fristgerecht beeinsprucht.

Folglich wurde am 4.12.2008 das Verfahren nach § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten.

Mit Hinweis auf die am 5.2.2009 per E-Mail an den Berufungswerber übersendeten Anzeige wurde dieser von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 16.9.2009 (!) zur Rechtfertigung aufgefordert.

Die Zwecksmäßigkeit dieses Verfahrensschrittes ist darin mit Blick auf das bereits im Einspruch beantragte Ermittlungsverfahren nicht zu erkennen.

Diese Rechtfertigung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers schließlich mit Schriftsatz vom 12.10.2009 der Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt, welche ihrerseits am gleichen Tag von der Firma des Berufungswerbers  (Firmenanschrift) die Vorlage des Lieferscheins einforderte.

In einem zweiten Schreiben dieses Tages an eben diese Adresse wurde die Vorlage des Schaublatts bzw. ein  Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät vom Vorfallstag eingefordert.

Mit einem dritten Schreiben in dieser Sache und dieses Tages wurde an das Landespolizeikommando mit den Frage gerichtet, ob der Lenker einen Lieferschein mitführte und welchen Inhaltes dieser gewesen sei, wo der Beton geladen wurde und welches tatsächliche Gesamtgewicht festgestellt wurde.

Diese zum Teil mit Zustellnachweis versendete Inhalte lassen nicht erkennen inwiefern dadurch die Frage der Überladung geklärt bzw. verifiziert oder falsifizierbar sein könnte.

In einem weiteren Schreiben an das Landespolizeikommando wurde schließlich noch eine Stellungnahme zur Tatzeit eingefordert.

Diese Schreiben wurden mit einer ausführlichen Stellungnahme zur Amtshandlung unter Beischluss des Wiegeprotokolls am 16.11.2009 beantwortet.

Am 14.12.2009 erstattete  dazu der Rechtsvertreter über die Übermittlung der „ergänzenden Erhebungsergebnisse“ mit Schriftsatz vom 23.11.2009 eine schriftliche Rechtfertigung.

In der Folge blieb der Akt bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ein ganzes Jahr offenbar unbewegt.

Insgesamt entbehren die hier  gesetzten Ermittlungshandlungen substanziellen Ergebnisorientierung und lassen jeglichen Anspruch an eine Wirkungsorientierung und Verfahrensökonomie vermissen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Insbesondere die Länge des Verfahrens von zwischenzeitig immerhin 2 ½ Jahren kann hier als klarer Strafmilderungsgrund ins Treffen geführt werden.

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelwerber relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005).

Nicht eine Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

Für eine wirkungsorientierte und sachbezogene Beweisführung hätte es hier nicht 2 ½ Jahren bedurft. Diese auffällige Verfahrensverzögerung ist ausschließlich der Sphäre der Behörde erster Instanz zuzuordnen.

Mit Blick auf das von der Behörde erster Instanz auf 1.300 Euro geschätzten Einkommens, scheint unter dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer auch mit der Geldstrafe von 100 Euro das Fehlverhalten schuldangemessen geahndet.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                           

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

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