Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165718/2/Br/Th

Linz, 31.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von  Frau X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 10. Dezember 2010, Zl. Cst-36648/10, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG§ iVm 49 Abs.1 u. 2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o. a. Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 8.12.2010 gegen die Strafverfügung vom 06.10.2010, (gleiche Aktenzahl), gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung ist gegen die Berufungswerberin wegen Verweigerung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro ausgesprochen worden.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

 

3. Sachverhalt:

Die gegenständliche Strafverfügung ist – wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte – laut Postrückschein, nach einem vergeblichen Zustellversuchen am 19.11.2010, am 20. 11.2010 bei der Zustellbasis Schwechat (Plz. 2320) hinterlegt worden.  Sie galt demnach mit diesem Datum als zugestellt.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 6.12.2011 (an dem, dem Fristende folgenden Werktag [§ 33 Abs.2 AVG]) Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch erst am 8.12.2010 (Datum des E-Mail) und langte demnach bei der Behörde erster Instanz am 9.12.2010 ein.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Die obigen Feststellungen sind auf Grund der Aktenlage erwiesen. Die Berufungswerberin beruft sich auf den Umstand, täglich von Montag bis Freitag von 08:00 bis  12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz in Wien 9 anwesend sein zu müssen. Aus diesem Grunde wäre es ihr grundsätzlich nicht möglich gewesen die Sendung abzuholen. Im übrigen ersucht sie im Rechtsmittel um Mäßigung der Geldstrafe.

Mit diesen Ausführungen vermag sie jedoch weder einen Zustellmangel noch einen später einsetzenden Fristenlauf aufzuzeigen.

Wie die Behörde erster Instanz ebenfalls zutreffend ausführt, kann gemäß § 49 Abs.1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden, wobei die Partei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzubringen hat. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.  Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden (Abs.2 leg.cit.).

 

 

4.1. Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 10.11.2010).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch die Berufungsbehörde).

 

 

4.1.1. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn die Empfängerin gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Ist die Adressantin nur berufsbedingt tagsüber ortsabwesend – so wie dies die Berufungswerberin selbst angibt und wie es wohl die Regel bei derartigen Zustellvorgängen darstellt - und kommt sie also am Abend wieder an die Abgabestelle zurück, dann liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner zusätzlichen Beweisaufnahme. Es konnte selbst auf ein weiteres Parteiengehör verzichtet werden, weil hier ausschließlich die Lösung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand darstellt. 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel musste daher abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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