Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310417/5/Kü/Hue

Linz, 11.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung von Herrn X X, X, X, vom 6. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. September 2010, Zl. UR96-19-2010, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

 I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.815 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden.  

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 181,50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. September 2010, Zl. UR96-19-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z7 iVm § 25 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X, X, zu verantworten habe, dass die X GmbH die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt habe, ohne im Besitz der gem. § 25 Abs.1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Konkret habe die X GmbH am 28. Mai 2010 ca. 40 Stück Bahnschwellen von Herrn Dr. X X, X, X, lt. Lieferschein vom 28. Mai 2010) zur Entsorgung übernommen, obwohl die X GmbH laut Sammelerlaubnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2004, Zl. UR-266927/7-2004-Do, nicht zum Sammeln von kreosothaltigen Bahnschwellen (gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 17207, ÖNORM S 2100) berechtigt sei.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mittels Fax vom 10. Oktober 2010 eingebrachte Berufung, in der vorgebracht wird, dass die Eisenbahnschwellen von Herrn Dr. X als Privatperson übernommen worden seien. Daher sei auch kein Begleitschein ausgestellt worden. Deshalb seien die Formvorschriften eingehalten worden. Der Einwand, nur aufgrund von Recherchen sei der Verbleib der Eisenbahnschwellen möglich gewesen, sei unrichtig. Es sei nie bestritten worden, dass sich die Schwellen im Lager des Unternehmens befunden haben, welche später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt worden seien. Die Firma X habe nur den Transport von X nach X durchführen wollen. Dies sei nicht zustande gekommen, wie in der Rechtfertigung vom 25. August 2010 näher dargelegt worden sei. Die Eisenbahnschwellen seien in einem geschlossenen Container in X, X, zwischengelagert und später von der Firma X abtransportiert worden. Durch diese Zwischenlagerung sei keine Gefahr für die Umwelt entstanden. Dem Bw seien Fehler bei der Einhaltung des AWG unterlaufen.

 

Beantragt wird die Erteilung einer "Abmahnung" wegen des Vorliegens von einschlägiger Unbescholtenheit.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Mittels Schreiben vom 22. Oktober 2010 wurde dem Bw im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat das Rechtsmittel als Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe auffasst, da die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten wird. Aus diesem Grund ist auch nicht beabsichtigt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Falls der Bw anderer Meinung sein sollte, möge er dies innerhalb Frist mitteilen bzw. eine Berufungsverhandlung beantragen.

 

Eine Antwort des Bw ist nicht erfolgt.

 

Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung – unwidersprochen – nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht zulässig.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Von der Erstbehörde wurde hinsichtlich der Strafbemessung strafmildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro, drei Sorgepflichten und einem Vermögen in Form eines Hälfteeigentums eines Wohnhauses aus. Zusammenfassend habe aus vorgenannten Gründen die Mindeststrafe herabgesetzt werden können.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zusätzlich noch mildernd heranzuziehen, dass durch die Lagerung der Bahnschwellen auf einer geeigneten Fläche keine negativen Folgen der Tat eingetreten sind.

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0095). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe erscheint es vertretbar, das ao. Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Gänze auszuschöpfen und die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal auch Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt gegenständlich nicht vor, da in der dem Unternehmen erteilten Sammelerlaubnis der Umfang für das Sammeln von Abfall klar geregelt und begrenzt ist. Auch ist es einem Abfallwirtschaftsbetrieb (bzw. dessen Verantwortlichem) zumutbar, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen Sorge zu tragen, zumal es sich im gegenständlichen Fall um gefährlichen Abfall iSd AWG gehandelt hat.

 

Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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