Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310412/7/Kü/Pe

Linz, 11.01.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31. August 2010, UR96-27-2010, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 18 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31. August 2010, UR96-27-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.1 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil er zumindest am 24.6.2010 auf Grst. Nr. X, KG X, Gemeinde X, unter einem Unterstand entlang der nördlichen Gebäudeseite des Anwesens X, X, nicht gefährliche Abfälle und zwar 0,2 m³ Baurestmassen, einen alten angerosteten und beschädigten Holzofen, einen alten angerosteten und teilzerlegten Elektrorasenmäher, zwei Stück abgefahrene Pkw-Reifen auf Stahlfelge und drei Stück teilzerlegte und stark angerostete Achsaufhängungen entgegen § 15 Abs.1 AWG 2002 gelagert hat, zumal die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3 AWG) nicht vermieden worden sind, da durch die Lagerung das örtliche Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass von keiner Sammlung oder Lagerung zu sprechen sei, wenn sich die genannten Gegenstände im Freien auf dem Grundstück befunden hätten und sei daher von keiner Verunreinigung der Umwelt auszugehen. Der Bw sei davon überzeugt, dass es möglich sei, Gegenstände aus Platzgründen kurzzeitig ins Freie zu stellen und diese anschließend wieder in die Garage zu geben, ohne dass sofort von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesprochen werde. Jeder Gemeindebürger habe dies schon so gemacht, ohne sofort einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.12.2010 anberaumt. Noch vor der Verhandlung schränkte der Bw in einem Telefonat und anschließend mit Schreiben vom 21.12.2010 seine Berufung auf die Strafhöhe ein. Ergänzend brachte er vor, dass er unbescholten sei und er es zukünftig vermeiden werde, Gegenstände ins Freie zu stellen. Weiters legte er eine Entsorgungsbestätigung der Firma X X & X GmbH vom 29.7.2010 vor.

Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, einem Vermögen von 50.000 Euro und keinen Sorgepflichten aus. Es wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände angenommen.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind im gegenständlichen Fall im Berufungsverfahren mildernde Umstände hervorgekommen, die bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden haben. Neben der Unbescholtenheit, dem Wohlverhalten nach der Tat und der ordnungsgemäßen Entsorgung der gelagerten Gegenstände ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bw ein Tatsachengeständnis abgelegt hat. Zudem konnten konkrete nachteilige Beeinträchtigungen durch die Lagerung nicht festgestellt werden.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung - somit dem Gewicht nach - im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992). Im Hinblick auf die geschilderte Besonderheit des gegenständlichen Falles unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe erscheint es vertretbar, das ao. Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Gänze auszuschöpfen und die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal auch Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gem. § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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